Personalvorlage - 2017/349-001

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

 

Es wird beschlossen, die Besoldung der/des ersten hauptamtlichen Beigeordneten (Bürgermeister/in) abhängig von der Einwohnerzahl am 30.06.2017 mit der Besoldungsgruppe B 2 (bei einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000) oder mit der Besoldungsgruppe B 3 (bei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000) festzusetzen.

Es wird beschlossen im Falle der Wiederwahl des derzeitigen Amtsinhabers dessen Besoldung unabhängig von der Einwohnerzahl am 30.06.2017 weiterhin mit der Besoldungs-gruppe B4 festzusetzen. 

Es wird beschlossen, der/dem ersten hauptamtlichen Beigeordneten (Bürgermeister/in) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von   der Aufwandsentschädigung der Oberbürgermeisterin zu gewähren.

Weiterhin wird beschlossen, die in der Sitzungsvorlage vorgeschlagene Stellenausschreibung in der Saarlandausgabe der Saarbrücker Zeitung zu veröffentlichen.

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Sachverhalt

Mit Ablauf des 31.05.2018 endet die Amtszeit des ersten hauptamtlichen Beigeordneten (Bürgermeisters), Herrn Wolfgang Bintz. Somit wäre die Stelle der/des ersten hauptamtlichen Beigeordneten (Bürgermeister/in) der Stadt Völklingen ab 01.06.2018 wieder zu besetzen. Gemäß § 31 Abs. 2 KSVG sind hauptamtliche Beigeordnete für die Dauer von zehn Jahren zu berufen.

Es wird vorgeschlagen, der/dem Bürgermeister/in als Geschäftszweig den Fachbereich 3 -Bürgerdienste- sowie aus dem Fachbereich 4 -Technische Dienste- die Fachdienste 41 -Verwaltung öffentliche Einrichtungen-, 42 -Betrieb öffentliche Einrichtungen-, 43 -Öffentliches Grün und Friedhöfe-, 44 -Forstwirtschaft-, 47 -Vermessung und Geo-Information- sowie 48 -Straßen-, Brücken- und Kanalbau-   zu übertragen. In der Stellenausschreibung wird der Hinweis erfolgen, dass eine Änderung der Geschäftsverteilung vorbehalten bleibt.

Nach § 68 Abs. 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) ist die Stelle öffentlich auszuschreiben. Hierfür ist der Inhalt der Stellenausschreibung festzulegen. Außerdem ist gemäß § 68 Abs. 2 KSVG die Besoldung vor der Ausschreibung durch den Stadtrat im Rahmen der geltenden Vorschriften der Saarländischen Kommunalbesoldungsverordnung (KbesVO) festzusetzen.

Nach § 1 der Saarl. Kommunalbesoldungsverordnung richtet sich die Einstufung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit nach der Einwohnerzahl, dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben. Gemäß § 5 dieser Verordnung ist als Einwohnerzahl díe vom Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene und veröffentlichte Personenzahl zugrunde zu legen. Da die Ernennung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters zum 01.06.2018 erfolgt, ist dies die Einwohnerzahl am 30.06.2017. Diese liegt noch nicht vor. Die Einwohnerzahl der Stadt Völklingen betrug nach der letzten vom Statistischen Amt fortgeschriebenen und veröffentlichten Zählung zum 30.09.2016 = 39.581 Personen.

Gemäß § 3 KbesVO erfolgt die Einstufung der/des ersten hauptamtlichen Beigeordneten bei einer Einwohnerzahl am 30.06.2017 von 30.001 bis 40.000 mindestens in Besoldungsgruppe B 2, höchstens in Besoldungsgruppe B 3, bei einer Einwohnerzahl am 30.06.2017 von 40.001 bis 60.000 mindestens in Besoldungsgruppe B 3, höchstens in Besoldungsgruppe B 4.

In Anlehnung an die Besoldungsregelungen bei der Oberbürgermeisterin in § 2 Abs. 2 KbesVO (Besoldung in der ersten Amtszeit zunächst in der unteren der beiden zugelassenen Besoldungsgruppen und Höherstufung frühestens nach Ablauf der ersten zwei Jahre der Amtszeit durch Beschluss des Stadtrates) wird angeregt, bei der Besoldung der/des ersten hauptamtlichen Beigeordneten analog zu verfahren.

Neben der Besoldung erhält die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber nach § 5  der Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und sonstige Behördenleiter in der derzeit gültigen Fassung eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe dieser Aufwandsentschädigung ist durch das zuständige Beschlussorgan (Stadtrat) nach der voraussichtlichen Höhe des Aufwandes gemäß der genannten Verordnung festzusetzen. Der/Dem ersten hauptamtlichen  Beigeordneten kann eine Entschädigung bis zu 2/3 der Aufwandsentschädigung der Oberbürgermeisterin zugestanden werden.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 30.05.2017 beschlossen, der Oberbürgermeisterin abhängig von der Einwohnerzahl am 30.06.2017 als monatliche Aufwandsentschädigung einen Betrag in Höhe von 281,00 EURO (bei einer Einwohnzahl von 30.001 bis 40.000) oder 307,00 EURO (bei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000) zu gewähren.

Sollte die Einwohnerzahl der Stadt Völklingen am 30.06.2017 zwischen 30.001 und 40.000 Einwohner liegen, darf die Aufwandsentschädigung der/des ersten hauptamtlichen Beigeordneten höchstens 2/3 von 281 Euro monatlich = 187,33 EURO betragen.

Sollte die Einwohnerzahl der Stadt Völklingen am 30.06.2017 zwischen 40.001 und 60.000 Einwohner liegen, darf die Aufwandsentschädigung der/des ersten hauptamtlichen Beigeordneten höchstens 2/3 von 307 Euro monatlich = 204,67 EURO betragen.

Die öffentliche Ausschreibung der Stelle der/des hauptamtlichen Beigeordneten soll in der Saarlandausgabe der Saarbrücker Zeitung am 20.01.2018 erfolgen.

 

Vorschlag für die Stellenausschreibung:

 

Stadt Völklingen

Bei der Stadt Völklingen (39.581 Einwohner; Stand 30.09.2016) ist zum 01. Juni 2018 die Stelle der/des 

 

Ersten hauptamtlichen Beigeordneten

(Bürgermeister/in)

zu besetzen. 

 

Zum Geschäftszweig gehören zur Zeit der Fachbereich 3 -Bürgerdienste- sowie aus dem Fachbereich 4 -Technische Dienste- die Fachdienste 41 -Verwaltung öffentliche Einrichtungen-, 42 -Betrieb öffentliche Einrichtungen-, 43 -Öffentliches Grün und Friedhöfe-, 44 -Forstwirtschaft-, 47 -Vermessung und Geo-Information- sowie 48 -Straßen-, Brücken- und Kanalbau-. Eine Änderung der Geschäftsverteilung bleibt vorbehalten.

Die Amtszeit beträgt zehn Jahre. Die Besoldung richtet sich nach der Saarländischen Kommunalbesoldungsverordnung. Abhängig von der maßgeblichen Einwohnerzahl zum 30.06.2017 erfolgt die Besoldung gemäß § 3 KbesVO nach der Besoldungsgruppe B 2  (bei einer Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000) oder Besoldungsgruppe B 3 (bei einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000). Im Falle der Wiederwahl des derzeitigen Amtsinhabers erfolgt dessen Besoldung weiterhin nach Besoldungsgruppe B 4. Daneben wird eine Aufwands-entschädigung nach der Verordnung über die Gewährung von Aufwands-entschädigungen an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und sonstige Behördenleiter gewährt.

Wählbar zur/zum hauptamtlichen Beigeordneten ist jede oder jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jede Unionsbürgerin oder jeder Unionsbürger, die oder der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Tage des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Die Bewerber/innen müssen für das Amt geeignet sein. Sie müssen mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzen oder über entsprechende Erfahrungen verfügen, die sie durch verantwortliche Tätigkeiten in Verwaltung oder Wirtschaft erworben haben.

 

Schriftliche Bewerbungen mit den üblichen aussagekräftigen Unterlagen sind bis spätestens 03.02.2018 an den Oberbürgermeister der Stadt Völklingen, Fachbereich Zentrale Dienste Postfach 10 20 40, 66310 Völklingen, zu senden. Nähere Auskünfte erteilt der Leiter des Fachbereiches Zentrale Dienste, Herr Forster, Tel. 06898/13-2210.

Völklingen, 

Klaus Lorig, Oberbürgermeister 

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Anlagen

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