Beschlussvorlage - 2019/798

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

 

 

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Sachverhalt

 

Gemäß § 75 KSVG wählt der Ortsrat aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Ortsrates eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellver-treterin oder Stellvertreter. Die Vorschriften des § 42 (2) und der §§ 65 bis 67 KSVG finden entsprechende Anwendung. Die Wahl der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers und der Stellvertreterin/des Stellvertreters hat nach § 46 KSVG zu erfolgen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Im Übrigen wird hierzu auf § 46 (2) KSVG verwiesen.

 

Um Erörterung wird gebeten.

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