Beschlussvorlage - 2017/139
Grunddaten
- Betreff:
-
Hirtenwiesengraben (Anrainer-Feldweg) in Ludweiler
1. Aufstellungsbeschluss für eine Satzung gem. §§ 11 Abs. 4, 39 Abs. 1 Nr. 3 SNG: Dauerhafte Sperrung Teilstück - Anlegung Ersatzweg
2. Vorläufige Sperrung des Teilstücks und Anlegung Umleitung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- zuständig:
- Recht und Versicherungen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ortsrat Ludweiler
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Vorberatung
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08.05.2017
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Erledigt
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Ausschuss Stadtentwicklung und Umwelt
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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11.05.2017
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Beschlussentwurf
…
Beschlossen wird
1. die Aufstellung einer Naturschutzrechtlichen Satzung Hirtenwiesengraben gem. §§ 11 Abs. 4, 39 Abs. 1 Nr. 3 SNG zur dauerhaften Sperrung des Wegstücks auf der Parzelle 201/13 und Anlegung eines Ersatzweges über die Parzelle 59 in Flur 6 der Gemarkung Ludweiler
2. die vorläufige Sperrung des Wegstücks auf der Parzelle 201/13 und vorläufige Anlegung einer Umleitung über die Parzelle 59
Sachverhalt
Seit anderthalb Jahren gibt es Streitereien zwischen den Wegeeigentümern eines Teils des Hirtenwiesengrabens in Ludweiler und Wegenutzern, insbesondere Radfahrern. Es geht um das Wegstück auf der Parzelle 201/13, das von der Lauterbacher Straße (Ortsdurchfahrt LIO 165) in Ludweiler abzweigt und in die freie Landschaft führt. Eigentümer des strittigen Teils dieses Anrainer-Feldwegs Hirtenwiesengraben sind die Eheleute Lacour (im Folgenden: die Eigentümer). Das Wegstück liegt von der Lauterbacher Straße gesehen am rechten Rand. Die Eigentümer haben auf dem Grundstück ein Wohnhaus (früher: Jugendherberge) und betreiben einen Reiterhof. Links des Wegstücks haben die Eigentümer eine Reithalle in Leichtbauweise mit lichtdurchlässiger Textil-Bespannung errichtet.
Im Grundbuch sind zwei beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, nämlich ein Bauverbot für die Parzelle 201/13 und Geh-, Fahr- und Reitrechte zugunsten der Stadt Völklingen (als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Ludweiler) für diese und andere Parzellen eingetragen.
Im Jahr 2015 sprach der Eigentümer des Wegstücks beim Ordnungsamt vor und beklagte sich über die Benutzung des Weges durch parkende Fahrzeuge und lärmende Radfahrer und daraus resultierende Störungen für seinen Reitbetrieb. Da es sich bei dem Weg nicht um einen öffentlichen Weg im Sinne des Saarländischen Straßengesetzes handelt, empfahl das Ordnungsamt unter Hinweis auf den Anliegergebrauch (privatrechtlich) und den naturschutzrechtlichen Gemeingebrauch (öffentlich-recht-lich) eine wie im Feld- und Forstbereich zum Ausschluss von motorisiertem Fahrverkehr übliche, jedoch im Bedarfsfall zu öffnende und seitlich passierbare Schranke auf dem Weg aufzustellen, um einerseits unzulässigen motorisierten Verkehr auszuschließen und Radverkehr abzubremsen, andererseits aber den Weg für Spaziergänger passierbar zu halten. Des Weiteren empfahl das Ordnungsamt dem Eigentümer die Anbringung eines Hinweisschilds, in dem auf plakative Weise um Rücksicht auf die Pferdehaltung in Bezug auf Lärm und Lichtquellen gebeten wird. Später beklagte sich ein Imker, der auf einem Anrainer-Grundstück Bienenzucht ausübt beim Ordnungsamt über die Absperrung des Weges. Ihm wurde geraten, sich wegen seines privaten Fahrtsrechts direkt mit den Eigentümern zu einigen (z. B. Erhalt eines Schrankenschlüssels). Es folgten weitere Beschwerden von Bürgern aus Ludweiler wegen der Absperrung. Auf Initiative des Ortsrats fand eine Bürgerversammlung statt.
II. Maßnahmen der Stadt gegen die Sperrung des Wegs
Kontrollen des Ordnungsamtes Anfang Januar 2016 ergaben, dass die Eigentümer den Empfehlungen des Ordnungsamts nicht gefolgt waren, sondern den Weg an verschiedenen Stellen eigenmächtig mit Flatterband und quer gelegten Baumstangen komplett abgesperrt hatten. Mit Schreiben vom 21.12.2015 verlangen die Eigentümer von der Stadt Zahlung von Tierarztrechnungen, weil ihre Pferde angeblich durch Radfahrer erschreckt würden und dadurch Verletzungen erlitten hätten. Mit Schreiben des Ordnungsamts vom 08.01.2015 wurden Schadensersatzansprüche zurückgewiesen, die Eigentümer nochmals auf die privaten und öffentlichen Wegerechte hingewiesen und im eigenen Haftungsvermeidungsinteresse um Beseitigung der Sperren gebeten. Mit Schreiben vom 20.01.2016 meldeten sich die Rechtsanwälte der Eigentümer, die sich für die Rechtspositionen ihrer Mandanten auf die im Grundbuch eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten der Stadt und daraus folgenden Rücksichtnahmepflichten und Verantwortlichkeiten der Stadt beriefen. Mit Anhörungsschreiben vom 12.02.2016 erhielten die Eigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Beseitigungsverfügung. Es wurde klargestellt, dass es nicht um die Durchsetzung privater Wegerechte der Stadt, sondern um die Durchsetzung des naturschutzrechtlichen Gemeingebrauchs für Spaziergänger, Radfahrer, Reiter an der Wegefläche gehe.
Mit Schreiben vom 19.02.2016 machten die Rechtsanwälte der Eigentümer geltend, dass ein naturschutzrechtliches Betretungsrecht an dem Weg nicht bestehe, dieses jedenfalls einzuschränken und eine Entschädigung zu zahlen sei. Mit Schreiben vom 01.03.2016 wurde den Eigentümern eine letzte Frist zur Beseitigung der Absperrungen bis zum 07.03.2016 gesetzt. Des Weiteren wurde angeregt, den behaupteten Anspruch auf Einschränkung des Wegerechts als Antrag zwecks Vorlage an Orts- und Stadtrat zu formulieren und näher zu begründen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die eigenmächtige Vorwegnahme (Vollsperrung) einer in die Zuständigkeit des Stadtrats fallenden Entscheidung einen solchen Antrag der Eigentümer keinesfalls befördere. Mit Schreiben der Rechtsanwälte vom 07.03.2016 wurde mitgeteilt, dass die Eigentümer eine Beseitigung der Absperrungen ablehnten. Daraufhin erließ die Ortspolizeibehörde (OPB) der Stadt an die Eigentümer folgenden BESCHEID:
1. Sie werden zur Beseitigung aller auf der Wegfläche Hirtenwiesengraben (Parzelle 201/13, Gemarkung 6, Ludweiler) als Absperrung aufgebrachten Hindernisse verpflichtet, nämlich:
- Absperrungen mit Flatterband
- quergestellte Stangen
- geschlossenes Metalltor
- Misthaufen
- sonstige Betretungs-Hindernisse
und zwar bis spätestens Freitag, den 18. März 2016, 10 Uhr.
In Bezug auf das Metalltor kann die Öffnung des Weges dadurch erfolgen, dass der Torflügel ausgehängt oder durch eine entsprechende Vorrichtung (z. B. Fixierung) ständig offen stehen bleibt.
2. Ihnen wird ab sofort untersagt, auf dem o. g. Feldweg, und zwar auch außerhalb der o. g. Parzelle, Absperrungen der unter 1. genannten Art oder sonstige Absperrungen aufzubringen, die die Benutzung des Weges unmöglich machen oder auf eine Breite von weniger als 1m einschränken.
3. Sofortvollzug
4. Im öffentlichen Interesse wird der Sofortvollzug der Verfügungen zu 1., der Untersagungen zu 2. und der Zwangsmittelandrohungen zu 4. angeordnet.
5. Zwangsmittel
(1) Sofern Sie der Beseitigungsverfügung zu 1. nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht Folge leisten, wird das Zwangsmittel der Ersatzvornahme und soweit erforderlich unmittelbarer Zwang auf Sachen (zwangsweise Öffnung des Tores) angedroht und bereits aufschiebend bedingt festgesetzt.
(2) Sofern Sie der Untersagung zu 2. zuwiderhandeln, wird als Zwangsmittel für jeden Fall und für jedes Hindernis ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro angedroht und bereits aufschiebend bedingt festgesetzt.
Als Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung (Tun) und die Untersagungsanordnung (Unterlassen) wurde § 8 SPolG i. V. m. den §§ 59 BNatSchG, 11 Abs. 2 SNG (Saarländisches Naturschutzgesetz) geltend gemacht.
Die Eigentümer leiteten gegen diesen Bescheid ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Saarlouis ein. Das VG gab mit Beschluss vom 18.04.2016 dem Eilantrag der Eigentümer mit der Begründung statt, dass die OPB Völklingen trotz polizeirechtlicher Rechtsgrundlage nicht zuständig für eine solche Verfügung zur Beseitigung der Wegesperrung sei. Da es sich um eine naturschutzrechtliche Angelegenheit handele, sei vielmehr das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) zuständig, das mangels spezieller Rechtsgrundlage in den Naturschutzgesetzen auf die polizeiliche Generalklausel zurückgreifen könne. Wegen dieses formalen Zuständigkeitsmangels musste das VG nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Wegsperrung bzw. deren Beseitigung entscheiden.
Mit Schreiben vom 18.05.2016 wurde das LUA gebeten, die Sache in eigener Zuständigkeit zu übernehmen und gegen die rechtswidrige, das naturschutzrechtliche Betretungsrecht missachtende Wegesperrung durch die Eigentümer vorzugehen. Der Ausgang des Gerichtsverfahrens und die Abgabe des Verfahrens an das LUA waren in der Folgezeit regelmäßig Gegenstand im Ortsrat Ludweiler.
III. Initiative der IG Ludweiler (IG)
Da sich an der illegalen Wegesperrung durch die Eigentümer nichts änderte, wurde Im August 2016 die IG Ludweiler in der Sache aktiv und wandte sich an Umweltminister Jost. Im Februar 2017 wurde in Rundfunk und Presse über die Wegesperrung berichtet. Für den 03.03.2017 lud die IG zu einer öffentlichen Bürgerversammlung im Naturfreundehaus ein, an der neben der Ortsvorsteherin Blatt, Vertretern der beteiligten Behörden (OPB, LUA, MfU) und den Eigentümern viele interessierte Bürger aus Ludweiler teilnahmen. Durch Berichte orts- und zeitkundiger Bürger konnte geklärt werden, dass der Hirtenwiesengraben seit unvordenklichen Zeiten für Landwirtschaft, aber auch als fußläufiger Verbindungsweg zu dem nördlichen Ortsteil genutzt wurde und sich zu einem beliebten Wanderweg (mit Ausweisung in touristischen Karten) entwickelt hat.
IV. Initiative des LUA
Vor dem Hintergrund dieser Bürgerversammlung versuchte das LUA, durch direkte Verhandlungen zwischen allen beteiligten Interessengruppen und Behörden eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Die Besprechung beim LUA am 21.03.2017, an der die OVin, die OPB, die Eigentümer und Vertreter der IG Ludweiler teilnahmen, führte zu folgendem Ergebnis:
1. Das LUA als zuständige Naturschutzbehörde strebt anstelle einer sofort vollziehbaren Anordnung der Beseitigung der rechtswidrigen Wegesperrungen durch die Eigentümer eine "gütliche" Einigung an.
2. Die Eigentümer sind zur freiwilligen Entfernung die Absperrungen nicht bereit, weil die Pferde so schreckhaft auf die Wegenutzer, insbesondere die Radfahrer reagieren und starke Verletzungsgefahren für Reiter und Pferde bestünden.
3. Die Eigentümer werden einen Antrag auf dauerhafte Sperrung des auf dem Hofgrundstück gelegenen Wegestücks bei der Stadt beantragen und auf ihre Kosten eine Ersatzstrecke anbieten, die von der Lauterbacher Straße über die namenlose Straßen-Abzweigung zur AWO, einen an deren Ende anschließenden vorhandenen Feldweg und dann über ein neu anzulegendes Verbindungsstück über die Parzelle 59 (Eigentümer: Regionalverband) zum Hirtenwiesengraben führt.
4. Verfahrensrechtlich zielt dieser Antrag auf eine dauerhafte Beschränkung des naturschutzrechtlichen Wegerechts gem. § 11 Abs. 4 SNG, die durch Satzung gem. § 39 Abs. 1 Nr. 3 SNG zu regeln wäre, also eine kommunale Entscheidung in der Zuständigkeit des Stadtrates darstellt. Das Satzungsverfahren besteht (wie das Straßenrechtliche Einziehungsverfahren und das Bauleitplanverfahren) aus drei Teilen:
· Aufstellungsbeschluss des Stadtrats
· Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und privater örtlicher Interessenträger
· Satzungsbeschluss nach Abwägung der Belange, Bekanntmachung.
5. Da das Satzungsverfahren erfahrungsgemäß länger dauert, werden die Eigentümer als (in Bezug auf die Satzung) vorläufige Maßnahme beantragen, den alten Weg gesperrt halten zu dürfen und gleichzeitig bereits die neue Wegstrecke herzustellen. Auch dieser Antrag ist durch Stadtratsbeschluss zu bescheiden. Sofern der Stadtrat den vorläufigen Beschluss fasst, kann während dieser Erprobungsphase im laufenden Satzungsverfahren festgestellt werden, ob die Wegeumleitung einen gleichwertigen Ersatz darstellt. Bis dahin dürfen die Spaziergänger über das Hofgelände von und zum ungesperrten Hirtenwiesengraben gehen.
6. Die Stadt übernimmt die Versetzung und Aufstellung der grünen Wanderwegbeschilderung an den neuen Abzweigungen des Hirtenwiesengrabens.
7. Das LUA wird naturschutzrechtliche Genehmigungen für die Anlegung des Ersatzwegstücks wohlwollend erteilen.
V. Antrag auf Erlass einer Satzung gem. § 11 Abs. 4 SNG
Der angekündigte schriftliche Antrag der Eigentümer vom 31.03.2017 (Anlage 1) auf dauerhafte Sperrung des in ihrem Eigentum befindlichen Wegestücks ging am 03.04.2017 bei der Stadt ein. Zwischenzeitlich bemühten sich die Eigentümer beim Regionalverband um die Überlassung der Parzelle 59 zu Wegezwecken gem. § 11 SNG. Die Parzelle ist zwar verpachtet, aber der Pächter (Naturrind Warndt) wäre mit der künftigen Wegnutzung gem. § 11 SNG einverstanden.
1. Gestattungsvertrag und Grunddienstbarkeit
Der Regionalverband ist bereit, seine Parzelle 59 für eine dauerhafte Umleitung des Hirtenwiesengrabens zur Verfügung zu stellen, und
· unter Beteiligung des Pächters einen Gestattungsvertrag mit den Eigentümern L. abzuschließen
· sowie auf Kosten der Gestattungsnehmer L. eine Grunddienstbarkeit zur Absicherung des naturschutzrechtlichen Wegerechts zu bewilligen.
2. Verkehrssicherungspflicht an dem neuen Wegstück
Im Zusammenhang mit dieser Gestattung und auch für das vorliegende Satzungsverfahren stellt sich für die Beteiligten die Frage, ob sich aus der Sperrung des alten Wegstücks und der Umleitung über die Parzelle 59 zu ihren Lasten finanzielle Risiken, insbesondere Verkehrssicherungspflichten im Verhältnis zu den Wegenutzern ergeben. Insoweit ist Folgendes festzuhalten:
· § 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SNG stellen (wie auch entsprechende Regelungen im BNatSchG und WaldG) klar, dass "das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung jedem auf eigene Gefahr gestattet ist" und "zusätzliche Verkehrssicherungspflichten hierdurch nicht begründet werden".
· Das naturschutzrechtliche Wegerecht beruht auf einer Duldungspflicht des Eigentümers, der insoweit keinen Verkehr eröffnet, der eine Verkehrssicherungspflicht auslösen würde.
· Der Privatweg ist auch auf dem neuen Teilstück von den Benutzern so hinzunehmen, wie er ist. Es gibt keine Bau- und Unterhaltungslast wie bei Straßen im Sinne des SStrG. Über den Ausbauzustand entscheiden die privaten Nutzer und Anrainer nach ihren Bedürfnissen.
· Wenn der Weg nur von Erholungssuchenden gem. § 11 SNG genutzt wird, bleibt es diesen Nutzern überlassen, die Wegtrasse durch regelmäßige Benutzung herauszubilden und von Bewuchs freizuhalten.
· Eine privatrechtliche Haftung der Eigentümer/Besitzer gegenüber den Wegenutzern besteht nur, wenn sie vorsätzlich gefährliche Hindernisse (z. B. Stacheldraht, Gräben) einbauen, um die Nutzer fernzuhalten.
VI. Antrag auf vorläufige Umleitung des Hirtenwiesengrabens
Mit Schreiben vom 31.03.2017 (Anlage 1) beantragten die Eigentümer zudem die vorläufige (bis zum Abschluss des Satzungsverfahrens) Umleitung des Hirtenwiesengrabens über die Parzelle 59 des Regionalverbands. Insoweit wird auf die Vereinbarung im Rahmen der Besprechung beim LUA am 21.03.2017 verwiesen (s. o. IV. 5.).
VII. Stellungnahme der Verwaltung zu den Anträgen
Zwar ist die behauptete Überempfindlichkeit der Pferde der Eigentümer gegen Spaziergänger und Radfahrer nicht ganz nachvollziehbar. Auch kann das Verhalten der Eigentümer gegenüber den Wegenutzern und Anrainern sowie ihre eigenmächtige Vorgehensweise bei der Vollabsperrung des auf ihrem Grundstück gelegenen Teilstücks des Hirtenwiesengrabens in keiner Weise gebilligt werden. Dennoch wird dem Stadtrat empfohlen, sich mit den beiden Anträgen der Eigentümer zu befassen und eine vorläufige und dauerhafte Verlegung des Weges in Betracht zu ziehen, um den Streit um die Wegnutzung im Interesse aller Beteiligten zu befrieden und schnellstmöglich eine alternative Wegeführung für die Erholungssuchenden vor Ort anbieten zu können.
Denn das LUA als sachlich zuständige Naturschutzbehörde ist nicht bereit, die für die Eigentümer angeblich unzumutbaren Wegerechte gem. § 11 SNG durch aufwändige tierärztliche Begutachtungen der Pferde prüfen zu lassen und die Beseitigung der bestehenden Vollabsperrungen unverzüglich durch sofort vollziehbaren Bescheid gegenüber den Eigentümern durchzusetzen. Der Zeitfaktor spielt für die Eigentümer, da mit der fortbestehenden Vollsperrung des Wegestücks vollendete Tatsachen geschaffen werden. Die bisherigen Wegenutzer müssten bei allem Ärger zwangsläufig auf die Benutzung des letzten Teilstücks vor Einmündung in die Lauterbacher Straße oder des ganzen Hirtenwiesengrabens verzichten und sich andere Wege zu Erholungszwecken suchen. Der bisherige Hirtenwiesengraben wäre nach Jahren der Prozessführung über die Zulässigkeit der Absperrung und deren Beseitigung nicht mehr als Weg erkennbar. Die Gewohnheit seiner Benutzung käme zum Erliegen.
Durch die beantragte vorläufige Verlegung des Hirtenwiesengrabens über die Parzelle 59 ließe sich vor Abschluss des eingeleiteten Satzungsverfahrens erproben, ob die von den Eigentümern angelegte neue Wegtrasse in gleicher Weise wie das bisherige Wegstück für Erholungszwecke nach § 11 SNG geeignet ist. Durch das gestaffelte Satzungsverfahren wird gewährleistet, dass auch die Interessen der Erholungssuchenden und der Ludweiler Bevölkerung sowie Belange des Tourismus gewürdigt werden können. Erwiese sich die vorläufige Umleitung des Wegs als ungeeignet oder wären die öffentlichen und privaten Interessen an der Erhaltung der alten Wegführung in der Abwägung als wichtiger zu bewerten als die gegenläufigen Interessen der Eigentümer, könnte das Verfahren zur Wegverlegung auch wieder abgebrochen werden (Verzicht auf einen Satzungserlass, Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses). Das Satzungsverfahren bleibt auch nach Aufstellungsbeschluss und vorläufiger Beschlussfassung über die Umleitung ergebnisoffen. Sollte es im dritten Schritt zum Erlass der beantragten dauerhaften Einziehung des Wegstücks kommen, könnte der als Anlage 2 beigefügte Satzungsentwurf als Grundlage der Beschlussfassung dienen.
Deshalb empfiehlt die Verwaltung dem Ortsrat Ludweiler, dem Stadtentwicklungs- und Umweltausschuss und dem Stadtrat die beiden oben formulierten Beschlüsse für die Aufstellung einer Satzung zur Verlegung eines Teilstücks des Hirtenwiesengrabens und zur vorläufigen Umleitung des Wegs über die Parzelle 59.
Anlagen
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