Beschlussvorlage - 2021/1082-001
Grunddaten
- Betreff:
-
Klage gegen die Grubenwasserpläne der RAG
- Antrag der CDU-Fraktion
- Status:
- öffentlich (Vorlage entschieden)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- zuständig:
- Bürgerdienste
- Antrag von:
- CDU-Fraktion, Herrn Rabel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Gestoppt
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Stadtrat
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Entscheidung
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12.10.2021
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Sachverhalt
Mit Beschluss vom 17.08.21 hat die RAG Aktiengesellschaft durch das Oberbergamt des Saarlandes die Genehmigung für oben genanntes Vorhaben erhalten.
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann binnen eines Monats nach Ende der Auslegung, mithin bis zum 20.10.21, Klage eingereicht werden.
Eine solche Klage hätte dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Stadt Völklingen konkret darlegen und beweisen könnte, dass Sie durch die Regelungen der im Planfeststellungsbeschluss geregelten „Phase 1“ der Grubenflutung in eigenen, das Stadtgebiet Völklingen betreffenden Rechten verletzt ist.
Hierzu ist folgendes festzustellen:
dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist ein mehrjähriges Prüf- und Anhörungsverfahren vorausgegangen, in dessen Rahmen alle beteiligten Gemeinden und Kommunen angehört wurden.
Auch wurden zahlreiche Gutachten erstellt, wobei hier auch Herr Prof. Jürgen Wagner maßgeblich an der Gutachtenerstellung mitgewirkt hat
In der Sitzung des Stadtrates vom 30.11.2017 war die Angelegenheit ebenfalls Tagesordnungspunkt.
Dort wurde von Herrn Prof. Jürgen Wagner über mögliche Auswirkungen informiert und die Situation für die Stadt Völklingen eingeschätzt.
Die Niederschrift zur Sitzung führt zu den Worten des Herrn Prof. Wagner aus: „Von den aktuellen Plänen der RAG werde Völklingen kaum berührt, denn in Luisenthal würden die Pumpen weiter laufen, da man dort Grubengase gewinne. Abschließend erläutert er, dass diese „Entwarnung“ nicht gelte für die Phase eines möglichen Wasseranstieges bis an die Oberfläche.“
Klarstellend sei hierzu angemerkt, dass die Thematik „Wasseranstieg bis an die Oberfläche“ nicht Teil der nun genehmigten „Phase 1“ ist, sondern Teil der noch nicht beantragten „Phase 2“.
Folglich wurde seitens der Stadt Völklingen im Rahmen der Anhörung dem Oberbergamt in einer durch Stadtratsbeschluss vom 11.01.18 freigegebenen Stellungnahme mitgeteilt, dass die vorgelegten Gutachten und Unterlagen den Anschein erweckten, dass das Stadtgebiet von Völklingen von dem Grubenwasseranstieg auf -320 m NN unberührt bleibe und demzufolge voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf dem Gebiet der Stadt Völklingen zu erwarten seien.
Konkrete Einwendungen wurden nicht vorgebracht.
Der bloße Zweifel an den geplanten Maßnahmen oder reine Vermutungen, die sich letztlich in abstrakten Spekulationen erschöpfen und eines wissenschaftlich greifbaren Nachweises entbehren, sind nicht geeignet, eine erfolgreiche Überprüfung vor Gericht zu erreichen.
Basierend auf den vorgenannten Wertungen sind keine belegbaren Anhaltspunkte erkennbar, um hierzu gegenläufig vom Bestehen konkreter Gefahren für das Stadtgebiet Völklingens auszugehen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Klage gegen den Planfeststellungs-beschluss mit letztlich noch nicht absehbaren, jedoch voraussichtlich erheblichen Kosten verbunden wäre.
Die Partei, die in einem Rechtsstreit unterliegt, hat alle anfallenden Kosten zu tragen.
Hierbei handelt es sich in jedem Fall um Gerichtskosten und Kosten der Rechtsanwälte beider Parteien.
Die Gerichtskosten und die gegnerischen Rechtsanwaltskosten bemessen sich nach dem der Klage zu Grunde zu legenden Streitwert, den das Gericht verbindlich festsetzt.
Was die eigenen Anwaltskosten anbelangt, so ist davon auszugehen, dass aufgrund der sehr fachspezifischen Materie eine Vertretung nur mit Kostenberechnung auf Stundenbasis zu erlangen ist. Der Stundensatz kann sich hier realistisch zwischen 150 € - 300 € netto pro Stunde bewegen.
Es ist davon auszugehen, dass ein Rechtsstreit über mehrere Jahre andauern wird und damit entsprechend viele Arbeitsstunden anfallen. Sollte es sich um einen nicht ortsansässigen Anwalt handeln, fallen weiter Fahrt- und ggf. Übernachtungskosten an.
Klarstellend ist festzuhalten, dass auch im Falle eines Obsiegens die für den eigenen Rechtsanwalt angefallenen Kosten von der Gegenseite nur in Höhe der gesetzlichen (auf Basis des Streitwertes berechneten) Gebühren ersetzt würden. Dies bedeutet, dass die hierüber hinausgehende Stundenvergütung in jedem Fall von der Stadt Völklingen zu tragen wäre.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass es im Verfahren zur Einholung von Sachverständigengutachten kommen wird. Auch diese Kosten berechnen sich nach Stundenaufwand und sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Gleiches gilt für eventuelle Zeugenbefragungen; auch hierdurch entstehende Kosten fallen der unterliegenden Partei zur Last.
Die zu erwartenden Kosten dürften sich letztlich im Bereich von mehreren zehntausenden Euro bewegen, was in keinerlei Verhältnis zu einer Klageerhebung „ins Blaue hinein“ steht.
Es besteht nach all dem kein hinreichender Anlass, Erfolgsaussichten einer Klage anzunehmen.
Im Zusammenspiel mit dem immensen Kostenrisiko wird daher die Empfehlung ausgesprochen, keine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss einzureichen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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