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Beschlussvorlage - 2020/0192

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

  1. Der Jahresabschluss 2019 wird beschlossen.

2. Das Jahresergebnis wird wie folgt verwendet:

Der Jahresgewinn im hoheitlichen Bereich in Höhe von 260.744,08 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der Jahresverlust im gewerblichen Bereich in Höhe von 55.413,57 € wird in gleicher Höhe durch Gewinnvorträge der Vorjahre ausgeglichen.

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Sachverhalt

 

  Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 03. Dezember 2019 beschlossen, die W+ST PUBLICA Revisionsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit der Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 zu beauftragen. Die Abschlussprüfung wurde in den Monaten April und Mai von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auftragsgemäß durchgeführt. Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr 2019 datieren vom 15. Mai 2020.

 

Nach der Gewinn- und Verlustrechnung beträgt der Jahresgewinn im Wirtschaftsjahr 2019 insgesamt 205.330,51 €, was im Vergleich zum Planansatz eine Verbesserung von 462.937,75 € bedeutet. Diese Ergebnisverbesserung ist zum überwiegenden Teil darauf zurückzuführen, dass im Jahr 2019 die Entsorgungskosten um rund 261 T€ geringer waren als geplant. Das kommt hauptsächlich daher, dass der Vorauszahlungsbescheid des Entsorgungsverbandes Saar (EVS) für 2019 um rund 14 €/t Restabfall und 15 €/t für Bioabfall günstiger war, als die von uns geplanten Entsorgungskosten des EVS. Der Vorauszahlungsbescheid 2019 des EVS ging dem EZV erst im Januar 2019 zu. Mehreinnahmen konnten bei der Papiervermarktung in Höhe von 32 T€ und bei den Abfallgebühren in Höhe von 84 T€ erzielt werden.

 

Der Jahresgewinn im hoheitlichen Teil in Höhe von 260.744,08 € soll auf neue Rechnung vorgetragen werden. Der Jahresverlust im gewerblichen Bereich in Höhe von 55.413,57 € soll in gleicher Höhe durch Gewinnvorträge aus Vorjahren ausgeglichen werden.

 

Der Verlust im gewerblichen Bereich erklärt sich daraus, dass sich der EZV zurzeit noch in Verhandlungen über eine Abstimmungsvereinbarung mit den dualen Systembetreibern befindet. Ein Teil dieser Abstimmungsvereinbarung ist die Anlage 7. Sie regelt die Mitbenutzung der PPK-Sammelsysteme für restentleerte Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK) gemäß § 22 Abs. 4 VerpackG. Sie soll rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft treten, sodass hier im Jahr 2020 noch Erträge für 2019 nachgezahlt werden. Diese Nachzahlung wird höher sein, als der jetzt ausgewiesene Verlust von 55 T€.

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