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Beschlussvorlage - 2023/1852

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

Die Geschäftsordnung des Beirates für Kriminalprävention der Stadt Völklingen in der Fassung des Stadtratsbeschlusses vom 26.01.23 wird um folgenden § 3 Abs. 1 lit. m.) erweitert: „die Kommunale Frauenbeauftragte der Stadt Völklingen.“

 

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Sachverhalt

 

 

Die Frauenbeauftragte der Stadt Völklingen, Frau Nicole Appel, hat mitgeteilt, einen Anspruch auf Mitgliedschaft im Beirat für Kriminalprävention der Stadt Völklingen zu sehen.

 

Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Landesgleichstellungsgesetz Saarland (SLGG) haben die Dienststellen und Einrichtungen darauf hinzuwirken, dass eine hälftige Besetzung von Frauen und Männern in Gremien der Dienststelle geschaffen oder erhalten wird, soweit für deren Zusammensetzung keine besonderen gesetzlichen Vorgaben gelten und entsprechende Entsenderechte bestehen.

 

Gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 SLGG sind für die Besetzung von Gremien im Frauenförderplan quantitative Zielvorgaben festzulegen, um den Anteil des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts zu verbessern. Gemäß § 29 Abs. 5 SLGG ist die Frauenbeauftragte der einzelnen Dienststellen frühzeitig am Auswahl- und Nominierungsverfahren sowie an der Erstellung der Zielvorgaben gemäß Absatz 2 Satz 1 zu beteiligen.

In dem vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit am 28.04.2023 herausgebrachten „Leitfaden zur Gremienbesetzung nach § 29 Landesgleichstellungsgesetz“ wird diesbezüglich ausgeführt:

 

„Die Frauenbeauftragte hat ein frühzeitiges und umfassendes Beteiligungsrecht am gesamten Verfahren zur Auswahl und zur Nominierung der Gremienmitglieder. Im LGG ist dieses Beteiligungsrecht in § 29 Abs. 5 LGG niedergelegt.

Es ergibt sich auch aus § 23 Abs. 1 S.1 LGG, wonach die Frauenbeauftragte bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle vollumfänglich und bereits an der Entscheidungsfindung zu beteiligen ist.

Es gelten also die Beteiligungsgrundsätze des Landesgleichstellungsgesetzes.

Die Frauenbeauftragte ist also unabhängig davon zu beteiligen, ob das Gremium nur behördenintern wirkt oder ob es auch außerhalb der eigentlichen Dienststelle agiert.

Wenn eine Dienststelle zum Beispiel entsendende Stelle ist bzw. Entsendungsrechte hat, ist die Frauenbeauftragte bereits am gesamten Auswahlverfahren zu beteiligen. Das bedeutet, dass sie frühzeitig über anstehende Besetzungen zu informieren ist und bei der Vorbereitung und der Sammlung eigener Vorschläge zu beteiligen ist. Das gilt besonders dann, wenn die Dienststelle von Ausnahmen Gebrauch machen will, die zu einer abweichenden Besetzung führen.“


 

Weiter ist auf § 79a Abs. 3 S. 2 KSVG hinzuweisen, wonach die kommunale Frauenbeauftragte frühzeitig und umfassend an allen Vorhaben, Projekten, Entscheidungen, Maßnahmen und Beschlüssen zu beteiligen ist, die sich in besonderer Weise auf die im jeweiligen Gemeindegebiet lebenden Frauen und Familien auswirken können.

 

Aus der Zusammenschau dieser Regelungen kann man schließen, dass nicht nur eine Beteiligung an der Schaffung des Beirates, sondern auch eine Beteiligung im Beirat vorzusehen ist.

 

Die Frauenbeauftragte wird in der Hauptausschusssitzung anwesend sein, um Fragen zu beantworten bzw. weitere Ausführungen zu machen.

 

Der Entwurf der entsprechend geänderten Geschäftsordnung ist in der Anlage beigefügt.

 

Bei Zugrundelegung dieses weiten Verständnisses der §§ 23, 27 LGG und § 79 a KSVG wird angeregt, wie im Beschlussentwurf zu beschließen.

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Anlagen

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