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Informationsvorlage - 2019/948

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

  Die Rechtsstellung eines Zweckverbandes ist in § 3 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) geregelt. Soweit nicht das KGG und im Rahmen des KGG die Verbandssatzung besondere Vorschriften treffen, finden gemäß § 3 Abs. 2 KGG die für die Gemeinde geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.

 

Nach der einschlägigen Vorschrift des § 33 Abs. 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) werden die Mitglieder des Gemeinderates vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister durch Handschlag zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Ausübung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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