Beschlussvorlage - 2021/1053-007

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

 

Der Umsetzung der als Anlage ....... beigefügten Auflistung bezüglich Ausgabenminderungen und Einnahmeverbesserungen mit dem Ziel der Erreichung genehmigungsfähiger Haushalte für die Jahre 2022 ff wird zugestimmt.

 

 

 

 

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Sachverhalt

 

 

Auf die bisherigen Erläuterungen zu diesem TOP wird verwiesen.

 

In der Sitzung des Hauptausschusses am 10.02.2022 wurde über den noch einmal als Anlage 1 beigefügten Verwaltungsvorschlag eines Haushaltsentwicklungskonzeptes für 2022 ff beraten. Zu diesem Verwaltungsvorschlag gab es sowohl von der Fraktion "Wir Bürger VK"  als auch von der SPD-Fraktion Änderungsvorschläge (siehe hierzu Vorlagen Nr. 2021/1053--001 und 2021/1053--002).

 

Als Beratungsergebnis fasste der Hauptausschuss den empfehlenden Beschluss an den Stadrat, das Haushaltsentwicklungskonzept entsprechend den Änderungsvorschlägen der SPD-Fraktion umzusetzen.

 

Das Haushaltsentwicklungskonzept mit den eingearbeiteten Änderungsvorschlägen der SPD-Fraktion ist daher als Anlage 2 beigefügt.

 

Als weitere Anlagen sind beigefügt:

 

- die Berechnung des Saldos aus Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit für 2022 bei Umsetzung des Haushaltsentwicklungskonzeptes gemäß den Änderungsvorschlägen der SPD-Fraktion

 

- die Berechnungsblätter Normalentwicklung bei Umsetzung dieses modifizierten Konzeptes*

 

- die Berechnung des strukturellen Defizits bei Umsetzung dieses modifizierten Konzeptes*

 

*Bei den Berechnungsblättern Normalentwicklung sowie bei der Berechnung des strukturellen Defizits wurde für die Jahre 2023 bis 2025 unterstellt, dass die Änderungsvorschläge der SPD-Fraktion auch für diese Jahre gelten.

 

Wie aus der Berechnung des strukturellen Defizits bei Umsetzung des SPD-Konzeptes hervorgeht, wird die Defizitobergrenze in 2022 knapp eingehalten, in den Folgejahren jedoch deutlich überschritten.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist bezüglich der Änderungsvorschläge der SPD-Fraktion aber auch noch folgender wichtiger Hinweis notwendig:

 

Gemäß § 82 Abs.1 KSVG hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, das die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Bei einzelnen Einsparvorschlägen, namentlich zu nennen sind hier die Kürzungen bei den Energiekosten, bei den Aufwendungen für die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Infrastrukturvermögens sowie bei den Aufwendungen für die Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude, wird dieser Grundsatz nach Auffassung der Verwaltung nicht ausreichend berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

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