ALLRIS net

Beschlussvorlage - 2021/1049--001

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Beschlussentwurf

Die Standortrichtlinie für die Altkleidersammlung in der Mittelstadt Völklingen auf öffentlichen Straßen und Plätzen (gemäß Anlage) wird beschlossen.
 

Reduzieren

Sachverhalt

 

Auf die Vorlagen 2021/1049, 2021/1049-002 und 2021/1049--002

wird verwiesen.

 

Die Ortsräte wurden zu der Thematik angehört.

 

Die Ortsräte Ludweiler und Lauterbach haben als Gremium keine Beschlüsse gefasst, der Ortsrat Völklingen beabsichtigt noch die Fassung eines Beschlusses.

Bei den nachfolgend wiedergegebenen Anregungen handelt es sich somit um Einzelmeinungen, zu denen nachfolgende Stellungnahme abzugeben ist:

 

 

Ortsrat Gemeindebezirk Völklingen (10.11.21)

 

1.) Statt der vorgesehenen Befristung könne die Erteilung der Erlaubnisse auf Widerruf angedacht werden.

 

Die Verwaltung hält hier weiter am Vorschlag der Befristung fest.

 

Online zu findende Standortrichtlinien der Städte Nauen (Brandenburg), Seligenstadt (Landkreis Offenbach, Hessen), Neukirchen-Vluyn (Kreis Wesel, NRW), Wet-ter (Ruhr) (NRW) oder Wiesbaden handhaben dies ebenso.

Auch in Neunkirchen werden die Genehmigungen befristet für zwei Jahre erteilt.

 

Für den Fall, dass die Erlaubnisse auf Widerruf erteilt werden, werden neu hinzukommende oder bisher noch nicht zum Zuge gekommene Anbieter dauerhaft ausgeschlossen.

Dies erscheint mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG nicht vereinbar und damit für die Bewerber in erheblichem Maße angreifbar.

 

Ortsrat Gemeindebezirk Ludweiler (15.11.21)

 

1.) Sofern die Verwaltung Gebrauch von der vorgesehenen Möglichkeit macht, ohne Ratsbeschluss die Standortliste zu ändern, zu erweitern oder zu kürzen, solle eine Information an die Ortsräte stattfinden.

 

Dies wird von der Verwaltung befürwortet und wird so gehandhabt werden.

 

 

Ortsrat Gemeindebezirk Lauterbach (17.11.21)

 

1.) Die Anzahl der Standorte bzw. Stellplätze solle verringert werden.

 

Die Anzahl der Containerstandorte richtet sich nach dem Bedarf.

 

Es ist davon auszugehen, dass die aufgeführten Standorte den Bedarf abdecken.

 

Hierbei wurde auch in den Blick genommen, dass die Erlaubnisse jeweils auf zwei Jahre befristet erteilt werden sollen und ein Anbieter, der durch die (mit Kosten verbundene) Aufstellung keine Einnahmen tätigt, vermutlich ohnehin von einem weiteren Antrag absehen wird.

 

Außerdem wurde der § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 KrWG berücksichtigt, wonach die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ab dem 01.01.25 verpflichtet sind, in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Textilabfälle zu sammeln.

Hierdurch wird sich zumindest ein erhöhter Platzbedarf ergeben.

 

Der momentan bestehende Bedarf wurde durch die Ortspolizeibehörde nochmals abgefragt. Hierbei hat sich ergeben, dass die Container regelmäßig umfänglich ausgenutzt werden und an gewissen Standorten mehrmals wöchentlich Leerungen zu erfolgen haben.

 

Vor diesem Hintergrund erscheint die Anzahl der angebotenen Stellplätze nicht überdimensioniert.

 

Sollte Anpassungsbedarf entstehen, so wird die Verwaltung dem im Rahmen der eingeräumten Möglichkeit, die Standortliste anzupassen, nachzukommen.

 

Anzumerken ist weiterhin, dass ein zu gering dimensioniertes Platzangebot die Gefahr der Klagen durch Bewerber birgt.

 

2.) Sofern Standorte auf Grünflächen angeboten werden, so sind all diese Standorte zu befestigen.

 

Die Liste sieht in der Mehrzahl Standorte auf Grünflächen vor. Die Möglichkeit, dort Container abzustellen, wurde mit allen beteiligten Fachdiensten besprochen und so beschlossen. Bezüglich mancher Flächen wurde hierbei die Entscheidung getroffen, die Standfläche für den Befüllenden auszubauen. Diese sind in der Standortliste ausdrücklich benannt.

 

Die Forderung, dass alle Standorte auf Grünflächen auszubauen sind, erscheint tatsächlich nicht umsetzbar.

 

Denkbar erscheint zunächst, dass die Stadt die Flächen selbst ausbaut und die Kosten sodann den jeweiligen Erlaubnisnehmern in Rechnung stellt.

 

Dies würde zunächst bedingen, dass die durch die Stadt nicht absehbare Kosten verauslagt werden müssten. Sodann ist keine Grundlage erkennbar, diese Kosten den Erlaubnisnehmern –gequotelt nach Lebensdauer der Fläche- aufzuerlegen.

 

Nach § 18 Abs. 3 S. 3 SStrG muss die Gebühr für die Sondernutzung einer Straße nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie des wirtschaftlichen Interesses des Berechtigten gebildet werden.

 

Nicht in die Gebührenbemessung einbezogen werden können daher Kosten für die Herrichtung der Fläche als „Sondernutzungsfläche“.

 

Auch die weitere Möglichkeit, den Ausbau den Erlaubnisnehmern selbst aufzuerlegen, scheint nicht verwirklichbar.

 

Wie ausgeführt handelt es sich bei den Standorten auf Grünflächen um die Mehrzahl der Standorte. Wenn man nun in der Richtlinie eine gewisse Anzahl und ausschließlich diese Anzahl von Standorten anbietet, die Mehrheit dieser Standorte allerdings von der „Bedingung“ abhängig macht, dass die Standorte ausgebaut werden, so decken die „bedingungslos“ möglichen Standorte nicht mehr den Bedarf ab.

 

Wie bereits oben ausgeführt, birgt dieses Vorgehen nach diesseitiger Bewertung die Gefahr, dass Klagen von Antragstellern erhoben werden und durch das Gericht im Rahmen der Ermessensausübung sodann die Richtlinie einer Prüfung unterzogen wird und deren Unverhältnismäßigkeit festgestellt wird.

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...