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Beschlussvorlage - 2019/940

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

  Der Stadtrat beschließt die Teilnahme der Stadt Völklingen an der Übernahme des nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt errechneten Betrages struktureller Liquiditätskredite durch das Land.

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Sachverhalt

 

  Der Landtag des Saarlandes hat am 30.10.2019 das Gesetz zur nachhaltigen Sicherung der finanziellen kommunalen Handlungsfähigkeit im Rahmen des Saarlandpaktes (Saarland-Pakt-Gesetz) beschlossen.


Ein wesentlicher Kernpunkt des Gesetzes ist die Übernahme von knapp der Hälfte (Stichtag: 31.12.2017) der bei den saarländischen Kommunen aufgelaufenen Kassenkredite durch das Land.


Grundlage für die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Kassenkreditbestandes zum 31.12.2017 ist dabei nicht der tatsächliche Kassenkreditbestand (in VK 96 Mio. €) sondern der sogenannte strukturelle Kassenkreditbestand. Dieser wird nach § 2 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Saarlandpakt dahingehend ermittelt, dass der in den Bilanzen der Kommunen ausgewiesene Kassenkredit um folgende Positionen bereinigt wird:
- die bei Eigenbetrieben und eigenen Unternehmen aufgenommenen Kassenkredite werden hinzugerechnet
- vorhandene liquide Mittel werden abgezogen
- die an Eigenbetriebe und privatrechtliche Gesellschaften gewährten Liquiditätskredite werden abgezogen
- der Stand der Finanzmittel aus Investitionstätigkeit lt. Anlage 11a der KommHVO wird hinzugerechnet
- KELF-Mittel, die zur Tilgung von Investivkrediten verwendet wurden, werden abgezogen
- Passive Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) aus Gebühren für die Pflege von Rasengräbern werden hinzugerechnet

Letztendlich ergibt sich dadurch für Völklingen ein struktureller Kassenkreditbestand zum 31.12.2017 in Höhe von 99.629.693,12 €.

Hiervon übernimmt das Land 48.582.645 €.

Voraussetzung für die Übernahme durch das Land ist, dass die Stadt gemäß § 3 Abs. 4 des Saarland-Pakt-Gesetzes beim Ministerium für Finanzen und Europa bis spätestens 30. Juni 2020 einen entsprechenden Antrag stellt. Angesichts der Bedeutung der Teilnahme bzw. des Verzichts auf eine Teilnahme der Kommune an der Übernahme von Kassenkrediten durch das Land bedarf es hierfür eines Beschlusses des Stadtrates.

In § 3 Abs. 4 ist weiter festgelegt, dass das Land nur fällig werdende Kredite übernimmt. In der Gesetzesbegründung ist dazu ausgeführt, dass das Land nicht in bestehende Kreditverträge einsteigt und auch weder Zinszahlungen noch Zahlungen aus Zinsabsicherungsgeschäften (z.B. Zins-Swaps) übernimmt.

Dies wirkt sich für Völklingen allerdings negativ aus. In 2020 wird nämlich nur ein fester Kassenkredit über 10 Mio. € zur Tilgung fällig. Alle anderen Kassenkredite werden, da sie aufgrund der günstigen Zinskonditionen in den letzten Jahren langfristig aufgenommen wurden, erst in 2025 (45 Mio. €) bzw. in 2027 (23 Mio. €) zur Tilgung fällig (Anmerkung: von den ursprünglich 96 Mio. € zum Stichtag 31.12.2017 wurden in 2018 und 2019 bereits 18 Mio. € getilgt). Völklingen müsste also bis 2025 warten, bis das Land - über die 10 Mio. € in 2020 hinaus - die restlichen auf das Land entfallenden Kassenkredite in einer Größenordnung von knapp 40 Mio. € übernimmt.

Eine Lösung dieses Problems - vor dem auch andere Kommunen stehen - sieht derzeit wie folgt aus:

Alle im Zeitraum von 2019 bis 2023 erforderlich werdende neue Kassenkredite werden nur ganz kurzfristig aufgenommen und zum Fälligkeitsdatum vom Land übernommen. Die bis 2025 bei der Stadt verbleibende Summe wird sich dadurch deutlich reduzieren. Diese Vorgehensweise wurde auch bereits mit dem Ministerium für Finanzen und Europa so besprochen.

Nach der Übernahme durch das Land verbleiben bei der Stadt noch Liquiditätskredite in Höhe von 51.047.048 € (zum Stand 31.12.2017). Gemäß § 4 des Saarland-Pakt-Gesetzes sind diese bei den Kommunen verbleibenden Kredite über einen Zeitraum von 45 Jahren zu tilgen. Die Tilgung erfolgt nach einem verbindlichen Rückführungsplan, der für jede Kommune individuell auf der Grundlage eines fiktiven Annuitätendarlehens erstellt wird. 

 

Bezogen auf den Stichtag 31.12.2017 ergibt sich für Völklingen ein anfänglicher jährlicher Tilgungsbetrag in Höhe von 946.899 €, der im Laufe der folgenden 45 Jahre kontinuierlich ansteigt.

Der genaue Tilgungsbetrag kann allerdings erst nach Ablauf des Jahres 2019 ermittelt werden, da der errechnete Liquiditätskreditstand zum 31.12.2017 noch anhand der Rechnungsergebnisse aus 2018 und 2019 auf den 31.12.2019 fortgeschrieben wird.

Nach derzeitiger Schätzung wird sich ein anfänglicher Tilgungsbetrag in Höhe von rd. 900.000 € ergeben.

Es handelt sich hier um eine Mindesttilgung, die jährlich zu erwirtschaften ist. Über die Mindesttilgung hinausgehende Tilgungsleistungen sind zwar möglich, haben aber keinen Einfluss auf die Mindesttilgung in den Folgejahren.

Im Gegenzug entfallen aber auch langfristig die Zinsen für die vom Land übernommenen Kassenkredite. Bei dem oben erwähnten Gesamtbetrag vorn rd. 48,6 Mio. € sind dies ca. 0,5 Mio. € pro Jahr, wobei dies jedoch dann erst voll greift, wenn diese Kredite vom Land komplett übernommen sind.

§ 5 des Saarland-Pakt-Gesetzes trifft eine Übergangsregelung für die Jahre 2020 bis 2023. In dieser Übergangsphase dürfen Kommunen noch strukturell defizitär sein (in den Grenzen des bisherigen KELFG). Hierdurch bis zum 31.12.2023 entstehende neue Kassenkredite sind entweder über einen Zeitraum von 3 Jahren zurückzuführen oder werden alternativ dem Bestand der Kassenkredite nach § 4 zugeschlagen und sind anschließend über einen Zeitraum von 41 Jahren zu tilgen.

Fehlbeträge, die daraus entstehen, dass die Vorgaben des Saarland-Pakt-Gesetzes nicht eingehalten werden, sind allerdings spätestens im zweitfolgenden Jahr auszugleichen.

Ab dem Jahr 2024 gilt die Vorgabe des jährlichen zahlungsbezogenen Haushaltsausgleichs.

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