Beschlussvorlage - 2022/1675

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

Der Stadtrat beschließt, folgender Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Völklingen zuzustimmen:

 

Es wird ein neuer § 2a eingefügt: "Unterliegt die Amtshandlung oder die Benutzung im Sinne des § 1 der Umsatzsteuer, werden die Gebühren und Auslagen (Kosten) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben."

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Sachverhalt

 

 

Aufgrund der Neuregelung der §§ 2, 2b UStG müssen juristische Personen des öffentlichen Rechts zukünftig für solche Leistungen Umsatzsteuer erheben und abführen, die grundsätzlich auch von jedem Dritten angeboten werden könnten.

 

So enthält auch die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Völklingen in der Fassung vom 08.07.21 bestimmte Positionen, deren Anbieten nicht ausschließlich durch die Freiwillige Feuerwehr in Betracht kommt, sondern bezüglich derer grundsätzlich Wettbewerb bestehen könnte.

 

Um zu ermöglichen, dass diesbezüglich Umsatzsteuer erhoben werden kann, wird vorgeschlagen, folgenden § 2 a in die Feuerwehrgebührensatzung einzufügen: "Unterliegt die Amtshandlung oder die Benutzung im Sinne des § 1 der Umsatzsteuer, werden die Gebühren und Auslagen (Kosten) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben."

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Übergangsfrist zur Anwendung der §§ 2, 2b UStG –und damit der Umsatzsteuerbarkeit- ursprünglich zum 31.12.22 ablaufen sollte. Nach Mitteilung des Deutschen Städtetages vom 15.11.22 ist jedoch geplant, die Übergangsfrist um weitere zwei Jahre zu verlängern. Ob diese Änderung tatsächlich beschlossen wird oder die Möglichkeit der Optierung doch nicht verlängert wird, wird erst im Laufe des Dezembers beschlossen.

 

Der vorgenannten Formulierung des § 2a Feuerwehrgebührensatzung ist damit der Vorzug vor einer bezifferten Anpassung der Gebühren zu geben, da so die Flexibilität in Bezug auf die Änderung der Rechtslage und bezüglich der Option zum alten Umsatzsteuerrecht oder der Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts gewahrt bleibt.

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Anlagen

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