Beschlussvorlage - 2021/0920

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

  Die im Anhang beigefügte Brandschutzsatzung für die Stadt Völklingen wird beschlossen. 

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Sachverhalt

 

 

Gemäß § 10 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsblatt 2006 S. 2207, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsblatt I S. 454) hat jede Gemeinde eine Brandschutzsatzung zu erstellen. In dieser sind Organisation und Dienstbetrieb der kommunalen Feuerwehr zu regeln.

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport hat aufgrund der gleichen Rechtsvorschrift eine Mustersatzung erlassen, die im Amtsblatt veröffentlicht wurde und am 01.03.2017 in Kraft getreten ist.  

Zurzeit gilt für den Bereich der Stadt Völklingen die Brandschutzsatzung vom 18.02.2010, die auf der Mustersatzung des Ministeriums vom 29.01.2008 basiert.

Aufgrund der neuen Mustersatzung und des Brandschutzbedarfs- und Entwicklungsplanes, den der Stadtrat mit seinen Fortschreibungen letztmalig am 30.01.2020 beschlossen hat, ist eine neue Satzung der Stadt Völklingen erforderlich.

Die neue Brandschutzsatzung wurde im Einvernehmen mit der Wehrführung erstellt und enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:

§ 4 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
Künftig können Bewerber/innen in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz außerhalb der Stadt Völklingen haben, aber regelmäßig für den Einsatz- und Übungsdienst zur Verfügung stehen und nicht bereits Mitglied einer anderen Feuerwehr sind. Ebenso kann ein aktives Mitglied einer anderen Feuerwehr als Einsatzkraft zur Verstärkung aufgenommen werden, wenn es zu bestimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und die Wehrführung ihr Einvernehmen erteilt.

§ 5 Beendigung des aktiven Dienstes
Wehrleuten, die wegen Wohnortwechsel oder anderen Gründen aus dem aktiven Dienst scheiden, wird bei Wiedereintritt innerhalb von 6 Jahren die bisherige Dienstzeit angerechnet.

Beim Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr heißt es nicht mehr „kann ausgeschlossen werden“, sondern „soll ausgeschlossen werden“. Hinzugefügt wurden unter Ziffern 3-5 die Ausschlussgründe:
 

- wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt hat oder nicht befolgt,

- die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört,

- oder das Ansehen der Feuerwehr schuldhaft geschädigt hat.

§ 6 Jugendfeuerwehr
Jugendwehrmitglieder können wegen wiederholtem Fernbleiben vom Übungsdienst sowie wegen schwerwiegender Verstöße ausgeschlossen werden.

§ 7 Vorbereitungsgruppe
Wurde neu eingefügt. Vorbereitungsgruppen stellen eine Vorstufe zur Jugendwehr dar. Es besteht die Möglichkeit, nicht jedoch die Verpflichtung, Vorbereitungsgruppen zu bilden. Diese sind zurzeit in Völklingen nicht vorgesehen.

§ 8 Altersabteilung
Der aktive Dienst endet mit 65 und nicht mehr wie bisher mit 63 Jahren. Angehörige der Altersabteilung können freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr außerhalb des Übungs- und Einsatzdienstes übernehmen.

Der/die Wehrführer/in kann auf Vorschlag des Löschbezirksführers/-führerin mit Zustimmung des Oberbürgermeisters/Oberbürgermeisterin einen/eine Beauftragte/n für die Altersabteilung bestellen.

Da gegenüber der Mustersatzung keine Abweichungen, sondern lediglich Anpassungen an spezifische Völklinger Gegebenheiten vorgenommen wurden, ist eine Genehmigung durch das Innenministerium nicht erforderlich.


Die Angelegenheit stand bereits auf der Tagesordnung der Sitzung am 11.05.21 und wurde vertagt. Wunschgemäß ist ein Glossar zu § 3 -Personalstärke- in der Anlage beigefügt.

 

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Anlagen

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