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Beschlussvorlage - 2021/0798

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

 

Es wird der Grundsatzbeschluss gefasst, dass für die gesamte Dauer der aktuellen Amtszeit des Ortsrates im Rahmen des § 74 Ziffer 14 a KSVG i. V. m. § 51 a KSVG die Sitzungen des Ortsrates als Videokonferenz durchgeführt werden können.

 

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Sachverhalt

 

Durch die im Jahr 2020 aufgetretene Corona-Pandemie ausgelöst, hat der saar-ländische Gesetzgeber den § 51a – Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außerordentlichen Notlagen – ins Kommunale Selbstverwaltungsgesetz (KSVG) aufgenommen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, Sitzungen der kommunalen Beschlussgremien als Videokonferenzen durchzuführen, wenn 3 Voraussetzungen gegeben sind:

- Vorliegen einer außerordentlichen Notlage, insbesondere einer epidemischen Lage

  (…), die die Durchführung einer Gemeinderatssitzung erheblich erschwert,

- Zustimmung von zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder,

- Gewährleistung der technischen Voraussetzungen bei jedem Ratsmitglied.

Wahlen und geheime Abstimmungen sind allerdings nicht im Rahmen einer solchen Videokonferenz möglich.

Nach Abs. 6 der Vorschrift erfolgt die Information der Öffentlichkeit durch zeitgleiche Übertragung der Videokonferenz in einen öffentlich zugänglichen Raum, der in der Bekanntmachung der Sitzung zu benennen ist.

Unter Bezug auf eine Diskussion im UA Ratsarbeit, an der auch die Ortsvorsteher teilgenommen hatten, wird ein Grundsatzbeschluss zur Ermöglichung der Videokonferenzen befürwortet. Er bietet dann die Grundlage, die Ortsratssitzungen über diese Technik durchzuführen, wenn sich im Vergleich zum jetzigen Zustand das Infektionsgeschehen wesentlich ausweiten würde und Sitzungen in der jetzigen Form nicht mehr möglich wären. Hybrid-Sitzungen, also solche mit teilweiser Präsenz der Teilnehmer*innen und über Videokonferenzsystem zugeschalteten Mandatsträger*innen, sind allerdings nicht möglich.

Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die gemäß § 74 KSVG für Ortsräte anzuwendenden Vorschriften nicht vorsehen, dass ein Notausschuss anstelle des Ortsrates gebildet werden kann. Dies ist bei den Gemeinderäten / Stadträten möglich.

Die Verwaltung wird die Ortsratsmitglieder über das einzusetzende Konferenzsystem und dessen Handhabung informieren, wenn sich abzeichnet, dass ein Umstieg auf Videokonferenzsitzungen angezeigt ist.

 

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