Beschlussvorlage - 2022/1546
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen und Dienstleistungsverträge zwischen dem EZV und der Stadt Völklingen
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- zuständig:
- Finanzmanagement
- beteiligt:
- Verwaltungsmanagement; Entsorgungszweckverband
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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20.10.2022
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Beschlussentwurf
…
1.
Der Neufassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Entsorgungszweckverband Völklingen und der Mittelstadt Völklingen zur gegenseitigen Personalgestellung gemäß Anlage 1 wird zugestimmt.
2.
Der Neufassung des öffentlich-rechtlichen Leistungsvertrages zwischen dem Entsorgungszweckverband Völklingen und der Mittelstadt Völklingen zur gegenseitigen Personalgestellung gemäß Anlage 2 wird zugestimmt.
3.
Der Neufassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Entsorgungszweckverband Völklingen und der Mittelstadt Völklingen zur Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen durch die Stadt an den EZV gemäß Anlage 3 wird zugestimmt.
4.
Der Neufassung des öffentlich-rechtlichen Leistungsvertrages zwischen dem Entsorgungszweckverband Völklingen und der Mittelstadt Völklingen zur Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen durch die Stadt an den EZV gemäß Anlage 4 wird zugestimmt.
Sachverhalt
Zum 01. Januar 2016 ist der neue § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) in Kraft getreten, mit dem die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand vollkommen neu geregelt wurde. Dies betrifft alle Umsätze, die nach dem 31.12.2016 getätigt werden. Für sämtliche vor dem 1. Januar 2017 ausgeführten Leistungen ist die bisherige Rechtslage anzuwenden.
Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) waren bisher nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig (§ 2 Abs. 3 UStG, alte Fassung). Die Umsatzsteuerpflicht war somit direkt an den körperschaftssteuerlichen Begriff des Betriebes gewerblicher Art (BgA) geknüpft (§ 4 KStG). Die sich daraus ergebende Steuerfreiheit der jPöR in vielen Bereichen war seit längerem umstritten und regelmäßig Thema der Finanzgerichtsbarkeit. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), der unter Berücksichtigung der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MWStSystRL) Kriterien zur Besteuerung der öffentlichen Hand entwickelte, die zum Teil von der gesetzlichen Regelung abwichen, herrschte hier erhebliche Rechtsunsicherheit.
Mit Wirksamwerden des § 2b UStG wird die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nun nicht mehr vom Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art abhängig gemacht. Kernaussage der Neuregelung ist, dass die Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen darf. Mit dieser Regelung wurde eine Annäherung an das europäische Umsatzsteuerrecht erzielt, indem alle Umsätze der jPöR, die in Konkurrenz zu privaten Unternehmen getätigt werden, von nun an steuerbar sind. Dies betrifft auch Beistandsleistungen (Amtshilfe) an andere jPöR. In Hinblick auf die interkommunale Zusammenarbeit, die aufgrund der finanziellen Situation der Kommunen heute mehr denn je an Bedeutung gewinnt, ist die Neuregelung daher nicht unumstritten, auch wenn diese unter gewissen Voraussetzungen (§ 2b Abs. 3 UStG) Begünstigungen vorsieht.
Für die Umstellung auf das neue Recht wurde den jPöR nach § 27 Abs. 22 UStG zunächst eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 eingeräumt. Diese Frist wurde aufgrund der Coronakrise im Jahr 2020 um weitere zwei Jahre, d.h. bis zum 31.12.2022 verlängert. Die Stadt Völklingen und der EZV haben von dieser Übergangsfrist ebenfalls Gebrauch gemacht. Ab dem 01.01.2023 ist jedoch zwingend das neue Umsatzsteuerrecht anzuwenden.
Davon betroffen sind wie bereits erwähnt auch die Beistandsleistungen von oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR).
§ 2b Abs. 3 UStG lautet:
Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn
1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder
2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn
a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen,
b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,
c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und
d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.
Hierunter fallen keine Leistungen, die eine jPöR auf dem freien Markt beschaffen kann (z.B. Gehaltsabrechnung) und auch keine einzelnen verwaltungsunterstützenden Hilfsleistungen (z.B. einzelne Bauhof- oder Grünpflegearbeiten, einzelne Leistungen eines Rechenzentrums).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 14.11.2019 zur Auslegung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG Folgendes ausgeführt:
Bei § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG handelt es sich um ein Regelbeispiel. Sind dessen Voraussetzungen gegeben, besteht eine Vermutung, dass keine größeren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Dritter vorliegen. Um eine unionsrechtskonforme Anwendung des § 2b UStG sicherzustellen, ist es jedoch erforderlich, auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels gegeben sind, in eine gesonderte Prüfung auf mögliche schädliche Wettbewerbsverzerrungen nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG einzutreten. .....
Insbesondere ist zu prüfen, ob private Unternehmer potentiell in der Lage sind, vergleichbare Leistungen wie die öffentliche Hand zu erbringen. Ergibt sich unter Anwendung dieser Maßstäbe, dass die Nichtbesteuerung von Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit von jPöR zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, ist die Regelvermutung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG als widerlegt anzusehen.
Und weiter:
Bei Leistungsvereinbarungen über verwaltungsunterstützende Hilfstätigkeiten sind regelmäßig die Voraussetzungen des § 2b Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b UStG nicht gegeben. Sie erfüllen keine spezifisch öffentliche Interessen, da sie ohne weiteres auch von privaten Unternehmen erbracht werden können. Im Rahmen der gesonderten Wettbewerbsprüfung nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG scheiden diese Leistungen auf jeden Fall aus der Nichtsteuerbarkeit aus. Hierzu zählen Verträge, die auf die Gebäudereinigung, Grünpflegearbeiten, Neubau- und Sanierungsmaßnahmen an Straßen und Gebäuden sowie auf unterstützende IT-Dienstleistungen beschränkt sind.
Unter die Beistandsleistungen an eine jPöR fallen u.a. auch Leistungen der Stadt Völklingen für den Entsorgungszweckverband (EZV) und teilweise auch umgekehrt. Es handelt sich hierbei um folgende Leistungen:
- Werkstattleistungen,
- Nutzung der Tankstelle,
- Personalgestellung
- Verwaltungsdienstleistungen (Gebühreneinzug einschl. Mahn- und Vollstreckungswesen, Personalsachbearbeitung, Gremien- und Pressearbeit, Juristische Beratung).
Die Werkstattleistungen und die Nutzung der Tankstelle unterliegen ab 2023 zweifelsfrei der Umsatzbesteuerung.
Bei der Personalgestellung und den Verwaltungsdienstleistungen stellt sich die Situation wie folgt dar:
a) Personalgestellung
Für die Personalgestellung wurde zwischen der Stadt und dem EZV am 16.03.2006 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung und darauf aufbauend am 24.04.2006 ein öffentlich-rechtlicher Leistungsvertrag abgeschlossen. In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist geregelt, dass der EZV der Stadt zur Arbeitsleistung im hoheitlichen Bereich Personal zur Verfügung stellt und die Stadt im Gegenzug den EZV für die durch die Personalgestellung entstandenen Kosten angemessen entschädigt. In dem Leistungsvertrag ist ergänzend geregelt, wie diese Entgeltabrechnung erfolgt.
Grundsätzlich unterliegt eine Personalgestellung ab 2023 der Umsatzbesteuerung. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich nicht um eine unternehmerische Tätigkeit handelt. Um diese Voraussetzung voraussichtlich erfüllen zu können, müssen sowohl die öffentlich-rechtliche Vereinbarung als auch der öffentlich-rechtliche Vertrag dergestalt geändert werden, dass die Personalgestellung für den hoheitlichen Bereich nur noch aus krankheits- oder urlaubsbedingen Gründen und nur für zeitlich begrenzte Sondereinsätze erfolgen darf. Mit dieser Einschränkung soll erreicht werden, dass die kurzfristige Personalgestellung mangels Nachhaltigkeit als nichtunternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG angesehen wird. Sollte während der Laufzeit des Vertrages eine Änderung in der umsatzsteuerlichen Beurteilung eintreten und der fällige Betrag der Umsatzsteuer unterworfen werden, ist ab diesem Zeitpunkt auf den Betrag die jeweils geltende Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten.
Da eine Personalgestellung nicht nur in einer Richtung vom EZV zur Stadt sondern auch in umgekehrter Richtung von der Stadt zum EZV erfolgt, sind die Vereinbarung und der Leistungsvertrag auch dahingehend zu ergänzen, dass die Personalgestellung gegenseitig erfolgt.
b) Verwaltungsdienstleistungen
Für die Verwaltungsdienstleistungen wurde zwischen der Stadt und dem EZV am 04.08.2004 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung und darauf aufbauend am 30.08.2004 ein öffentlich-rechtlicher Leistungsvertrag, geändert durch Vertrag vom 07.03.2012, abgeschlossen. In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist geregelt, dass die Stadt verpflichtet ist, für den EZV Verwaltungsdienstleistungen zu erbringen und der EZV im Gegenzug die Stadt für die durch die Durchführung der Verwaltungsdienstleistungen entstandenen Kosten angemessen entschädigt. In dem Leistungsvertrag ist ergänzend geregelt, welche Verwaltungsdienstleistungen zu erbringen sind und wie die Entgeltabrechnung erfolgt (pauschal 5% des Müllgebührenaufkommens (Bio- und Restmüll)). Intern wird diese Pauschale derzeit wie folgt aufgeteilt:
47% FD 15 (Steuerabteilung)
47% FD 16 (Stadtkasse
6% FD 13 (Personalabteilung)
Was die künftige umsatzsteuerliche Behandlung angeht, ist nun eine Unterscheidung zu treffen.
Der Gebühreneinzug mit Mahn- und Vollstreckungswesen wird als nicht trennbare Leistung angesehen. Da Maßnahmen nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz nur von der Gemeinde und nicht von einem privaten Dritten ergriffen werden dürfen, ist die Voraussetzung des § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt und der Gebühreneinzug damit insgesamt umsatzsteuerfrei. Sollte während der Laufzeit des Vertrages eine Änderung in der umsatzsteuerlichen Beurteilung eintreten und der fällige Betrag ganz oder teilweise der Umsatzsteuer unterworfen werden, ist ab diesem Zeitpunkt auf den Betrag die jeweils geltende Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten.
Personalsachbearbeitung, Gremien- und Pressearbeit sowie die juristische Beratung sind ab 2023 generell umsatzsteuerpflichtig.
Da der Gebühreneinzug durch die Fachdienste 15 und 16 erfolgt, entfallen 94% der 5%-Pauschale (=4,7%) auf die Verwaltungsdienstleistung „Gebühreneinzug“ und 6% der 5%-Pauschale (=0,3%) auf die übrigen Verwaltungsdienstleistungen.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung sowie der öffentlich-rechtliche Leistungsvertrag sind an diese neuen Gegebenheiten anzupassen.
Die Neufassungen der beiden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen sowie der beiden öffentlich-rechtlichen Leistungverträge sind als Anlagen 1 bis 4 beigefügt. Zum Abgleich sind die beiden derzeitigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen sowie Leistungsverträge als Anlagen 5 bis 9 beigefügt.
Anmerkung:
Der TOP steht auch in der Verbandsversammlung des EZV am 05.10.2022 zur Beratung und Beschlussfassung an.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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102,8 kB
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2
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22,9 kB
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3
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(wie Dokument)
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102,6 kB
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4
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27,5 kB
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5
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(wie Dokument)
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53,5 kB
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6
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(wie Dokument)
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60,9 kB
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7
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(wie Dokument)
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65,1 kB
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8
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(wie Dokument)
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103,3 kB
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9
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(wie Dokument)
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42,3 kB
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