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Beschlussvorlage - 2019/949

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

  Die Verbandsversammlung beschließt folgenden Wirtschaftsplan des EZV für das Wirtschaftsjahr 2020:

Die Abfallgebühren wurden für den Zeitraum 2018 - 2020 neu kalkuliert. Der Gebührenbedarf liegt für diesen Zeitraum pro Jahr bei 3.195 T€.

§ 1

Der Erfolgsplan wird festgesetzt in den Erträgen auf 4.148.150 € und in den Aufwendungen auf 4.606.622 €.

Der Vermögensplan wird festgesetzt in den Einnahmen auf 1.048.071 € und in den Ausgaben auf 1.048.071 €.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite wird festgesetzt auf 0 €.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden festgesetzt auf 0 €.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 500.000 €.

§ 5

Es gilt die von der Verbandsversammlung am 03.12.2019 beschlossene Stellenübersicht.

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Sachverhalt

 

  Der Entwurf des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2020 wird hiermit zur Beratung und Entscheidung vorgelegt. Gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 5 der EZV-Satzung fällt die Feststellung des Wirtschaftsplanes für den Zweckverband in den Zuständigkeitsbereich der Verbandsversammlung.

Wie der Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen ist, beläuft sich der geplante Jahresverlust für das Wirtschaftsjahr 2020 im Gesamtergebnis auf 458 T€. Im Einzelnen bedeutet dies einen Jahresverlust in Höhe von 507 T€ im hoheitlichen und einen Jahresgewinn in Höhe von 48 T€ im gewerblichen Bereich.

Die überörtlichen Kosten wurden im vorliegenden Wirtschaftsplan mit 128 € je Tonne Restabfall und 137 € je Tonne Bioabfall kalkuliert. Außerdem fallen für den EZV ab dem Jahr 2020 zusätzliche überörtliche Kosten für das Grüngut aus Privathaushalten in Höhe von 75 € je Tonne an. Ein Gebührenvorauszahlungsbescheid des EVS liegt noch nicht vor. Die Erlöse für Papier hat die Geschäftsführung mit 70 € je Gewichtstonne kalkuliert. Sollte einer dieser Faktoren erheblich abweichen, kann dies das Gesamtergebnis deutlich verändern.

Für das Wirtschaftsjahr 2020 sind seitens der Geschäftsführung Investitionen in Höhe von 405 T€ vorgesehen und zwar für die Ersatzbeschaffungen eines Abfallsammelfahrzeuges und eines Gabelstaplers, die Beschaffung von Abfallgefäßen und Containern, sowie noch benötigte Container und Maschinen für die Grünschnittannahmestelle.

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