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Informationsvorlage - 2021/1090

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Auf die diesseitige Stellungnahme vom 17.09.21, in der die konkreten Fragestellungen der Anfrage vom 09.08.21 beantwortet wurden, wird verwiesen.

Darüber hinaus wurde dort das Urteil des OVG des Saarlandes vom 03.02.21 unter Zitierung der maßgeblichen Passagen der Urteilsbegründung erläutert und dargelegt, dass die Aufstellung einer Altkleidercontainerrichtlinie Tagesordnungspunkt im Hauptausschuss am 05.10.21 ist.

 

In Bezug auf die Erläuterung zum oben genannten TOP Ö2 wird ergänzend und vertiefend Folgendes ausgeführt:

 

die rechtliche Grundlage zur Aufstellung von Altkleidercontainer findet sich in § 18 SStrG (Saarländisches Straßengesetz). Es handelt sich hierbei um eine Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes, die der Erlaubnis der Straßenbehörde bedarf.

 

Was die Standorte anbelangt, an denen nun Sondernutzungserlaubnisse für die gewerbliche Sammlung erteilt wurden, so handelt es sich hierbei um bereits vorhandene Wertstoffsammelplätze.

Diese genehmigten Standorte wurden nicht von der Verwaltung bestimmt oder vorgeschlagen, sondern von den Unternehmen so beantragt. Die Straßenbehörde hat sodann unter Zugrundelegung der in der Stellungnahme vom 17.09.21 dargelegten Kriterien geprüft, ob gegen diese Standorte straßenrechtliche Aspekte sprechen und die Standorte, die ohne Bedenken waren, genehmigt.

 

Dass der Ortsrat zu der Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse hätte gehört werden müssen oder sollen, ist nicht ersichtlich.

Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.

 

Für Container auf privaten Flächen gelten nicht die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des SStrG. Es handelt sich hierbei um Gestattungen zwischen dem Aufsteller und dem Grundstückseigentümer, an denen die Verwaltung nicht beteiligt ist.

 

Was die Container des Roten Kreuzes anbelangt, so befinden sich diese auf Flächen, die dem EZV zur Sondernutzung zur Verfügung stehen; im Bereich Altkleidersammlung hat der EZV sodann Teile dieser Flächen dem DRK zur Verfügung gestellt.

 

Sollte weiterer Erläuterungsbedarf bezüglich der Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.09.21 bestehen, so bitte ich höflich um Konkretisierung.

 

Von den bereits erteilten Sondernutzungserlaubnissen ist die angesprochene Standortlichtlinie für Altkleidercontainer zu unterscheiden.

 

Diese soll, bevor eine Vorberatung im Hauptausschuss abgeschlossen und die Entscheidung im Stadtrat erfolgt, den Ortsräten vorgelegt werden.

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