Beschlussvorlage - 2020/0516-001

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

  Siehe Vorlage Nr. 2020/0516

 

 

 

 

 

 

  

 

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Sachverhalt

 

  Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 01.12.2020 dem Stadtrat empfohlen, den Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit abweichend von der Verwaltungsvorlage einheitlich auf 18% festzusetzen, unabhängig davon, ob sich die Apparate in Spielhallen u.ä. oder in Gast- und Schankwirtschaften o.ä. befinden.

 

Seitens der Verwaltung war - wie bisher - ein Steuersatz von 12% für Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und von 10% für Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten vorgesehen gewesen.

 

Die durch die Erhöhung zu erwartenden Mehreinnahmen werden auf ca. 500.000 € geschätzt.

 

Folgt der Stadtrat der Empfehlung des Hauptausschusses, müsste § 5 Abs. 6 des Entwurfes der neuen Vergnügungssteuersatzung wie folgt geändert werden:

 

"(6) Der Steuersatz für das Halten eines Apparates mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat 18 vom Hundert des Einspielergebnisses.

Ein negatives Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat ist mit dem Wert 0,00 € anzusetzen."

 

 

 

 

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