Informationsvorlage - 2024/2189-001

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Sachverhalt

 

Grundsätzlich stehen im öffentlichen Verkehrsraum nur amtliche Verkehrszeichen gemäß dem Verkehrszeichenkatalog (VzKat).

 

Die Verwendung von Beschilderung zu privaten Zielen ist in der amtlichen Wegweisung grundsätzlich nicht zulässig (RWB 3.3.2).

 

Geregelt ist dies im Straßenrecht/ StVO und den nachfolgenden Regelwerken: RWB, RtB ff.

 

In Ausnahmefällen dürfen auch nichtamtliche Beschilderungen aufgestellt werden. Diese bedürfen, nach schriftlichem Antrag einer gesonderten Gestattung (Gestattungsvertrag).

 

Nach hiesiger Auffassung handelt es sich nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde nach § 5 KSVG und einer Aufgabe mit Entscheidungsrecht des Ortsrates im Sinne des § 73, Abs. 3, Satz 3, Nr.3 KSVG.

Die Verwaltung (Straßenbaubehörde) handelt vielmehr im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit und auf der Ermächtigungsgrundlage des § 4, Abs. 3 der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in Anlagen der Mittelstadt Völklingen vom 09.11.2023.

 

Ein wesentlicher Aspekt für eine Genehmigung einer nichtamtlichen Hinweisbeschilderung zu privaten Zielen ist u.a. "Ziele mit erheblicher Verkehrsbedeutung" oder bei "besonders starkem auswärtigem Zielverkehr". Die Ausführung der nichtamtlichen Beschilderung unterliegt ebenfalls festgelegter Gestaltungsvorlagen. (Grundfarbe weiß oder schwarze Schrift).

Verboten ist Propaganda und Werbung in Verbindung mit Verkehrsbeschilderungen, wie div. farbliche Ausgestaltung oder Logos. Andere private Zusätze sind ebenfalls nicht statthaft. Für "Touristische Beschilderung" (braun/weiß) gibt es gesonderte Richtlinien und Auflagen.

 

 

Übliche Verfahrensweise bei Gestattungen:

Nach Eingang eines schriftlichen Antrags wird von Seiten des Fachdienstes Straßen-, Brücken- und Kanalbau ein Anhörungsverfahren durchgeführt. Nach positivem Einvernehmen wird ein Gestattungsvertrag geschlossen, in dem u.a. die Standorte festgelegt werden.

 

Die Schilder werden nach Beschaffung durch den Fachdienst Straßen-, Brücken- und Kanalbau und vom Fachdienst Betrieb öffentlicher Einrichtungen (städt. Fuhrpark) aufgestellt.

Kostenträger für den Vertrag, die Schilder und Montage trägt der Antragssteller.

 

Da für das besagte Schild keine Genehmigung gemäß o.a. Polizeiverordnung beantragt, bwz. erteilt wurde, ist dieses entfernt und beim Fachbereich Öffentliche Einrichtungen (Fuhrpark) aufbewahrt worden.

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