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Beschlussvorlage - 2021/0827

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

Der Stadtrat beschließt, folgender Änderung der Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren im Bereich der Stadt Völklingen (straßenverkehrsrechtliche Anordnung) zustimmen:

§ 1 wird wie folgt neu gefasst: „Für die Benutzung von Parkplätzen auf öffentlichen Straßen und Plätzen und in öffentlichen Parkbauten (Tief-, Hochgarage), die mit technischen Parküberwachungseinrichtungen (Parkuhren, Parkscheinautomaten, mobile Parkraumbewirtschaftung) oder anderen mechanischen Einrichtungen ausgestattet sind, erhebt die Stadt Völklingen in ihrem Zuständigkeitsbereich Parkgebühren.“

§ 2 Abs. 1 S.1 der Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren im Bereich der Stadt Völklingen (straßenverkehrsrechtliche Anordnung) wird wie folgt neu gefasst: „Auf den öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen Parkflächen, auf denen mittels technischer Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (Parkscheinautomaten, Parkuhren) oder anderen mechanischen Einrichtungen Parkgebühren erhoben werden, besteht grundsätzlich Gebührenpflicht an den Werktagen Montag bis Samstag in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr, in der City-Tiefgarage von 05.00 Uhr bis 20.00 Uhr.“

§ 2 Abs. 1 S. 2 wird wie folgt neu gefasst: „Die Parkdauer während dieser Zeit ist nur bis zu der auf dem Parkscheinautomaten, der Parkuhr, der im Rahmen der mobilen Parkraumbewirtschaftung oder sonstigen Einrichtung angegebenen Höchstparkzeit zulässig.“

§ 2 Abs. 3 erster Spiegelstrich der Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren im Bereich der Stadt Völklingen (straßenverkehrsrechtliche Anordnung) wird wie folgt neu gefasst: „City-Tiefgarage: 0,70 Euro je angefangene 30 Minuten, höchstens jedoch 12 Euro täglich“

Es wird ein neuer § 2 Abs. 4 eingeschoben: „Für Dauerparker in der City-Tiefagarage beträgt die Parkgebühr abweichend von § 2 Abs. 3 dieser Gebührenordnung 52,36 € pro Monat.“

Der ursprüngliche § 2 Abs. 4 wird zu § 2 Abs. 5.

§ 2 Abs. 5 S. 1 lautet neu wie folgt: „Kurzzeitparker auf Parkplätzen, auf denen die Parkgebühren mittels Parkscheinautomat bzw. mobiler Parkraumbewirtschaftung erhoben werden, können bis höchstens 20 Minuten kostenlos parken, wenn diese Parkscheinautomaten entsprechend gekennzeichnet sind (sogenannte „Brötchentaste“).“

Es wird ein neuer § 2 Abs. 5 S. 3 eingefügt: „Eine Wahrnehmung der „Brötchentaste“ durch Nutzung der mobilen Parkraumbewirtschaftung ist nicht möglich.“

§ 2 Abs. 5 wird zu § 2 Abs. 6.

§ 2 Abs. 6 lautet neu wie folgt: „ Zulässig ist, dass unverbrauchte Parkzeit (bis zum angegebenen Parkzeitablauf auf den Parkgebühren-belegen nach Ausgabe durch einen Parkscheinautomaten bzw. bis zum Ablauf des im Rahmen der mobilen Parkraumbewirtschaftung gebuchten Zeitraums) auf allen Parkplätzen in der Stadt Völklingen in Anspruch genommen wird.“

§ 2 Abs. 6 wird zu § 2 Abs. 7.

Es wird ein neuer § 2 Abs. 8 hinzugefügt: „ Für Kursteilnehmer der Volkshochschule (VHS) der Stadt Völklingen besteht eine Rabattmöglichkeit in Höhe von 1,00 € auf das jeweilige Parkticket. Zur Wahrnehmung dieses Rabatts ist eine selbst zu veranlassende elektronische Entwertung im VHS-Büro erforderlich. Die Entwertung hat vor Ausfahrt stattzufinden; spätere Erstattungen sind nicht möglich.“

 

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Sachverhalt

 

Die Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren im Bereich der Stadt Völklingen vom 30.11.15 sieht für die City-Tiefgarage eine Gebühr in Höhe von 0,75 € pro angefangene 30 Minuten vor.

Der in der City-Tiefgarage neu aufgestellte Kassenautomat ist jedoch nicht in der Lage, mit Münzen kleiner als 10 Cent bestückt zu werden.

Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die Parkgebühr pro angefangene 30 Minuten von 0,75 € auf 0,70 € zu reduzieren.

Neben der vorgenannten Anpassung der Gebührenhöhe hat sich ein Bedarf herauskristallisiert, die Möglichkeit der Nutzbarkeit der City-Tiefgarage zur Wahrnehmung abendlicher Angebote in der Stadt (z. B. Besuch von Gastronomie, Veranstaltungen u. ä.) auszuweiten.

Es wird daher möglich sein, rund um die Uhr aus der City-Tiefgarage auszufahren.

Die anfallenden Gebühren sollten zur Förderung des vorgenannten Zwecks jedoch nicht entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer berechnet werden, sondern eine Deckelung erfahren.

Es wird daher vorgeschlagen, eine Gebührenpflicht nur bis 20.00 Uhr und ab 05.00 Uhr festzulegen.

Weiter wird vorgeschlagen, für Kursteilnehmer der Volkshochschule (VHS) der Stadt Völklingen eine Rabattmöglichkeit in Höhe von 1,00 € auf das jeweilige Parkticket einzuräumen. Zur Wahrnehmung dieses Rabatts soll eine selbst zu veranlassende elektronische Entwertung im VHS-Büro erforderlich sein. Die Entwertung sollte zur einfachen Abwicklung vor Ausfahrt stattzufinden; spätere Erstattungen sollen daher nicht möglich sein.

Was die Möglichkeiten der Bezahlung eines Parktickets anbelangt, so soll in Völklingen künftig eine mobile Parkraumbewirtschaftung angeboten werden, das sogenannte „Handyparken“.

Hierbei wird es dem Nutzer ermöglicht, die Parkzeit statt durch Lösen eines Papiertickets am Parkscheinautomaten durch Abbuchung im Rahmen einer Smartphone-App zu buchen.

Zuletzt ist festzuhalten, dass in der City-Tiefgarage die Möglichkeit besteht, die dortigen Parkplätze auf den Ebenen 1- 3 als sogenannte Dauerparker zu nutzen. Hierbei handelt es sich um Nutzer, die ihr Fahrzeug jeweils für einen gesamten Monat, jedoch nur während der Öffnungszeiten der Tiefgarage, dort abstellen. Das monatliche Entgelt wird am Kassenautomaten gelöst und gezahlt.

Bisher belief sich das Entgelt bei Dauerparkern auf 48,50 € brutto pro Monat.

Zum 01.01.2021 müssen aus buchungstechnischen Gründen im Haushaltsprogramm AB-Data Netto und Bruttosummen getrennt gebucht werden.

Bisher wurden bei den Einnahmen und Ausgaben nur die Bruttosummen in Ansatz gebracht. Da dies auch die Buchung der Einnahmen aus der Vermietung der Parkplätze in der City-Tiefgarage betrifft, muss hier eine Korrektur der Mietsätze erfolgen.

Im Hinblick auf die Mietpreise für Stellplätze in anderen Tiefgaragen ist der bisherige Tarif als günstig anzusehen. Um die Einnahmesituation der Stadt zu verbessern wird daher vorgeschlagen, die Mietpreise ab dem 01.01.2021 für Dauerparker auf 52,36 € brutto (44,00 € netto) monatlich zu erhöhen.

Die Änderung der Gebührenordnung obliegt der Stadt Völklingen als Straßenverkehrsbehörde, die diese nach Anhörung des Stadtrates –nach Vorberatung im Hauptausschuss- erlässt.

Die oben dargelegten Vorschläge machen eine Änderung der Gebührenordnung in folgenden Punkten erforderlich:

§ 1 wird wie folgt neu gefasst: „Für die Benutzung von Parkplätzen auf öffentlichen Straßen und Plätzen und in öffentlichen Parkbauten (Tief-, Hochgarage), die mit technischen Parküberwachungseinrichtungen (Parkuhren, Parkscheinautomaten, mobile Parkraumbewirtschaftung) oder anderen mechanischen Einrichtungen ausgestattet sind, erhebt die Stadt Völklingen in ihrem Zuständigkeitsbereich Parkgebühren.“

§ 2 Abs. 1 S.1 wird wie folgt neu gefasst: „Auf den öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen Parkflächen, auf denen mittels technischer Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (Parkscheinautomaten, Parkuhren) oder anderen mechanischen Einrichtungen Parkgebühren erhoben werden, besteht grundsätzlich Gebührenpflicht an den Werktagen Montag bis Samstag in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr, in der City-Tiefgarage von 05.00 Uhr bis 20.00 Uhr.“

§ 2 Abs. 1 S. 2 wird wie folgt neu gefasst: „Die Parkdauer während dieser Zeit ist nur bis zu der auf dem Parkscheinautomaten, der Parkuhr, der im Rahmen der mobilen Parkraumbewirtschaftung oder sonstigen Einrichtung angegebenen Höchstparkzeit zulässig.“

§ 2 Abs. 3 erster Spiegelstrich wird wie folgt neu gefasst: „City-Tiefgarage: 0,70 Euro je angefangene 30 Minuten, höchstens jedoch 12 Euro täglich“

Es wird ein neuer § 2 Abs. 4 eingeschoben: „Für Dauerparker in der City-Tiefagarage beträgt die Parkgebühr abweichend von § 2 Abs. 3 dieser Gebührenordnung 52,36 € pro Monat.“

Der ursprüngliche § 2 Abs. 4 wird zu § 2 Abs. 5.

§ 2 Abs. 5 S. 1 lautet neu wie folgt: „Kurzzeitparker auf Parkplätzen, auf denen die Parkgebühren mittels Parkscheinautomat bzw. mobiler Parkraumbewirtschaftung erhoben werden, können bis höchstens 20 Minuten kostenlos parken, wenn diese Parkscheinautomaten entsprechend gekennzeichnet sind (sogenannte „Brötchentaste“).“

Es wird ein neuer § 2 Abs. 5 S. 3 eingefügt: „Eine Wahrnehmung der „Brötchentaste“ durch Nutzung der mobilen Parkraumbewirtschaftung ist nicht möglich.“

§ 2 Abs. 5 wird zu § 2 Abs. 6.

§ 2 Abs. 6 lautet neu wie folgt: „Zulässig ist, dass unverbrauchte Parkzeit (bis zum angegebenen Parkzeitablauf auf den Parkgebühren-Belegen nach Ausgabe durch einen Parkscheinautomaten bzw. bis zum Ablauf des im Rahmen der mobilen Parkraumbewirtschaftung gebuchten Zeitraums) auf allen Parkplätzen in der Stadt Völklingen in Anspruch genommen wird.“

§ 2 Abs. 6 wird zu § 2 Abs. 7.

Es wird ein neuer § 2 Abs. 8 hinzugefügt: „ Für Kursteilnehmer der Volkshochschule (VHS) der Stadt Völklingen besteht eine Rabattmöglichkeit in Höhe von 1,00 € auf das jeweilige Parkticket. Zur Wahrnehmung dieses Rabatts ist eine selbst zu veranlassende elektronische Entwertung im VHS-Büro erforderlich. Die Entwertung hat vor Ausfahrt stattzufinden; spätere Erstattungen sind nicht möglich.“

Der vollständige Entwurf der neuen Gebührenordnung ist in der Anlage beigefügt. 

 

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Finanzielle Auswirkungen

 

 In der City-Tiefgarage reduziert sich die Parkgebühr pro angefangene 30 Minuten von 0,75 € auf 0,70 €.

 

 Die Mietpreise für Dauerparker erhöhen sich auf 52,36 € brutto (44,00 € netto) pro Monat. 

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Anlagen

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