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Beschlussvorlage - 2021/0768-001

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

 

Die beigefügte Fassung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Mittelstadt Völklingen wird beschlossen.

 

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Sachverhalt

 

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 Saarländisches Straßengesetz (SStrG) ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenver-kehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet.

 

Dies bezeichnet man als Gemeingebrauch.

 

Jede Nutzung, die über diesen Gemeingebrauch hinausgeht, bezeichnet man als Sondernutzung.

 

Hierzu zählt beispielsweise das Aufstellen von Werbeträgern, Verkaufsständen, Bau- oder Müllcontainern. 

 

Die Wahrnehmung des Straßenraums zu solchen Zwecken bedarf gemäß § 18 SStrG der behördlichen Erlaubnis; diese darf nur für bestimmte Zeit oder auf Widerruf erteilt werden und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

 

Auch die Gebührenerhebung ist im SStrG geregelt.

 

§ 52 SStrG eröffnet den Gemeinden in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, durch Satzung abweichende Erleichterungen von diesen Regelungen zu Sonder-nutzungen festzulegen.

 

Dem soll die in der Anlage beigefügte Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Mittelstadt Völklingen nachkommen.

 

Diese Satzung regelt zum einen gewisse Fälle, die in Völklingen als erlaubnisfrei angesehen werden und damit eine Erlaubnisbeantragung entbehrlich machen, zum anderen werden auch Fälle normiert, die von Vornherein als nicht erlaubnisfähig angesehen werden.

 

Zu den erlaubnisfreien Sondernutzungen zählen hierbei beispielsweise das Auf-stellen von Abfallbehältern oder Sperrmüllgütern am Vortag der Abholung.

 

Weiter finden sich in der Satzung Regelungen zur Gebührenerhebung und auch Gebührenfreiheit in gewissen Fällen.

 

Bestandteil der Satzung ist insoweit auch ein entsprechendes Gebührenverzeichnis, das ebenfalls in der Anlage beigefügt ist.

 

Dieses soll in der Festlegung der Höhe die Gegebenheiten in Völklingen widerspiegeln.

 

Schließlich enthält der Satzungsentwurf in § 12 auch noch eine Regelung dahingehend, dass der Vollzug der Gebührenerhebung nach § 7 der Satzung in die Allgemeinheit betreffenden finanziellen Härtesituationen, wie sie beispielsweise die Co-vid-19-Pandemie mit sich gebracht hat, ganz oder teilweise für bestimmte Nutzungsarten für eine bestimmte Zeit durch Beschluss des Stadtrates ausgesetzt werden kann.

 

Zu den in der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.03.21 aufgekommenen Fragen ist folgendes festzuhalten:

 

1.) Momentan findet die Gebührenerhebung nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen der Ortspolizeibehörde statt.

 

Für Sondernutzungen werden die Gebühren für verkehrsrechtliche Angelegenheiten nach den Ziffern 261 - 264 herangezogen.

 

Diese Gebührenordnung ist in den Anlagen zur Kenntnisnahme beigefügt.

 

2.) Wie bereits in der Sitzung vom 16.03.21 dargelegt, soll die Gebührenordnung zur Sondernutzungssatzung die finanzielle und tatsächliche Situation in Völklingen abbilden.

 

Zur Erstellung wurde sich des Weiteren an Gebührenordnungen anderer Kommunen orientiert.

 

Als Vergleichsmaßstab sind in den Anlagen die Gebührenverzeichnisse der Stadt Köln, der Stadt Saarlouis und der Landeshauptstadt Saarbrücken beigefügt.

 

3.) Zur aufgeworfenen Frage, ob mit der Verminderung der Gebühren im Vergleich zur momentan herangezogenen Gebührenordnung für Amtshandlungen der Ortspolizeibehörde bzw. mit dem Verzicht auf den Vollzug der Gebührenerhebung nach § 12 der Satzung für einen gewissen Zeitraum ein unzulässiger Gebührenverzicht verbunden ist, ist folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 18 Abs. 3 S. 1 SStrG können für Sondernutzungen Sondernutzungsgebühren erhoben werden.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 KAG können die Gemeinden Gebühren erheben.


Gemäß § 4 Abs. 3 KAG kann in der Gebührensatzung für bestimmte Verwaltungsleistungen oder für die Benutzung bestimmter öffentlicher Einrichtungen aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesss eine Gebühren- oder Auslagenermäßigung oder eine Gebühren- oder Auslagenbefreiung vorgesehen werden.


Dem dient § 12 der Satzung.

 

Aus aus haushaltsrechtlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen das zeitweilige Aussetzen vor dem Hintergrund der Pandemie, insbesondere, weil die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen wohl als vergleichsweise gering bezeichnet werden können.

 

Es wird um Beachtung der Anlagen gebeten.  

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Anlagen

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