Informationsvorlage - 2025/2737

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Sachverhalt

 

Bezugnehmend auf die Gesetzesänderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) ist die Stellvertretung des Ortsvorstehers gemäß § 75 Abs. 2 KSVG Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

Im konkreten Fall entsteht das Ehrenbeamtenverhältnis nicht automatisch kraft der Gesetzesänderung, sondern es ist jeweils eine Ernennung der bereits gewählten Stellvertretung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten erforderlich.

 

 

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