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Beschlussvorlage - 2023/1812-001

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

 

  1. Der Stadtrat der Mittelstadt Völklingen beschließt den der Vorlage beigefügten öffentlichen Dienstleistungsauftrag einschl. Anlagen.
  2.  Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, den öffentlichen Dienstleistungsauftrag durch eine gesellschaftsrechtliche Weisung über die Stadtwerke Völklingen Holding GmbH an die Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH zu vergeben.
  3. Die Umsetzung der Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags steht unter dem Vorbehalt, dass das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit für den bestehenden steuerlichen Querverbund durch eine verbindliche Auskunft betätigt hat.
  4. Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, zum Schutz der Busverkehre des Stadtbusnetzes, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind, den Völklinger Verkehrsbetrieben ein ausschließliches Recht zu gewähren.
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Sachverhalt

 

Begründung:

 

  1. Direktvergabe kann vollzogen werden

Der Stadtrat hat am 30.06.2022 die Absicht der Direktvergabe des Busverkehrs an die Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH (VVB) ab dem 01.01.2024 beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die Voraussetzungen für diese Direktvergabe zu schaffen. Die Bekanntmachung der Direktvergabeabsicht erfolgte am 03.08.2022 auf der TED-Website. Mit der Bekanntmachung wurde die Dreimonatsfrist in Lauf gesetzt, innerhalb derer sich andere Verkehrsunternehmen um den Busverkehr durch das Stellen eigenwirtschaftlicher Genehmigungsanträge hätten bewerben können. Derartige Anträge wurden nicht gestellt, so dass die Stadt Völklingen ihre Direktvergabeabsicht umsetzen kann.

 

  1. Öffentlicher Dienstleistungsauftrag
    1.              Erarbeitung

Der öffentliche Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO 1370/2007 wurde von der Verwaltung (Fachdienste 11,15,52) mit Unterstützung der Rechtsanwaltskanzlei BBG und Partner (Rechtsanwalt Dieter Marszalek) unter Beteiligung der VVB und der Stadtwerke Völklingen Holding GmbH (SWVH) erarbeitet. Er setzt die bewährten Grundprinzipien des bestehenden und am 31.12.2023 endenden ÖDA fort. Nachstehend werden die wesentlichen Regelungen vorgestellt.

 

  1.              Umfasste Busverkehre, Qualitäten und Änderungsmöglichkeiten

Der ÖDA verpflichtet die VVB GmbH, den derzeitigen Busverkehr im Stadtnetz einschl. grenzüberschreitender Linien zu erbringen. Für die Qualität dieses Verkehrs und die ergänzenden Leistungen der VVB (z. B. Personalqualifikation, Fahrzeugqualität, Serviceleistungen wie Kundencenter) bildet der aktuelle Stand den Ausgangspunkt für den ÖDA. Da sich während der Laufzeit des ÖDA Änderungserfordernisse ergeben werden, räumt der ÖDA der Stadt umfassende Änderungsmöglichkeiten ein, um den Busverkehr an sich ändernde Rahmenbedingungen anzupassen. Die Bandbreite zulässiger Änderungen beginnt mit der jährlichen Fahrplanfortschreibung und reicht bis zur Einrichtung oder Einstellung von Linien. Auch die Qualitätsvorgaben können von der Stadt geändert werden, worunter z. B. die weitere Umstellung von Dieselbussen auf emissionsfreie Antriebsarten gehört. Änderungen können von der Stadt in beide Richtungen „mehr“ oder „weniger“ vorgenommen werden. Sofern die Stadt Völklingen Änderungen beabsichtigt, besteht das Erfordernis, dass die VVB die wirtschaftlichen Auswirkungen auf Aufwendungen und Erträge kalkuliert, damit die Stadt Völklingen in Kenntnis wirtschaftlicher Folgen entscheiden kann.

 

  1.              Ausgleichsleistungen

Wie beim bestehenden ÖDA erfolgt der Ausgleich des Verlustes des Busverkehrs erst einmal durch die SWVH auf der Grundlage des bestehenden Ergebnisabführungsvertrags, der auch die Grundlage für den steuerlichen Querverbund bildet.
Im Zuge der Erarbeitung des ÖDA wurde seitens der SWVH eingebracht, dass die alleinige Finanzierung des Verlustes durch die SWVH mittelfristig nicht gesichert ist. Sofern dieser Fall eintreten sollte, muss die Stadt Völklingen entscheiden, ob sie zur Aufrechterhaltung des Verkehrsangebots bereit ist, Haushaltsmittel einzusetzen oder zur Verlustminderung in das Verkehrsangebot eingreifen will. Der ÖDA trifft hierzu keine Vorfestlegung, sondern spricht dies nur abstrakt an (siehe dazu § 17 Abs. 2).


Der Ausgleichsbedarf wird jeweils für das Folgejahr auf der Grundlage der Wirtschaftsplanung der VVB ermittelt. Der Vorteil dieser Ausgleichsermittlung ist, dass Änderungen im Folgejahr, sei es auf Wunsch der Stadt oder aufgrund von Entwicklungen bei Bezugspreisen, im saarVV oder der Fahrgastnachfragen mit einfließen können, was bei einem Festpreis nicht möglich wäre. Auch unterjährige, nicht vorhersehbare Entwicklungen dürfen zu einer Anpassung des Ausgleichsbedarfs führen.

 

  1.              Laufzeit

Da die VVB für den Betrieb von Elektrobussen auf ihrem Betriebshof Anlagen zum Laden der Elektrobusse beschafft und installiert hat, die eine Nutzungsdauer von 20 Jahren haben, darf der ÖDA mit einer Laufzeit von 15 Jahren zur weitgehenden Amortisation dieser Anlagen vergeben werden; eine längere Laufzeit gestattet die VO 1370/2007 nicht.

 

  1.              Anreizsystem

Die VO 1370/2007 verpflichtet die Stadt Völklingen, mit dem ÖDA ein Anreizsystem zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit zu erlassen. Es ist Bestandteil der Anlage 6 des ÖDA.
 

Für die Wirtschaftlichkeit wird darin bestimmt, dass der VVB ein Bonus gewährt wird, wenn sie den geplanten Ausgleichsbedarf nicht in Anspruch nimmt, also besser gewirtschaftet hat als geplant.

Zur Qualitätssicherung wurden die für den Fahrgast besonders bedeutsamen Kriterien Anschlusssicherung, Fahrtenausfälle und Pünktlichkeit ausgewählt. Bei guter Qualität wird der VVB ein Bonus gewährt.

 

Der Bonus hat eine Obergrenze von 120.000 Euro und steht unter den Bedingungen, dass die Planunterschreitung den Bonus abdeckt und Mindest-Qualitäten bei den drei Kriterien erfüllt werden, damit es keinen Fehlanreiz gibt, durch schlechte Qualität die Wirtschaftlichkeit zu erhöhen.

 

Das skizzierte Anreizsystem wird nach Auskunft des Rechtsberaters auch in anderen Städten praktiziert. Die Stadt Völklingen kann auch das Anreizsystem während der Laufzeit des ÖDA ändern, weil z. B. andere Qualitätsmerkmale an Bedeutung gewinnen

 

  1.              Ausschließliches Recht

Die VO 1370/2007 und das deutsche PBefG räumen der Stadt Völklingen ein, zum Schutz der mit dem ÖDA vergebenen Busverkehre anderen Verkehrsunternehmen zu verbieten, auf dem Stadtgebiet Busverkehre anzubieten, die den ÖDA-Verkehren Fahrgäste und damit Fahrgelderlöse entziehen könnten. Ausgenommen von diesem Verbot sind z. B. einbrechende Busverkehre, die aus Sicht der Stadt Völklingen sinnvoll sind. Damit das der VVB mit dem ÖDA gewährte ausschließliche Recht auch Außenwirkung entfaltet, muss die Stadt Völklingen einen entsprechenden Bescheid erlassen und veröffentlichen. Dieser ist Gegenstand der Anlage 7 des ÖDA.

 

  1.              Vergabe durch Weisung

Aus steuerlichen Gründen muss der ÖDA auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage vergeben werden. Dies geschieht durch eine Weisung der Oberbürgermeisterin an die Geschäftsführung der SWVH, ihrerseits die Geschäftsführung der VVB anzuweisen, den ÖDA umzusetzen.

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Finanzielle Auswirkungen

 

Siehe Punkt 2.3

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Anlagen

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