Beschlussvorlage - 2021/1130

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussentwurf

1. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans VI/61 "Am ehemaligen

    Holzlagerplatz" vom 05.10.2010 wird aufgehoben.

2. Der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des

    Bebauungsplans vom 05.10.2010 wird aufgehoben.

Reduzieren

Sachverhalt

 

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans VII/61 "Am ehemaligen Holzlagerplatz" im Stadtteil Fürstenhausen wurde vom Stadtrat in seiner Sitzung am 05.10.2010 gemäß § 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner damaligen gültigen Fassung beschlossen. Hauptziel der Aufstellung dieses Bebauungsplans war es, über die Festsetzung einer größeren Gemeinbedarfsfläche die planungsrechtliche Grundlage zur Realisierung eines neuen Sportplatzes in zentraler Lage zwischen Fürstenhausen und Fenne zu schaffen. Des Weiteren sollten mit der Überplanung die brachliegenden ehemaligen Gewerbeflächen revitalisiert und einer geordneten, standortgerechten Nutzung zugeführt werden. Mit Einbeziehung des Betriebs "Thyssen Schulte" sollte dieser Standort planungsrechtlich gesichert werden.(siehe Anlage damaliger Geltungsbereich).
Die Beantragung einer Teiländerung des Flächennutzungsplans war erforderlich, um die beabsichtigte Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche aus der vorbereitenden Bauleitplanung heraus entwickeln zu können.

 

Auf Grundlage dieses Aufstellungsbeschlusses und eines entsprechenden Bebauungsplan-Vorentwurfs wurde die frühzeitige Beteiligung der Bevölkerung sowie der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

 

Aus der Beteiligung ergaben sich u.a. erhebliche Bedenken gegenüber der geplanten Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche, da der Bereich "Holzlagerplatz" auf Landesplanungsebene als Gewerbevorranggebiet ausgewiesen war und zur Umsetzung der Sportplatzfläche ein gesondertes  Zielabweichungsverfahren erforderlich gewesen wäre, mit ungewissem Ausgang. Auf der anderen Seite brachten die Verhandlungen zwischen den beteiligten Sportvereinen hinsichtlich einer gemeinsamen Sportanlage nicht das erwünschte Ergebnis; es wurde schließlich die Entscheidung getroffen, den Sportplatz Fürstenhausen am Standort in der Orstmitte zu belassen und zu sanieren.

 

Mit Wegfall des ursprünglichen Hauptziels wurde der Bebauungsplan zunächst nicht weiter bearbeitet. Die Wiederaufnahme des Bebauungsplanverfahrens mit Ziel der Ausweisung eines reinen Gewerbegebiets konnte in der Folgezeit insbesondere aufgrund divergierender Interessen bei Grundstückeigentümer (RAG) und Stadt sowie auch aufgrund der verbleibenden Risiken hinsichtlich der Altlastensituation nicht umgesetzt werden.

 

Zwischenzeitlich wurden zwei Grundstücke aus dem zusammenhängenden Grundstückseigentum der RAG in diesem Bereich an Gewerbetreibende veräußert, die diese jeweils über eine eigenständige Erschließung gewerblich nutzen. Der Stadt liegt weiterhin ein Antrag eines weiteren Gewerbetreibenden vor, über die Gesamtfläche der RAG-Grundstücke in diesem Bereich einschließlich eines städtischen Grundstücks in Randlage einen Bebauungsplan aufzustellen (siehe Sitzungsvorlage 2021/1133). Der Geltungsbereich eines solchen Bebauungsplans beschränkt sich auf die Grundstücke, für die der private Vorhabenträger die Eigentümerschaft anstrebt mit einer entsprechenden Änderung der Planungsziele gegenüber dem 2010 gefassten Aufstellungsbeschluss.

 

Um vor dem Fassen eines neuen Aufstellungsbeschlusses verfahrensrechtlich Klarheit herzustellen, ist die Aufhebung des nicht mehr verfolgten Aufstellungsbeschlusses aus 2010 erforderlich. Da der neue Gewerbe-Bebauungsplan grundsätzlich direkt aus dem wirksamen Flächenutzungsplan des Regionalverbands Saarbrücken entwickelt werden kann, ist auch eine Teiländerung dieses Plans nicht mehr erforderlich.

Reduzieren

Anlagen

Loading...