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Informationsvorlage - 2021/1207

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Bei gewissen zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten (insbesondere nachbarrechtlichen Streitigkeiten und Beleidigungen) ist es nicht sofort möglich, eine Klage vor Gericht einzureichen.

Damit eine solche Klage zulässig ist, muss zunächst ein Schlichtungsverfahren vor einer Schiedsperson durchgeführt werden.

Hierbei handelt es sich um neutrale Personen, deren Aufgabe es ist, in der Angelegenheit zu schlichten und eine Austragung vor Gericht nach Möglichkeit zu verhindern.

Völklingen ist unterteilt in acht Schiedsbezirke.  

Es handelt sich hierbei um Völklingen-Ost (Röchlinghöhe), Völklingen-West, Völklingen-Heidstock, VK-Fürstenhausen, Fenne und Luisenthal, Völklingen-Wehrden, Völklingen-Geislautern, Völklingen-Ludweiler und Völklingen-Lauterbach. 

Die Saarländische Schiedsordnung sieht vor, dass für jeden Bezirk eine Schiedsperson und ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin durch den Ortsrat zu wählen ist.

Die Amtsperiode beläuft sich auf fünf Jahre; aus bestimmten Gründen (z. B. Krankheit oder häufige Abwesenheit aus beruflichen Gründen) kann eine gewählte Schiedsperson ihr Amt auf Antrag auch bereits vor Ablauf dieser Zeit niederlegen.

Neben der persönlichen Eignung für dieses bedeutungsvolle Amt sieht die Schiedsordnung vor, dass die Schiedsperson mindestens 25 Jahre alt sein sollte und im Schiedsbezirk wohnen sollte.

Festzuhalten ist, dass es für die Bezirke Völklingen-West, Völklingen-Wehrden und Völklingen Geislautern trotz mehrerer Ausschreibungen nicht möglich war, Bürger oder Bürgerinnen für die Ausübung des Amtes der Schiedsperson zu gewinnen.

Diese Schiedsbezirke sind daher vakant. 

Betreffend den Schiedsbezirk Völklingen-Ost hat die Schiedsperson ihr Amt niedergelegt; da auch hier die Ausschreibung ergebnislos war, wird die Tätigkeit weiter durch die Schiedsperson ausgeübt, jedoch muss dringend ein Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin zur Beendigung dieser Situation gefunden werden.

Wie Eingangs ausgeführt, ist das Amt einer Schiedsperson von nicht zu unterschätzender Bedeutung für die im Grundgesetz verankerte Rechtsweggarantie.

Ohne Durchführung eines vorherigen Schlichtungsverfahrens kann keine Klage vor Gericht eingereicht werden.

Auch die Befriedungsfunktion, dass vermeintliche zerstrittene Parteien ihren Konflikt durch die Vermittlung der Schiedsperson beilegen können, stellt eine wesentliche Säule des Rechtsstaates dar.

Ich weise daher nochmals auf die Bedeutung und die Dringlichkeit hin.

Hinweisen möchte ich noch auf folgendes: bei der Voraussetzung, dass die Schiedsperson im jeweiligen Bezirk wohnt, handelt es sich lediglich um eine Soll-Vorschrift.


Für den Fall, dass sich ein Bürger oder eine Bürgerin für die Ausübung des Schiedsamtes in einem der drei vorgenannten Bezirke interessiert, jedoch nicht dort wohnt, so würde mit dem Amtsgericht Völklingen bzw. dem Ministerium in Kontakt getreten, ob dies aufgrund der Ausnahmesituation nicht dennoch ein gangbarer Weg wäre.

 

Für Rückfragen bzw. bei Interesse steht gerne Frau Schäffner, Tel.: 06898/13-2310, petra.schaeffner@voelklingen.de zur Verfügung.  

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