Beschlussvorlage - 2021/1178

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

Die beigefügte Fassung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Mittelstadt Völklingen nebst Gebührenverzeichnis wird beschlossen.

 

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Sachverhalt

 

Unter dem 29.04.21 hat der Stadtrat der Stadt Völklingen die Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Mittelstadt Völklingen beschlossen.

Bestandteil dieser Satzung ist ein Gebührenverzeichnis, dass die Gebührenhöhe für die einzelnen Sondernutzungen regelt.

 

Nach § 18 Abs. 3 S. 3 SStrG muss die Gebühr für die Sondernutzung einer Straße nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie des wirtschaftlichen Interesses des Berechtigten gebildet werden.

 

Hierbei ist der Grundsatz des § 6 Abs. 3 S. 2 SaarlGebG zu beachten, wonach bei der Bemessung der Höhe von Benutzungsgebühren der Nutzen der staatlichen Leistung für den jeweiligen Gebührenschuldner zu berücksichtigen ist.

 

Ziffer lV. 2. des Gebührenverzeichnisses sieht für das Aufstellen von Müllcontainern, Mülltonnen Müllboxen u. ä. Gebühren in Höhe von 4 €/ m²/ Monat vor (Mindestgebühr 6 €).

 

Da um die einzelnen Container verschiedener Aufsteller herum 50 Zentimeter frei zu halten sind, wird auch diese Abstandsfläche in die Gebührenberechnung mit einbezogen.

 

Bei einer Containergröße von 1,15 m x 1,15 m ist unter Einbeziehung des Abstandes daher von 1,65 m x 1,65 m und somit von 2,72 m² (aufgerundet = 3,00 m²) auszugehen, was Gebühren in Höhe von 12 € /Monat / Container verursacht.

Soweit ein Aufsteller mehrere Container nebeneinander aufstellt, muss der Abstand nicht beachtet werden, sodass die Gebühr für den einzelnen Container entsprechend geringer ausfällt.

 

Bei der Überprüfung der Gebühr der Höhe nach sind die in § 18 Abs. 3 S. 3 SStrG genannten Aspekte in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen: Einwirkung auf die Straße, Einwirkung auf den Gemeingebrauch und wirtschaftliches Interesse des Berechtigten.

 

Festzuhalten ist, dass durch das Aufstellen der Container nicht nur die jeweilige Aufstellfläche dem Gemeingebrauch entzogen wird, sondern auch das Befüllen und das Heranfahren mit dem PKW der Befüllenden wirkt sich hierauf auf.

Darüber hinaus werden die Standorte auch durch die Leerungsfahrzeuge des jeweiligen Erlaubnisinhabers frequentiert, was wiederrum regelmäßig Einwirkung auf weitere Flächen des Gemeingebrauchs hat.

 

Zu beachten ist weiterhin ein nicht unwesentliches wirtschaftliches Interesse der Aufsteller an der Altkleidersammlung und damit an der Aufstellung der Container, was eine entsprechende „Miete“ für die Aufstellplätze mit sich bringt.

 

Die Einschränkung des Gemeingebrauchs, die Einwirkungen auf die Straße und das wirtschaftliche Interesse des aufstellenden Unternehmens dürfen bei der Bestimmung der Gebührenhöhe nicht außer Verhältnis stehen.

 

Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte erscheint eine entsprechende Gebührenerhöhung auf 11 € / m² / Monat angemessen zu sein.

 

Bei einer üblichen Größe eines Containers erscheint es nicht unangemessen, diese Einwirkungen mit 33 € monatlich und damit rund 1,08 € täglich und knapp 400 € jährlich zu vergüten.

Das entsprechend abgeänderte Gebührenverzeichnis ist in der Anlage zu finden.

 

Da das Gebührenverzeichnis gemäß § 7 Abs. 1. S. 1 der Sondernutzungssatzung Bestandteil derselben ist, ist ein Beschluss über die Sondernutzungssatzung erforderlich.

 

Die Satzung selbst enthält jedoch keinerlei inhaltliche Änderungen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

 

Infolge der Erhöhung der Gebühr können Mehreinnahmen im Umfang der Erhöhung getätigt werden. 

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Anlagen

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