Beschlussvorlage - 2023/2111

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

Es wird beschlossen, die Bereiche VHS, Kindertagesstätten, Stadtwald und Grundschulen ab dem Haushaltsjahr 2024 nicht mehr in Form von budgetierten Bereichen fortzuführen. Die entsprechenden Stadtratsbeschlüsse vom 13.03.1997 (für VHS), 27.11.1997 (für Kindertagesstätten), 09.07.1998 (für Stadtwald) und 12.12.2002 (für Grundschulen) werden mit Wirkung zum 31.12.2023 aufgehoben. Die zum Bilanzstichtag 31.12.2023 jeweils vorhandenen Endbestände der Budgetausgleichsrücklagen werden der allgemeinen Rücklage zugeführt.

 

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Sachverhalt

 

Ab den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurden für bestimmte Aufgabenbereiche der Verwaltung Pilotprojekte und Budgets eingerichtet. Einige dieser Pilotprojekte wurden nach einigen Jahren auch wieder eingestellt (z.B. für die Bereiche Bauunterhaltung und Parkeinrichtungen aufgrund Gründung des GGM). Von den heute noch existierenden Budgetbereichen machte die VHS  im Jahr 1997 gemäß Stadtratsbeschluss vom 13.03.1997 den Anfang. Es folgten ab 1998 die Kindertageseinrichtungen (Stadtratsbeschluss vom 27.11.1997) und der Stadtwald (Stadtratsbeschluss vom 09.07.1998). Im Jahr 2003 kamen dann noch gemäß Stadtratsbeschluss vom 12.12.2002 die Grundschulen hinzu.

 

Möglich machten die Einrichtung dieser Pilotprojekte und Budgets § 126a KSVG und § 47 der damals geltenden GemHVO. Nach diesen Bestimmungen konnte die oberste Kommunalaufsichtsbehörde zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle in der Kommunalverwaltung auf Antrag der Kommunen Ausnahmen von einzelnen haushaltsrechtlichen Vorschriften zulassen.

 

Während § 126a KSVG heute noch existiert, enthält die KommHVO, die zum 01.01.2007 die GemHVO ablöste, keine entsprechende Vorschrift mehr.

 

Für die genannten Budgetbereiche gelten bis heute folgende Rahmenbedingungen:

 

- alle Haushaltsmittel konsumtiver und investiver Natur, sind, jeweils für sich betrachtet, gegenseitig deckungsfähig;

 

- Budgetverbesserungen dürfen für investive Mehrauszahlungen verwendet werden; diese Regelung ist begrenzt auf die Beschaffung beweglicher Güter und auf max. 10.000 Euro p.a. bei VHS und Kitas, 5.000 Euro p.a. beim Stadtwald und 1.500Euro  je Schule und Jahr;

 

- Budgetverbesserungen werden zu 90% im Folgejahr zur Verfügung gestellt; Verschlechterungen werden in voller Höhe vorgetragen und sind in den Folgejahren auszugleichen.

 

Mit Einführung der KommHVO zum 01.01.2007 wurden u.a. auch die Zweckbindung von Erträgen sowie die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit von Aufwendungen neu geregelt.

 

So sind nach § 18 Abs. 1 KommHVO Aufwendungen, die zu einem Teilhaushalt gehören, gegenseitig deckungsfähig, sofern im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird. Die Inanspruchnahme darf im Teilhaushalt jedoch nicht dazu führen, dass die Summe der zahlungswirksamen Aufwendungen erhöht wird. Da die oben genannten Budgetbereiche jeweils auch Bestandteil von Teilhaushalten (Budgets) sind, ist die gegenseitige Deckungsfähigkeit damit schon Kraft Rechtsverordnung gegeben. Gemäß § 18 Abs. 3 KommHVO gilt § 18 Abs. 1 KommHVO für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend.

 

Weiterhin lässt es § 18 Abs. 4 KommHVO zu, dass zahlungswirksame Aufwendungen eines Teilhaushaltes für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des gleichen Teilhaushaltes erklärt werden können. Hierbei ist jedoch eine Besonderheit zu beachten:

Gemäß der VV zu § 18 Abs. 4 KommHVO darf von der Deckungsfähigkeit zu Gunsten von Investitionsauszahlungen nur Gebrauch gemacht werden, wenn im Finanzhaushalt der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit die Auszahlungen für die Tilgung von Investitionskrediten übersteigt. Dies resultiert aus den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (§§ 92 und 94), wonach es verboten ist, investive Auszahlungen mit Krediten zur Liquiditätssicherung zu finanzieren. Gleiches gilt generell, wenn Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicheung bestehen. Dies folgt aus dem Gebot in § 16 Abs. 2 KommHVO, wonach Überschüsse bei den Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (einschließlich der Auszahlungen für die Tilgung von Investitionskrediten) vorrangig zur Verminderung der Verbindlichkeiten aus Liquiditäts-krediten zu verwenden sind. Bereits bei der Genehmigung zum Haushalt 2021 hat das Landesverwaltungsamt in Bezug auf die bei der Stadt eingerichteten budgetierten Bereiche auf diesen Umstand hingewiesen und erklärt, dass von dieser Möglichkeit erst wieder Gebrauch gemacht werden darf, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Was die Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln angeht, dürfen im Gegensatz zur alten GemHVO nun auch gemäß § 19 Abs. 2 KommHVO Ermächtigungen für Aufwendungen ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Hiervon wird auch Gebrauch gemacht.

 

Letztlich ist in § 17 Abs. 2 KommHVO festgelegt, dass bestimmt werden kann, dass - neben zweckgebundenen Erträgen - in einem Teilhaushalt bestimmte Mehrerträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen erhöhen oder bestimmte Mindererträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen vermindern. Die Inanspruchnahme darf im Teilhaushalt jedoch nicht dazu führen, dass der Saldo aus zahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen vermindert wird. Die entsprechenden Mehraufwendungen gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.

 

Die seit 2007 geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen ermöglichen damit weitgehend das, was mit der Bildung der Budgetbereiche erreicht werden sollte. Lediglich was die Zuführung zur und die Entnahme aus der für jeden budgetierten Bereich gebildeten Budgetausgleichsrücklage angeht, fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Damit konnten "Gewinne" eines Haushaltsjahres in Folgejahre übertragen werden und dort zusätzlich verausgabt werden. Durch das Saarlandpakt-Gesetz hat sich diese Sichtweise jedoch grundlegend geändert. Für die Genehmigungsfähigkeit eines Haushaltes sind jetzt nur noch das zahlungsbezogene Ergebnis des Finanzhaushaltes und damit die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen maßgeblich. Die Entnahme aus  einer Budgetausgleichsrücklage würde dabei zu einer Auszahlung führen, für die im Finanzhaushalt überhaupt keine Mittel veranschlagt sind.

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