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Beschlussvorlage - 2019/795

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

Der Ortsrat beschließt den Erlass der als Anlage beigefügten Geschäftsordnung.

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Sachverhalt

 

Gemäß § 74 Ziffer 5 i.V. mit § 39 KSVG gibt sich der Ortsrat eine Geschäftsordnung.

Der Erlass oder die Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsrates. Die Gültigkeit der Geschäftsordnung ist nicht auf die Amtszeit des Ortsrates beschränkt.

 

Als Anlage ist die bisherige Geschäftsordnung des Ortsrates Lauterbach in der Fassung vom 09.07.2014 beigefügt.

 

Neu gefasst wurde zu Punkt I. Einberufung und Tagesordnung die Ziffer 3.

 

Gemäß § 74 Nr. 7 i.V. mit § 41. Abs. 1 Satz 3 KSVG hat der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin auf schriftlichen Antrag einer Fraktion oder von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitglieder des Ortsrates bestimmte Verhandlungsgegen-stände, die zu den Aufgaben des Ortsrates gehören müssen, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.

 

Die Bestimmung des Abschnitts I Ziffer 3 der bisherigen Geschäftsordnung erweitert

dieses Recht dergestalt, dass auch einzelne Ratsmitglieder berechtigt sein sollen, derartige den Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin verpflichtende Anträge zu stellen. Diese Bestimmung verstößt nach Feststellung der Kommunalaufsicht gegen höherrangiges Recht und ist somit unwirksam.

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Anlagen

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