Stellungnahme - 2021/0931-001

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Beratungsfolge

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Stellungnahme der Verwaltung

 

Aus bauordnungsrechtlicher Sicht ist hierzu folgendes festzuhalten:

Die Thematik der „Schottergärten“ findet sich dem Grunde nach bereits in der Saarländischen Landesbauordnung (LBO) wieder.

In § 10 Abs. 1 S. 1 LBO ist geregelt, dass die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen sind und zu begrünen oder mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen sind und so zu unterhalten sind, soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden.

Sofern daher bei Gärten durch die Verlegung von Folien die Wasseraufnahmefähigkeit beseitigt wird, keine nennenswerte Begrünung oder Bepflanzung stattfindet –anders als bei „Steingärten“, in denen Vegetation mit Steinen kombiniert wird- und auch keine anderweitige Verwendung zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens erforderlich ist, so ist diese Gestaltung bereits nach der LBO nicht zulässig.

Trotz dieser bereits im Gesetz geregelten Rechtslage dürfte nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 LBO die Möglichkeit bestehen, die Angelegenheit der Schottergärten darüber hinaus im Wege einer Satzung zur Gestaltung der Bodenbeschaffenheit und Oberfläche von unbebauten Flächen zu regeln.

Danach können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 17, 27 bis 46 LBO.

Somit können auch nähere Bestimmungen zu den Beschaffenheitsregelungen im vorzitierten § 10 LBO getroffen werden und eine Konkretisierung dahingehend stattfinden, dass reine „Schottergärten“ unzulässig sind.

Was die Regelung der Bodenbeschaffenheit von Zufahrten und Zugängen anbelangt, so findet sich in § 6 LBO eine Regelung diese baulichen Anlagen betreffend.

Diese Norm ist nach § 86 Abs.1 Nr. 1 LBO grundsätzlich auch einer näheren Bestimmung durch Satzungsregelung zugänglich.

In § 6 LBO finden sich aber nur Regelungen dazu, dass solche Zufahrten und Zugänge vorzuhalten sind und wie diese in Hinblick auf die Nutzbarkeit als Rettungswege auszugestalten sind.

Anders als im § 10 LBO finden sich hier keine Regelungen zur Gestaltung selbst; deshalb dürfte eine Satzung, die die Bodenbeschaffenheit dieser baulichen Regelungen konkretisiert, keine „nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen des § 6 LBO“ sein, sondern über dessen Regelungsgehalt hinausgehen und nicht mehr von der Satzungsermächtigung gedeckt sein.

Die Errichtung von Einhausungen für Müll- und Abfallbehälter findet in den §§ 4 bis 17, 27 bis 46 LBO keine Regelung und dürfte daher mangels Rechtsgrundlage keiner Regelung per Satzung zugänglich sein.

Abschließend ist daher festzuhalten, dass die Verwaltung die Schaffung einer Satzung nicht empfiehlt, da diese keine über die ohnehin schon bestehenden Normen der LBO hinausgehenden Regelungen enthalten würde. 

 

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Anlagen

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