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Beschlussvorlage - 2021/0650

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

Der Stadtrat der Stadt Völklingen nimmt den vorliegenden Satzungsentwurf zu Kenntnis und erteilt dem Vertreter in der Verbandsversammlung das Mandat, der Änderung der Verbandssatzung in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes eGo-Saar zuzustimmen.

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Sachverhalt

 

Der Zweckverband eGo-Saar beabsichtigt, seine Verbandssatzung in wesentlichen Punkten zu ändern. Hierzu hat er die in den Anlagen beigefügten erläuternden Unterlagen übersandt und bittet um Beschlussfassung.

 

Bedeutende Änderungen werden in dem Satzungsentwurf angestrebt bei:

 

Wegfall gemeinsames Rechenzentrum der Mitglieder

Gemäß § 3 Absatz 3 der bisherigen Satzung „betreibt der Zweckverband ein virtuelles Rechenzentrum, dessen Betrieb in Rechenzentren der Mitglieder konzentriert und soweit erforderlich redundant ausgelegt wird.“

Die Stadt Völklingen hat eine sehr gut funktionierende IT-Abteilung, die durch die Zusammenarbeit der sogenannten „Server-Kommunen“ im eGo-Saar ergänzt wird. Es ist bedauerlich, dass die interkommunale Zusammenarbeit der IT-Abteilungen durch einen externen Dienstleister ersetzt werden soll. Es ist hierbei davon auszugehen, dass die externe Beauftragung für alle Mitglieder des Zweckverbandes teurer wird.

 

Neue Organstruktur des Zweckverbandes

Gemäß § 7 neue Fassung sind die Organe künftig Verbandsversammlung, Aufsichtsrat und Geschäftsführung. Die bisherigen Organe waren die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand und der Verbandsvorsitzende.

In § 10 Absatz 1 werden bisher der Verbandsversammlung vorbehaltene Aufgaben von der Verbandsversammlung weggenommen. Dadurch wird die Verbandsversammlung geschwächt. Dies wirkt sich unmittelbar nachteilig auf die Einwirkungsmöglichkeiten der Räte der Mitgliedskommunen aus.

§ 11 neue Fassung definiert den neuen Aufsichtsrat als “verkleinerte“ Verbandsversammlung. Er ist das Aufsichtsorgan gegenüber der Geschäftsführung. In diesem werden, anders als in der Verbandsversammlung, nicht alle Mitgliedskommunen vertreten sein.

In § 13 neue Fassung wird die Stelle eines zweiten hauptamtlichen Geschäftsführers eingeführt. Dies wird zu wesentlichen Mehrkosten des Zweckverbandes führen, die dieser an seine Mitglieder weitergeben wird.

§ 14 neue Fassung regelt die Aufgaben der Geschäftsführung. Künftig soll der Zweckverband durch die Geschäftsführung und nicht mehr den Verbandsvorsteher vertreten werden. Der Aufsichtsrat übernimmt die Kontrollfunktion. Die Verbandsversammlung hat keine wesentlichen Aufgaben mehr das operative Geschäft betreffend.

 

Deckung des Finanzbedarfs

Die Deckung des Finanzbedarfs wird in § 17 neue Fassung geregelt. Grundsätzlich deckt der Verband seinen Finanzbedarf durch Grundentgelte und Leistungsentgelte, die durch den Aufsichtsrat, also unter Umständen entgegen dem Willen der nicht im Aufsichtsrat vertretenen Mitgliedskommunen, festgelegt werden. Auch die Festsetzung der Umlage erfolgt durch den Aufsichtsrat, da dies im Katalog des § 10 nicht mehr enthalten ist auf Grundlage des § 12 Absatz 6. Für die Umlage gilt zu einem Drittel die Einwohnerzahl, d.h. größere Kommunen zahlen mehr, haben aber unter Umständen keinen größeren Einfluss, wenn sie nicht dem Aufsichtsrat angehören. Auch bei der Haftung gegenüber dem Zweckverband (§18 Absatz 3 neue Fassung) wird die Einwohnerzahl berücksichtigt.

 

Beschlussempfehlung

Verwaltungsseitig gibt es grundsätzliche Bedenken hinsichtlich der neuen Art der Kostenverteilung und der neu zu schaffenden Strukturen. Da der Gestaltungspielraum der neuen Satzung relativ groß, und der Umsetzungszeitraum über Jahre geht, sollte das gemeinsame Handeln der Kommunen im IT-Bereich  derzeit weitergeführt werden. Wir sollten diesen Weg mitgehen und die Entwicklung zu einem späteren Zeitpunkt nochmal bewerten. Somit wird die Zustimmung zur Satzungsänderung empfohlen. 

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Anlagen

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