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Beschlussvorlage - 2021/1139

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

Die beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage wird beschlossen

 

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Sachverhalt

 

Am 8. Oktober 2020 hat der Stadtrat die Neufassung der Völklinger Abwassergebührensatzung beschlossen. Hiermit wurde eine in Schmutz- und Niederschlagswasser aufgeteilte Abwassergebühr eingeführt („gesplittete Abwassergebühr“).

 

Nach der damals zu Grunde liegenden Kalkulation wurden die Gebührensätze ab dem 
1. Januar 2021 wie folgt festgesetzt:

- Schmutzwassergebühr = 3,52 € je m³ bezogenem Frischwasser,

- Niederschlagswassergebühr = 0,77 € je m² versiegelter Grundstücksfläche.

 

Die Gebührenhöhe ist jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

 

Nach den aktuell vorliegenden Daten kann die Schmutzwassergebühr ab dem 1. Januar 2022 und 20 Cent reduziert und auf neu 3,32 € je m³ Frischwasser festgesetzt werden; die Niederschlagswassergebühr kann um 3 Cent reduziert und auf neu 0,74 € je m² versiegelter Grundstücksfläche festgesetzt werden.

 

Maßgebend für die geringeren Gebührensätze ist ein Rückgang der investiven Darlehenszinsen gegenüber dem Jahr 2021 um rd. 117.000,00 € und der Personalkostenanteile des Sondervermögens Abwasserbeseitigung um rd. 75.000,00 €. Der Frischwasserverbrauch steigt gegenüber dem Jahr 2021 um rd. 39.000 m³. Die Gebührenergebnisermittlung des Jahres 2019 weist eine Überdeckung von rd. 611.000,00 € aus, welche in der Kalkulation 2022 gebührenmindernd berücksichtigt ist.

 

Eine Ausfertigung der Abwassergebührenkalkulation ab dem 1. Januar 2022 ist beigefügt.

 

In § 6 Absatz 4 der Abwassergebührensatzung ist geregelt, dass die Niederschlagswassergebühr, wie die übrigen Grundbesitzabgaben auch, vierteljährlich in gleichen Raten am 15. Februar,

15. Mai, 15. August und 15. No­vember fällig und zahlbar ist.

 

Bei den übrigen Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Rest- und Biomüll) ist es auf Antrag möglich, zu gestatten, dass der Jahresbetrag in voller Höhe zum 1. Juli eines jeden Jahres zu entrichten ist. Diese Möglichkeit sollte auch für die Niederschlagswassergebühr geschaffen werden.

 

Weitere Erläuterungen können in der Sitzung gegeben werden.

 

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Finanzielle Auswirkungen

 

Keine. Die Kosten der Abwasserentsorgung werden weiterhin bis zur vollen Kostendeckung auf die Gebührenpflichtigen umgelegt

 

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Anlagen

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