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Beschlussvorlage - 2020/0516

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

  Die beigefügte Neufassung der städtischen Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt Völklingen (Vergnügungssteuersatzung - VgnSt-Satzung) wird beschlossen.

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Sachverhalt

 

  Die derzeitige Vergnügungssteuersatzung der Stadt Völklingen in der Fassung vom 23. Januar 2014 beruht auf dem Saarländischen Vergnügungssteuergesetz. Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft und mit Schreiben vom 15.09.2020 hat das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport den Städten und Gemeinden mitgeteilt, dass das Gesetz nicht mehr verlängert wird. Nach dem Auslaufen der gesetzlichen Regelung wird das Recht zur Steuererhebung auf das sogenannte "Steuerfindungsrecht" zurückverlagert, so dass die Gemeinden die Vergnügungssteuer weiterhin auf der Grundlage einer kommunalen Steuersatzung erheben können. Dieses Recht ergibt sich aus den §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes, mit denen der Landesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungsbefugnis nach Artikel 105 Abs. 2a Satz 1 des Grundgesetzes zugunsten der Kommunen Gebrauch gemacht hat. Das Saarland folgt damit dem Trend in den übrigen Bundesländern, in denen mit Ausnahme der Stadtstaaten die jeweiligen landesrechtlichen Vergnügungssteuerregelungen bereits vor Jahren abgeschafft wurden.

 

Weiterhin hat das Ministerium darauf hingewiesen, dass bei der Ausgestaltung der neuen Steuersatzung zu berücksichtigen ist, dass bisher im Vergnügungssteuergesetz enthaltenen Regelungen und Vorgaben, künftig in der Steuersatzung zu regeln sind. Nach Auslaufen des Gesetzes verfügen die Gemeinden künftig im Rahmen ihrer Steuer- und Satzungshoheit über einen größeren Regelungsspielraum, der es ihnen ermöglicht, ihre örtlichen Interessen, insbesondere die Wirtschaftlichkeit der Steuer sowie mit der Steuer verfolgte Lenkungszwecke besser zu berücksichtigen und die Satzung an aktuelle Entwicklungen und die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen. Je nach örtlicher Situation kann es auch sachgerecht sein, weiterhin an den bisherigen Steuertatbeständen und Steuersätzen festzuhalten.

 

Die Verwaltung hat sich bei der Ausgestaltung der neuen Vergnügungssteuersatzung an der letzt genannnten Alternative orientiert, d.h. die neue Vergnügungssteuersatzung enthält die gleichen Steuertatbestände und die gleichen Steuersätze wie die bisherige Satzung.

 

Konkret bedeutet dies, dass auch zukünftig nur für das Halten von Spiel-, Musik-, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Apparaten Vergnügungssteuer erhoben wird.

 

Für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit erfolgt die Besteuerung nach dem Einspielergebnis. Der Steuersatz beträgt hier 12% des Einspielergebnises für Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und 10% des Einspielergebnisses für Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

 

Für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt die Besteuerung nach der Anzahl der vorhandenen Apparate. Der Steuersatz beträgt hier für Musikapparate 20,45 € je Apparat, für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 € je Apparat und für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 € je Apparat.

 

Das Vergnügungssteueraufkommen erreichte in 2018 einen Höchststand von rd. 1,93 Mio. €. Als Folge der Änderung des Glücksspielstaatsvertrages und der Spielverordnung war bereits in 2019 ein Rückgang auf 1,75 Mio. € zu verzeichnen. Für 2020 wird noch mit einem Aufkommen von 1,5 Mio. € gerechnet, wobei das Aufkommen coronabedingt auch niedriger ausfallen kann. Für 2021 ff wird mit einem weiteren Rückgang gerechnet.

 

Die neue Vergnügungssteuersatzung ist dieser Vorlage beigefügt.

 

Weitere Erläuterungen können in der Sitzung gegeben werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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