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Stellungnahme - 2021/1000

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Auf die beigefügte Eingabe der SPD-Fraktion wird verwiesen. 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

Mit Urteil vom 03.02.21, Az.: 1 A 198/20, hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschieden, dass die bisherige Praxis der Stadt Völklingen, grundsätzlich keine Sondernutzungserlaubnisse an gewerbliche Sammler zu erteilen, rechtswidrig ist.

Anlass des Rechtsstreits –den die Stadt Völklingen in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht gewonnen hatte- war die Ablehnung eines Antrages eines gewerblichen Sammlers im Jahr 2017.

Die Stadt Völklingen hatte im Rahmen der Ablehnung eine drohende Vermüllung der beantragten Standorte angeführt, außerdem das Ziel der Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums, fehlender Bedarf, die Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs von Verkehrsteilnehmern sowie die schwierige Handhabung von Folgeansprüchen weiterer Bewerber.

Maßgeblich wurde die Ablehnung jedoch darauf gestützt, dass bisher nur Containerstandorte an den EZV vergeben worden seien und daher das Prinzip „alles aus einer Hand“ angewendet werde – was den Ausschluss gewerblicher Sammler bedinge.

Das Oberverwaltungsgericht hat daraufhin zunächst klarstellend festgestellt, dass das Aufstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Raum eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung sei und daher der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 SStrG bedürfe.

Weiter hat es festgestellt: „In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass sich die Ermessensentscheidung an straßenbezogenen Gesichtspunkten orientieren muss und die Behörde dabei nicht aus dem Blick verlieren darf, dass die Nutzung der Straße selten Selbstzweck ist, der Zweck öffentlicher Straßen sich insbesondere nicht in der Ermöglichung der Fortbewegung erschöpft, sondern eine dienende Funktion für die politischen, künstlerischen, privaten – auch die gewerblichen – und anderen Betätigungen hat, die ihrerseits – wie die gewerbliche Betätigung nach Art. 12 Abs. 1 GG – grundrechtlich geschützt sein können, was dem Nutzungsinteresse je nach seinem Gewicht und dem Maß des Angewiesenseins Bedeutung bei der Abwägung der divergierenden und konfligierenden Belange verleiht.“

Danach sei das Prinzip „alles aus einer Hand“ kein eine Ablehnung rechtfertigender Gesichtspunkt.

Bei der Entscheidung einer Kommune, eine bestimmte Art der Sondernutzung generell nicht zuzulassen, handele es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 59 Abs. 3 KSVG, sondern eine solche Entscheidung sei wegen ihres grundlegenden Charakters dem Rat vorbehalten. Einen solchen Ratsbeschluss gebe es vorliegend jedoch nicht.

So führt das OVG aus: „Hiervon ausgehend ist die Entscheidung der Beklagten tragend auf eine generelle Grundsatzentscheidung gestützt, der die Legitimation durch den Stadtrat fehlt und die daher kein ermessenserheblicher Gesichtspunkt ist.“

Das OVG äußert jedoch im darauffolgenden Zweifel, ob eine solche Grundsatzentscheidung (auch im Falle eines Ratsbeschlusses) überhaupt rechtmäßig wäre:

„Hinzu tritt, dass die getroffene Grundsatzentscheidung, die Versorgung der Bürger mit Wertstoffsammelcontainern „exklusiv“ in die Hand des Entsorgungszweck-verbandes der Stadt zu geben und damit andere Wertstoffsammler von vornherein ausnahmslos auszuschließen, sich als problematisch erweist. „Ein Konzept der ‚Entsorgung aus einer Hand‘, das darauf zielt, andere Wertstoffsammler als den öffentlichen Entsorgungsträger oder von ihm Beauftragte“ (hier das DRK als beauftragter Sammler von Alttextilien) „auszuschließen, bewirkt objektiv eine Verengung des Zugangs zum Markt für die gewerbliche Sammlung von Abfällen und ist daher geeignet, in Widerstreit zu der abfallrechtlichen Zielsetzung des Gesetzgebers zu geraten, Abfallsammlungen für Wettbewerb zu öffnen und sie nur einer Anzeigepflicht zu unterwerfen (§§ 17, 18 KrWG). Für die ermessensfehlerfreie Versagung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis ist allein ein solches Konzept nicht ausreichend, wenn es sich im Ergebnis praktisch in dem Wunsch erschöpft, für Reinigung und Sauberhaltung der Stellplätze nur einen Ansprechpartner zu haben.“ (so OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.17, Az.: 7 LB 58/16)“

Auch die weiteren in der Ablehnung angeführten Gründe würden diese letztlich nicht tragen.

Zur Problematik einer drohenden Vermüllung sei festzustellen, dass sämtliche beantragte Standorte solche seien, an denen sich bereits Containerstandorte befinden.

Aufgrund der dort schon aufgestellten Container falle ohnehin ein Überwachungs-aufwand an, eine Vermüllung sei darüber hinaus auch kein spezifisch an Altkleidercontainern auftretendes Phänomen.

Wegen der Aufstellung an schon vorhandenen Standorten trage auch das Argument einer drohenden „Übermöblierung“ nicht.

Angeblich fehlender Bedarf sei nicht ausschlaggebend, da es sich hierbei nicht um einen straßenrechtlichen Aspekt handele.  

Hierzu zählen insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, also baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes).

Auch die Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs könne letztlich nicht erfolgsversprechend angeführt werden. Aufgrund der vorhandenen Container komme es ohnehin bereits dazu, dass Personen diese Container aufsuchen und dort mit ihrem Fahrzeug anhalten. Dass sich diese Situation durch das Hinzukommen weiterer Container verändern bzw. verschärfen könnte, sei nicht ersichtlich.

Die Behandlung von Folgeansprüchen von Wettbewerbern könne letztlich dadurch gelenkt werden, dass durch Ratsbeschluss Ermessenrichtlinien für das Antrags- und Aufstellverfahren aufgestellt werden.

Eine solche Richtlinie ist TOP des kommenden Hauptausschusses am 05.10.21.

Zu den in der Anfrage konkret gestellten Fragen ist folgendes auszuführen:

Das Aufstellen der Altkleidercontainer durch gewerbliche Sammler ist als Sondernutzung entsprechend § 7 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Wegen und Plätzen der Stadt Völklingen gebührenpflichtig. Gemäß Ziffer lV. 2. des Gebührenverzeichnisses beträgt die Gebühr 4 € / m² / Monat / Container. Da um die einzelnen Container herum 50 Zentimeter frei zu halten sind, wurde auch diese Abstandsfläche in die Gebührenberechnung mit einbezogen.

Bei einer Containergröße von 1,15 m x 1,15 m ist unter Einbeziehung des Abstandes daher von 1,65 m x 1,65 m und somit von 2,72 m² (aufgerundet = 3,00 m²) auszugehen.

Die Sondernutzungserlaubnisse sind zeitlich begrenzt für die Dauer eines Jahres erteilt.

Die Sauberkeit an den Containern und um die Container herum ist durch das aufstellende Unternehmen sicherzustellen. Werden dem FD 32 Verunreinigungen bekannt, so wird das Unternehmen zur unverzüglichen Entfernung aufgefordert.

Die angesprochenen befestigten Flächen wurden vom EZV errichtet. Auf diesen Flächen übt der EZV die ihm erteilte Sondernutzungserlaubnis aus.

Bei der Prüfung, ob eine beantragte Sondernutzungserlaubnis erteilt werden kann, sind –wie oben dargelegt- auch Belange des Straßen- und Stadtbildes, also baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen, zu betrachten, allerdings nur dann, wenn diese Bezug zur Straße aufweisen (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes).

Rein ästhetische Belange wie Einhausungen können von der Straßenbehörde daher nicht zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden, da es sich hierbei nicht um straßenrechtliche Aspekte handelt. Solche Überlegungen müssten durch ein städtebauliches Konzept verwirklicht werden.

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Anlagen

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