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Beschlussvorlage - 2020/0238

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

  Es wird beschlossen, eine 1. Änderungsatzung zur Haus und Badeordnung für die öffentlichen Bäder der Stadt Völklingen vom 17. Mai 2017 zu erlassen und die Badeordnung wie folgt zu ändern:

 

§ 2 - Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung erhält folgende Fassung:

 


 

 

§ 2

Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

 

(1)     Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzer verbindlich.

 

(2)     Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Nutzer die Haus- und Bade­ordnung sowie weitergehende Regelungen (z.B. für Solarien, Wasserrutschen) für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an.

 

(3)     Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäfts-/Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.

 

(4)     Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbe­sondere die §§ 4 d Abs. 6 und 6 b, werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden un­verzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interes­sen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

 

(5)     Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstal­tungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereins­schwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

 

(6)     Für den Badebetrieb während der Pandemie wird der Badebetrieb nach der ANLAGE CORONA betrieben.

 

(7)     Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druck­schriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschrif­tenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht bade­üblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch die Bäderverwaltung erlaubt.

 

 

 

 Die beigefügte - ANLAGE  CORONA  - wird Bestandteil der Haus- und Badeordnung für die öffentlichen Bäder der Stadt Völklingen.  

 

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

 

  Nach § 4 Abs. 8 der VO-CP können ab dem 8. Juni 2020 im Saarland Freibäder, Strandbäder, Thermen und Hallenbäder unter Beachtung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen der Ortspolizeibehörden insbesondere zur Sicherstellung von Mindestabständen und zur Begrenzung der Besucherzahl sowie unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutzvorkehrungen geöffnet werden.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport hat mit E-Mail vom 5. Juni 2020 über den Saarländischen Städte- und Gemeindetag den Kommunen Hygieneregeln für das Betreiben von Schwimmbädern unter Pandemiebedingungen  übersandt. Diese sind nach Wiederinbetriebnahme  der Bäder anzuwenden, um die Besucher und das Personal vor einer möglichen Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen.  

 

Um die Anwendung dieser Regeln zu legetimieren, ist eine Änderung der bestehenden Haus- und Badeordnung für die öffentlichen Bäder der Stadt Völklingen erforderlich. Daher wurde der § 2 - Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung - ergänzt und zusätzlich als Anlage 1 die anzuwendenden Hygieneregeln beigefügt. Damit die Einhaltung der Hygieneregelungen gewährleistet werden kann, ist darüberhinaus jeder Badbetreiber verpflichtet, ein anlagenbezogenes Infektions- und Zugangskonzept zu erstellen und dieses den Ortspolizeibehörden vorzulegen. Ein solches Konzept wird derzeit erarbeitet und muss vor Wiederöffnung des Freibades/Hallenbades vom Gesundheitsamt genehmigt werden, bevor es umgesetzt werden kann. Unabhängig davon steht bereits jetzt fest, dass die Einhaltung  und Überwachung der Hygieneregeln mit dem vorhandenen Personal im Freibad nicht umzusetzen sind. Die entstehenden  Mehrkosten können noch nicht seriös geschätzt werden.  

 

Aufgrund der Vorgaben durch die anzuwendenden Hygieneregeln ist ein Badebetrieb in der bisherigen Form im Freibad/Hallenbad nicht mehr möglich. Um den höchstmöglichen Hygienestandard zu gewährleisten, müssen die von den Badegästen genutzten Umkleiden, Duschen, Sanitäranlagen etc. mehrmals täglich desinfiziert werden. Dies ist nur durch eine zeitliche Unterbrechung des Badebetriebs möglich. Daher ist vorgesehen, ein Mehrschichtsystem mit folgenden Zeiten einzuführen:

 

FREIBAD

 

täglich                                    09.00  bis  13.00  Uhr Badebetrieb

                                              13.00 bis   15.00 Uhr Reinigung und Desinfektion

                                              15.00 bis   20.00 Uhr Badebetrieb     

 

RAYMUND DURAND BAD (Hallenbad)

 

montags:                               11.00 bis 14.00 Uhr Schulen
                                              14.00 bis 16.00 Uhr Reinigung und Desinfektion
                                              16.00 bis 22.00 Uhr Vereine

 

dienstags bis freitags:            07.00 bis 10.00 Uhr  Frühschwimmer + öffentlicher Badebetrieb

                                               10.00 bis 11.00 Uhr  Reinigung und Desinfektion

                                               11.00 bis 14.00 Uhr  Schulen

                                               14.00 bis 16.00 Uhr  Reinigung und Desinfektion

                                               16.00 bis 22.00 Uhr  Vereine

 

samstags:                               10.00 bis 15.00 Uhr  öffentlicher Badebetrieb

 

sonntags:                                geschlossen

 

 

 

Die Anwendung der Hygieneregeln wird in der Praxis zu einem höheren Reinigungs- und Personalaufwand führen. Unter der Maßgabe, dass die Anzahl der Besucher je qm Wasserfläche reglementiert werden muss und somit weniger Badegäste eingelassen werden dürfen als bisher, ist auch mit geringeren Einnahmen zu rechnen. Da noch keine Erkenntnisse hinsichtlich der zu erwartenden Mehrkosten vorliegen, wird vorgeschlagen, die bisherigen Badeentgelte zunächst beizubehalten und erst nach einem gewissen Zeitraum und entsprechenden Erfahrungswerten eine Nachkalkulation durchzuführen und ggfls. über eine Erhöhung der Eintrittsgelder  zu beraten.       
 

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Anlagen

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