Beschlussvorlage - 2021/0945

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

Für die Zeit vom 19.07.2021 bis 27.08.2021 wird ein Ferienausschuss gebildet. Der

Ferienausschuss kann in dieser Zeit über dringende Maßnahmen, die unvorhergesehen, keinen Aufschub dulden und deren Behandlung in dieser Zeit erforderlich ist, beraten und soweit möglich Beschluss fassen.

 

Dem Ferienausschuss gehören folgende Mitglieder an:

 

19.07.2021 - 06.08.2021

 

SPD  ___________________

 

 

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CDU  ___________________

 

 

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Wir Bürger VK  ___________________

 

 

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AfD  ___________________

 

 

B90/Grüne  ___________________

 

 

Die Linke ___________________

 

 

FDP/Freie Wähler 1 Mitglied gem. § 48 (3) KSVG

 

 

 ___________________

 

 

 

09.08.2021 - 27.08.2021

 

 

SPD  ___________________

 

 

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 ___________________

 

 

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CDU  ___________________

 

 

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 ___________________

 

 

 

Wir Bürger VK  ___________________

 

 

 ­­­­­­­___________________

 

 

 ___________________

 

 

AfD  ___________________

 

 

B90/Grüne  ___________________

 

 

Die Linke ___________________

 

 

FDP/Freie Wähler 1 Mitglied gem. § 48 (3) KSVG

 

 

 ___________________

 

 

 

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Sachverhalt

 

In der Vergangenheit war es üblich, dass für die Sommerferien ein besonderer Ferienausschuss gebildet wurde. Die Ferien beginnen am 19.07.2021 und enden am 27.08.2021. Es wird vorgeschlagen, die Ferienzeit in zwei Blöcke zu teilen, damit verschiedene Stadtratsmitglieder in den Ferienausschuss berufen werden können.

 

Es wären dies folgende Zeiten:

 

a) vom 19.07.2021 bis 06.08.2021

b) vom 09.08.2021 bis 27.08.2021

 

Im Übrigen ist noch auf den Erlass des Herrn Ministers des Innern vom 14.06.1984 betreffend Bildung von Ferienausschüssen hinzuweisen, in dem u. a. folgendes festgelegt ist.

 

„Was den Umfang der Übertragbarkeit einzelner Angelegenheiten anbelangt, so ist zunächst die Einschränkung des § 35 KSVG zu beachten. Nicht übertragen werden können demnach von vornherein die dem Gemeinderat vorbehaltenen Aufgaben. Nicht übertragbar erscheinen weiter die Aufgaben der Ausschüsse für Finanz-, Personal- und Rechnungsprüfungsangelegenheiten und die der Werksausschüsse.

 

Diese Ausschüsse, zu deren Bildung der Gemeinderat gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 KSVG bzw. § 109 Abs. 2 KSVG verpflichtet ist, dürfen auch während der Ferienzeit nicht außer Kraft gesetzt werden. Im Übrigen lässt ihre Aufgabenstellung die Ersetzung durch einen Ferienausschuss wenig sinnvoll erscheinen.

 

Als übertragbare Angelegenheiten verbleiben demnach die nicht dem Gemeinderat vorbehaltenen Aufgaben, einschließlich derjenigen, die bereits auf freiwillige Ausschüsse übertragen worden sind. Ob man hierbei so weit geht, die Zuweisung sämtlicher übertragbarer Angelegenheiten auf einen Ferienausschuss für zulässig zu erachten, wie dies im Schrifttum vertreten wird (vgl. Hofmann-Beth-Dreibus, GO Rpf., Loseblattkommentar, Anm. 4 zu §§ 44), ist durch die Rechtsprechung bisher nicht entschieden.

 

Im Hinblick auf den dem Ausschusswesen innewohnenden Grundsatz einer begrenzten Tätigkeit erscheint eine umfassende Übertragung jedoch nicht unbedenklich. Aus diesem Grunde sollten dem Ferienausschuss Aufgaben nur soweit übertragen werden, wie dies zur Aufrechterhaltung des Geschäftsganges notwendig ist.“

 

Aufgrund der obigen Ausführungen erscheint es sinnvoll, dem Ferienausschuss nur solche Angelegenheiten zu übertragen, die nicht in die vorbehaltene Kompetenz des Stadtrates bzw. des Hauptausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses fallen.

 

Darüber hinaus soll einschränkend festgehalten werden, dass es sich bei den anderen Angelegenheiten nur um dringende Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, handeln muss.

 

In seiner Sitzung am 22.08.2019 hat der Stadtrat unter dem TOP „Bildung von Ausschüssen“ eine Ausschussstärke von 13 Mitgliedern festgelegt, wobei folgende Sitzverteilung festgelegt wurde:

 

SPD  4 Mitglieder

CDU  3 Mitglieder

Wir Bürger VK  3 Mitglieder

AfD  1 Mitglied

B90/Grüne  1 Mitglied

Die Linke  1 Mitglied

FDP/Freie Wähler  1 Mitglied gem. § 48 (3) KSVG

 

 

Gemäß § 48, Abs. 3 KSVG können die Fraktionen, die bei der Bildung eines Ausschusses unberücksichtigt bleiben, ein Mitglied benennen, das mit beratender Stimme und dem Recht Anträge zu stellen, an den Sitzungen teilnimmt.

 

 

 

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