Beschlussvorlage - 2021/0749

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

Es wird der Grundsatzbeschluss gefasst, dass für die gesamte Dauer der aktuellen Amtszeit des Stadtrates im Rahmen des § 51a KSVG die Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse als Videokonferenz durchgeführt werden können.

Ebenso wird der Grundsatzbeschluss gefasst, dass im Falle des § 51a Abs. 5 KSVG die Aufgaben auf den Hauptausschuss als Notausschuss übertragen werden.

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Sachverhalt

 

Durch die im Jahr 2020 aufgetretene Corona-Pandemie ausgelöst, hat der saarländische Gesetzgeber den § 51a – Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außerordent-lichen Notlagen – ins Kommunale Selbstverwaltungsgesetz (KSVG) aufgenommen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, Sitzungen der kommunalen Beschlussgremien als Videokonferenzen durchzuführen, wenn 3 Voraussetzungen gegeben sind:

- Vorliegen einer außerordentlichen Notlage, insbesondere einer epidemischen Lage (…), die die Durchführung einer Gemeinderatssitzung erheblich erschwert,

- Zustimmung von zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder,

- Gewährleistung der technischen Voraussetzungen bei jedem Ratsmitglied.

Wahlen und geheime Abstimmungen sind allerdings nicht im Rahmen einer solchen Videokonferenz möglich.

Nach Abs. 6 der Vorschrift erfolgt die Information der Öffentlichkeit durch zeitgleiche Übertragung der Videokonferenz in einen öffentlich zugänglichen Raum, der in der Bekanntmachung der Sitzung zu benennen ist.

Unter Bezug auf eine Diskussion im UA Ratsangelegenheiten wird ein Grundsatzbeschluss befürwortet. Er bietet dann die Grundlage, die Sitzungen als Videokonferenz durchzuführen, wenn sich im Vergleich zum jetzigen Zustand das Infektionsgeschehen wesentlich ausweiten würde und Sitzungen in der jetzigen Form (Durchführung in der Hermann-Neuberger-Halle sowie dem Großen Saal mit jeweiligem Hygienekonzept) nicht mehr möglich wären. Die Feststellung der außerordentlichen Notlage (sowie später ihr Ende) gehört zum Aufgabenbereich der Oberbürgermeisterin. Ergänzend ist noch auszuführen, dass das Gesetz keine Hybrid-Sitzungen vorsieht, also solche mit teilweiser Präsenz der Teilnehmer*innen und über Video zugeschalteten. Die Öffentlichkeit der Sitzung könnte durch zeitgleiche Übertragung der Sitzung auf die Leinwand im Großen Saal des Neuen Rathauses sichergestellt werden.

§ 51a Abs. 5 KSVG räumt aber auch die Möglichkeit ein, anstelle der Beschlussfassung durch Videokonferenz die Übertragung der Beschlussfassung auf einen Notausschuss zu beschließen. Diese Möglichkeit ist gegeben, wenn die außerordentliche Notlage voraussichtlich über einen längeren Zeitraum andauert und damit die Präsenzsitzungen des Rates über einen längeren Zeitraum erheblich erschwert werden oder – und dies ist der im Hinblick auf die möglicherweise bei Ratsmitgliedern bezüglich fehlender Internetbandbreite und technischen häuslichen Schwierigkeiten relevantere Fall – die Durchführung von Videokonferenzen des Rates aus technischen Gegebenheiten nicht möglich ist. Das Gesetz sieht hier ebenfalls mit Mehrheitsbeschluss von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl die Übertragung auf einen hierfür gesondert zu bildenden Notausschuss vor bzw. auf den Finanzausschuss (in Völklingen insoweit der Hauptausschuss). Allerdings sind die Entscheidungen dieses Gremiums dem Gemeinderat in seiner nächsten ordentlichen Sitzung zur Genehmigung vorzulegen, wobei eine Aufhebung dann nur möglich ist, wenn durch die Ausführung der Entscheidung noch keine Rechte Dritter begründet wurden.

Im Hinblick darauf, dass bei extremer Verschärfung der pandemischen Lage und der gesetzlich geforderten Rahmenbedingungen eine solche Notsituation eintreten könnte, sollte auch hier ein entsprechender Grundsatzbeschluss gefasst werden.

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