Beschlussvorlage - 2023/1832

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

 

 
Es wird beschlossen, für das Jahr 2023 eine Investitionszuweisung nach § 11 SPaktG zu beantragen; im Bewilligungsfalle wird diese Zuweisung ausschließlich zur Deckung des Investitionsbedarfes verwendet.
  
 

 

 

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Sachverhalt

 

 

Das am 30.10.2019 verabschiedete Gesetz über den Saarlandpakt (SPaktG) beinhaltet nicht nur die hälftige Übernahme der kommunalen Liquiditätskredite durch das Land sondern regelt auch die Bereitstellung von zusätzlichen Investitionszuweisungen an die Kommunen.

Nach § 11 SPaktG erhalten die Gemeinden pauschale Investitionszuweisungen, wenn sie die Vorgaben für das strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis nach den §§ 4 bis 9 im Rahmen der Haushaltsplanung im maßgeblichen Bewilligungszeitraum beachten. Die Investitionszuweisungen können zurückgefordert werden, wenn der strukturelle zahlungsbezogene Fehlbetrag auf Basis des Jahresabschlusses die zugelassene Obergrenze übersteigt. Gemäß der "Verordnung über die Verteilung der investiven Mittel nach dem Gesetz über den Saarlandpakt auf die Gemeinden in den Jahren 2020 bis 2024" entfällt auf Völklingen in den Jahren von 2020 bis 2024 jeweils eine jährliche Zuweisung in Höhe von 586.348 €. Diese Mittel sind grundsätzlich nur zur Deckung des kommunalen Investitionsbedarfes gedacht, könnten aber auch nach § 13 Abs. 2 SPaktG zur zusätzlichen Tilgung struktureller Liquiditätskredite verwendet werden. Im investiven Finanzhaushalt des Haushaltes 2023 sind die 586.348 € als Einzahlung veranschlagt. Damit tragen sie ihrem gesetzlichen Zweck entsprechend zur Deckung des Investitionsbedarfes bei.

Bis einschließlich 2022 konnten die Gemeinden nach § 12 SPaktG auch noch zusätzliche Mittel nach dem Gesetz über den Kommunalen Entlastungsfonds, die sogenannten KELF-Mittel, erhalten. Diese Regelung ist jedoch Ende 2022 ausgelaufen.

 

Voraussetzung für den Erhalt der pauschalen Investitionszuweisung nach § 11 SPaktG ist ein beschlossener Haushalt, der den o.a. Kriterien entspricht, was derzeit noch nicht der Fall ist

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Stadtrat über die Beantragung der Zuweisung sowie über deren Verwendung beschließt. 

Der Antrag muss bis spätestens 31. Juli 2023 gestellt werden. Spätestens mit dem Antrag sind dann auch die Haushaltssatzung und die Berechnungsblätter zum Nachweis der Einhaltung der Defizitobergrenzen vorzulegen.
 

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