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Beschlussvorlage - 2019/930

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

Die

Es wird die in der Anlage I beigefügte "8. Gebührensatzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen in Völklingen" beschlossen.

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Sachverhalt

 

Wie bereits in der Sitzung des KJS vom 18.09.2019 informiert wurde, ist es im Rahmen des Gute-KiTa-Gesetzes erforderlich, die KiTa-Gebühren zu senken.

 

Zudem wurde neu geregelt, dass der zuständige örtliche Träger der örtlichen Jugendhilfe (hier: Jugendhilfe des Regionalverbands Saarbrücken) den KiTa-Trägern die durch die Geschwistermäßigung entstehenden Einnahmeausfälle bei den Beiträgen erstattet. Hierzu ist laut Jugendhilfe des Regionalverbandes angedacht, dass zweimal im Jahr eine Abrechnung mit dem KiTa-Träger stattfinden soll.

 

Die Bemessung des Elternbeitrages geschieht wie folgt:

Der Träger legt den jeweils geltenden Prozentsatz der Personalkosten auf alle Eltern um. Für das Kindergartenjahr 2019/20 sind dies höchstens 21%, für das Kindergartenjahr 2020/21 höchstens 17%, für das Kindergartenjahr 2021/22 höchstens 13% und ab dem Kindergartenjahr 2022/23 höchstens 12,5%. Damit wird eine Halbierung der Elternbeiträge gegenüber dem jetzigen Beitrag von 25% erreicht.

 

Die Stadt Völklingen als Träger der sechs städtischen KiTas gewährt den einzelnen Familien die entsprechende Ermäßigung (Geschwisterermäßigung). Der Beitrag ist wie folgt zu staffeln:

 

   - Erstes Kind:                    100%

   - Zweites Kind:                    75%

   - Drittes Kind:                      50%

   - Viertes Kind:                     25%

   - Ab dem fünften Kind:   Beitragsfrei für dieses Kind und alle weiteren Kinder

 

Eine entsprechende Kalkulation der zukünftigen Elternbeiträge für die verschiedenen Betreuungsformen im Kindergartenjahr 2019/20 ist als Anlage II beigefügt.

 

Beruhend auf dieser Kalkulation wurden die Gebühren angepasst. Die Inrechnungstellung erfolgt ab Inkrafttreten des Gute-KiTa-Gesetzes zum 01.08.2019.

 

Anmerkung: Da diese Sitzungsvorlage der Vorbereitung eines Stadtratsbeschlusses dient, ist sie gemäß § 48 Abs. 5 KSVG nicht öffentlich zu behandeln.

 

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Anlagen

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