Beschlussvorlage - 2023/1961
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl einer Schiedsperson für den Schiedsbezirk III Völklingen-Heidstock
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- zuständig:
- Recht und Versicherungen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ortsrat Völklingen
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Entscheidung
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27.09.2023
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Beschlussentwurf
Beschlussentwurf 1
Herr Frank Ecker, geboren am 04.12.1964, wohnhaft Im Waldwinkel 21 in 66333 Völklingen, wird zum Schiedsmann für den Schiedsbezirk III Völklingen-Heidstock für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Beschlussentwurf 2
Herr Klaus-Dieter Klankert, geboren am 14.02.1962, wohnhaft Klausenerstr. 119 in 66333 Völklingen wird zum Schiedsmann für den Schiedsbezirk III Völklingen-Heidstock für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Sachverhalt
Die Amtszeit des Schiedsmannes im Schiedsbezirk III Völklingen-Heidstock endete am 21.03.2023. Eine Neuwahl ist deshalb erforderlich.
Gemäß § 3 Saarländische Schiedsordnung (SSchO) soll die Gemeinde die Wahl von Schiedspersonen in geeigneter Form bekannt machen, damit sich interessierte Bewerber/Bewerberinnen der Wahl stellen können. Eine entsprechende Veröffentlichung erfolgte daher in den Völklinger Stadtnachrichten am 11.07.2023. Interessierte Bewerber/Bewerberinnen konnten sich bis zum 01.08.2023 bewerben.
Herr Ecker hat mit Schreiben vom 04.07.2023 sein Interesse an der Wahl zum Schiedsmann bekundet. (Bewerbungsschreiben ist als Anlage beigefügt).
Herr Klankert hat mit Schreiben vom 26.07.2023 sein Interesse an der Wahl zum Schiedsmann bekundet (Bewerbungsschreiben ist als Anlage beigefügt).
Sonst sind keine Bewerbungen eingegangen.
Der Vollständigkeit halber werden noch folgende Informationen gegeben:
§ 2 (Eignung) der Saarl. Schiedsordnung (SSchO) lautet wie folgt:
Abs. 1
Zu Schiedspersonen können Personen berufen werden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.
Abs. 2
Das Amt kann nicht bekleiden
1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. wer wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet ist.
Abs. 3
In das Amt soll nicht berufen werden,
1. wer das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat;
2. wer nicht in dem Schiedsmannsbezirk wohnt;
3. wer durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Gemäß § 3 Saarl. Schiedsordnung vom 19.04.2001 erfolgt die Wahl der Schiedsleute durch den Ortsrat für die Dauer von 5 Jahren.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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822,5 kB
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