Beschlussvorlage - 2023/2055

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

Es wird beschlossen, zum Kauf einer semi-stationären Geschwindigkeitsmessanlage auf dem Untersachkonto 11300.93532 Mittel in Höhe von 15.000 € überplanmäßig bereitzustellen.

Die Kompensation erfolgt durch Umschichtung von 9.000 € von dem Untersachkonto 11300.93510 „Beschaffung von zwei E-Bikes für den KOD“ sowie von 6.000 € von dem Untersachkonto13000.93550 „Ergänzung von feuerwehrtechnischer Ausrüstung“.

 

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Sachverhalt

 

Auf dem Untersachkonto 11300.93532 „Beschaffung Enforcement-Trailer mit Poliscan-Messanlage (Blitzer-Anhänger)“ sind 170.000 € für den Kauf eines semi-stationären Blitzers („Panzer-Blitzer“, „Blitzeranhänger“) eingestellt.

Eine solche Investition wurde bislang jedoch nicht getätigt, da sich die Rechtslage im Saarland zur Verwertbarkeit von Blitzerfotos ungeklärt darstellt.

 

Es wurde lediglich eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage mit Rückgabemöglichkeit für den Fall angemietet, dass die Rechtslage zwischenzeitlich eine Klärung erfährt.

 

In Ergänzung zu den Vorlagen 2021/1034 und 2022/1254 ist hierzu folgendes festzuhalten:

 

mit Urteil vom 05.07.19 hat der Saarländische Verfassungsgerichtshof (Az.: Lv 7/17) zur Geschwindigkeitsmessanlage Traffistar S 350 entschieden, dass eine wirksame Verteidigung im Bußgeldverfahren voraussetzt, dass dem Betroffenen Rohmessdaten zur Plausibilisierung und Nachprüfung des Messergebnisses zur Verfügung stehen müssen. Wenn eine Messung mangels Speicherung von Rohmessdaten nicht überprüfbar ist, so sind die Ergebnisse des Messverfahrens folglich wegen einer verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung unverwertbar und den Betroffenen verurteilende Entscheidungen sind aufzuheben.

 

Anzumerken ist hierbei, dass es auf dem Markt momentan keine Geräte gibt, die Rohmessdaten speichern. Verwendet werden dürfen nur Geräte, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen sind. Die PTB hält die Speicherung von Rohmessdaten jedoch für rechtswidrig, weshalb sie solche Geräte gar nicht zulassen würde.

Es gibt also tatsächlich kein Gerät, das den Anforderungen des SVerfGH gerecht wird.

 

Während das Amtsgericht St. Ingbert als zentral zuständiges Amtsgerichtzunächst unter Beachtung der vorgenannten verfassungsrechtlichen Rechtsprechung Verfahren eingestellt hat, hat es diese Rechtsprechung mittlerweile aufgegeben und argumentiert, dass der SVerfGH nicht entschieden habe, ob – sofern mehr Daten als bei dem Messgerät TraffiStar S 350 gespeichert sind – die geforderte Plausibilisierungsmöglichkeit ausschließlich aufgrund vollständig gespeicherter Messdaten oder in anderer Art und Weise möglich sein muss (bzw. kann).

 

Soweit ersichtlich, gibt es Fälle, in denen das Oberlandesgericht Saarbrücken auf Beschwerde hin die Verfahren aber letztlich doch aufhebt.

 

Zwischenzeitlich war die Angelegenheit dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vorgelegt worden.

 

Durch Nichtannahmebeschluss vom 21.06.23 (Az.: 2 BvR 1082/21 betreffend die Messanlage PoliScan M1 HP) hat das Gericht die Verfassungsbeschwerde aber wegen nicht hinreichend substantiierter Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, womit nach wie vor keine Entscheidung vorliegt, die im Sinne des § 31 Abs. 1 BVerfGG für die saarländischen Gerichte und Behörden bindend wäre.

Rechtssicherheit hat sich daher immer noch nicht eingestellt.

 

Festzuhalten ist jedoch, dass das Bundesverfassungsgericht zu verstehen gegeben hat, dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu folgen.

 

Es hat zwar betont, dass zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens das Recht auf ein faires Verfahren zählt, dass bei Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens (wozu auch Messungen mit der PoliScan gehören) an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte aber geringere Anforderungen zu stellen sind.

 

Der Anspruch des Betroffenen, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden, bleibe gewahrt, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet ist, das Tatgericht im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.

Vorliegend folgere der Betroffene aus dem Recht auf Einsicht in die Messunterlagen, dass die zuständigen Behörden bei der Verkehrsüberwachung eine Gewähr für eine spätere tatsächlich mögliche Wahrung von Verteidigungsrechten bieten müssten, indem sie (nur) Messgeräte, deren Software Rohmessdaten erhalte, zuließen und einsetzten; beim Einsatz anderer Geräte dürften die Verfolgungsbehörden oder Gerichte die Vereinfachungen des standardisierten Messverfahrens nicht mehr zur Anwendung bringen.

Damit verlange er ein Mehr im Vergleich zur bloßen Herausgabe von vorhandenen Informationen, weil nach seinem Vorbringen auch die Bußgeldbehörde nicht im Besitz der von ihm bezeichneten „Rohmessdaten“ ist. Er lege insofern nicht substantiiert dar, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren − aus Gründen der „Waffengleichheit“ oder in sonstiger Hinsicht − eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen.

 

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann, wie sich die Rechts- oder Gesetzeslage ändern wird.

 

Die Entscheidung des SVerfGH ist nach wie vor in der Welt und es ist auch nicht auszuschließen, dass ein erneutes Verfahren beim BVerfG anhängig gemacht wird. Aufgrund der Überlegungen, die das BVerfG bereits angestellt hat, ist aber zu erwarten, dass es abweichend vom SVerfGH entscheiden würde.

 

In der Praxis scheitern die Fälle in der Regel nicht an der landesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung; diese Einschätzung wird nach entsprechender Rücksprache auch vom zuständigen Mitarbeiter des Ministeriums des Innern geteilt.

 

Um die Möglichkeit eines Kaufs einer semi-stationären Geschwindigkeitsmessanlage voranzutreiben, wurde daher ein entsprechendes Angebot bei der Firma Vitronic betreffend die Poliscan FM 1 inklusive Enforcement Trailer eingeholt.

 

Auch nach Rücksprache mit dem LPP 13 –Verkehrspolizei- handelt es sich hierbei um das von nahezu allen Kommunen im Saarland und der Verkehrspolizei genutzte Fabrikat.

 

Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Anschaffung einer semi-stationären Anlage von PoliScan eine Ergänzung zu der bereits genutzten mobilen Anlage darstellt, für die bereits die Auswertesoftware und Schnittstelle vorhanden ist, die Mitarbeiter auch bereits die entsprechende Schulung erfahren haben und die sich dann in der Handhabung auch gleich und damit effizient gestalten wird.

 

Der Ankauf verursacht (investive) Kosten i. H. v.184.293,33 €. Demnach sind überplanmäßige Mittel i. H. v. rund 15.000 € bereitzustellen.

Die Deckung innerhalb des Budgets des Fachbereichs 3 kann wie folgt erfolgen:

9.000 € von dem Untersachkonto 11300.93510 „Beschaffung von zwei E-Bikes für den KOD“ sowie

6.000 € von dem Untersachkonto 13000.93550 „Ergänzung von feuerwehrtechnischer Ausrüstung“.

 

Mit Genehmigung des Haushalts 2024 werden die Mittel ihren ursprünglichen Untersachkonten wieder zugeführt. Zur vorübergehenden Umbuchung der Mittel des Untersachkontos 13000.93550 hat die Wehrführung ihre Zustimmung erteilt.

 

Zu den Einnahmen, die mit der in Nutzung befindlichen mobilen Geschwindigkeitsmessanlage im Jahr 2023 erzielt wurden, ist folgendes mitzuteilen: Stand 12.10.23, also nach 41 Wochen, waren Einnahmen i. H. v. 77.600 € zu verzeichnen, womit zum Ende des Jahres mit Einnahmen i. H. v. rund 99.000 € zu rechnen ist.

Hinzu kommt dann noch die für abgegebene Fälle von der Zentralen Bußgeldstelle gezahlte Fallkostenpauschale, die zwar erst Anfang 2024 beschieden wird, im Jahr 2022 aber rund 10.500 € betrug.

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Finanzielle Auswirkungen

 

Der Mittelbedarf betreffend den Investitionsplan beläuft sich auf 184.293,22 €.

Auf dem USK 11300.93532 - Überwachungs- und Kontrollanlagen, öffentliche Ordnung, Straßenverkehrsangelegenheiten, Gewerbeangelegenheiten, Bußgeldstelle, Beschaffung Enforcement-Trailer Poliscan-Messanlage (Blitzeranhänger) sind, basierend auf früheren Angeboten, nur Mittel i. H. v. 170.000 € eingestellt.

Die fehlenden Mittel in Höhe von rund 15.000 € müssen daher überplanmäßig zur Verfügung gestellt werden. Die Kompensation erfolgt durch Umschichtung von 9.000 € von dem Untersachkonto 11300.93510 „Beschaffung von zwei E-Bikes für den KOD“ sowie von 6.000 € von dem Untersachkonto 13000.93550 „Ergänzung von feuerwehrtechnischer Ausrüstung“.

Die zusätzlichen Mittel wurden in den Haushalt 2024 aufgenommen und werden nach dessen Genehmigung wieder den ursprünglichen Untersachkonten zugeführt.

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