ALLRIS net

Beschlussvorlage - 2023/1829

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Beschlussentwurf

 

Der Stadtrat beschließt die als Anlage beigefügte Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen und Schöffinnen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028.

Reduzieren

Sachverhalt

 

Ende des Jahres 2023 wird die Schöffenwahl für die Amtsperiode 2024 bis 2028 stattfinden.

§ 36 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regelt, dass die Gemeinde in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen aufstellt.

Gemäß § 31 GVG ist das Amt eines Schöffen/einer Schöffin ein Ehrenamt, das nur von Deutschen versehen werden kann.

Er/Sie ist in der Hauptverhandlung, sowohl bei der Urteilsfindung als auch bei der Festsetzung des Strafmaßes, mit dem Berufsrichter/der Berufsrichterin gleichberechtigt. Er/Sie nimmt an allen Entscheidungen im Laufe der Hauptverhandlung teil; auch an solchen, die nicht das Urteil, sondern übrige Verfahren betreffen. Er/Sie stellt seine/ihre Lebenserfahrung und sein/ihr natürliches Rechtsempfinden in den Dienst der Strafrechtspflege.

In den vergangenen Jahren wurde die Erfahrung gemacht, dass Bewerbungen für Ehrenämter stark rückläufig sind. Durch die vom Pressereferenten optimierte medienmäßige Begleitung und die Unterstützung der Fraktionen sind letztlich jedoch ungewöhnlich viele Bewerbungen eingegangen, so dass das zahlenmäßige Soll an Schöffen und Schöffinnen dieses Mal erreicht bzw. sogar übertroffen wurde.

Die den datenschutzrechtlichen Regelungen entsprechende Vorschlagsliste für Schöffen ist vom Stadtrat zu beschließen. Die beschlossene Vorschlagsliste der Gemeinde ist anschließend eine Woche lang zu jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen. Gemäß § 37 GVG kann binnen einer Woche Einspruch eingelegt werden mit der Begründung, dass dort Personen aufgenommen wurden, die gemäß § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.

Das Gerichtsverfassungsgesetz zählt angesichts der Bedeutung dieses Ehrenamtes mehrere wichtige Voraussetzungen auf. Die Unfähigkeit zum Schöffenamt und die nicht zu berufenden Personen sind dabei detailliert geregelt:

§ 32 GVG (Unfähigkeit zum Schöffenamt)

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

§ 33 GVG (Ungeeignete Personen)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34 GVG (Weitere ungeeignete Personen)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1. der Bundespräsident;

2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

Nach Ablauf der Bewerbungsfrist wurde die Vorschlagsliste nach Überprüfung der Voraussetzungen, soweit die Daten hier bekannt sind, erstellt. Insbesondere bei Altersgrenzen, dem Wohnsitz in der Gemeinde, den zurückliegenden Amtszeiten und bestimmten Berufsgruppen war dies möglich.

Als Anlage ist die von der Verwaltung erstellte Vorschlagsliste beigefügt.

Im späteren Wahlverfahren werden 40 Schöffen/Schöffinnen und 10 Jugendschöffen/ Jugendschöffinnen gewählt werden. In die Vorschlagsliste sind aber gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 GVG mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen nach § 43 GVG bestimmt sind.

Die Beschlussfassung des Stadtrates über die Aufnahme in die Vorschlagsliste bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Stadtrates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder des Stadtrates, vergleiche § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG.

In Hinblick auf die Befangenheitsregelung des § 27 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 KSVG ist festzuhalten, dass sich auf der Vorschlagsliste Personen befinden, die Mitglieder des Hauptausschusses (erkennbar eine Person, darüber hinaus mit Angehörigkeitsverhältnis zu einer weiteren Person) bzw. des Stadtrates sind (erkennbar fünf Personen, zwei davon mit gegenseitigem Angehörigkeitsverhältnis) und die daher einem Mitwirkungsverbot bei der Beschlussfassung unterliegen, da die Wahl zum Schöffen zumindest einen ideellen Wert und damit Vorteil mit sich bringen dürfte.

Reduzieren

Anlagen

Loading...