Beschlussvorlage - 2020/0238-001
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Haus- und Badeordnung für die öffentlichen Bäder der Stadt Völklingen
hier: Betreiben der Bäder unter Pandemiebedingungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- zuständig:
- Bauverwaltung, Städtebauförderung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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18.06.2020
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Beschlussentwurf
…
Es wird beschlossen,
A ) eine 1. Änderungsatzung zur Haus und Badeordnung für die öffentlichen Bäder der Stadt Völklingen vom 17. Mai 2017 zu erlassen und die Badeordnung wie folgt zu ändern:
§ 2 - Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung erhält folgende Fassung:
§ 2
Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzer verbindlich.
(2) Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Nutzer die Haus- und Badeordnung sowie weitergehende Regelungen (z.B. für Solarien, Wasserrutschen) für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an.
(3) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäfts-/Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
(4) Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere die §§ 4 d Abs. 6 und 6 b, werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(5) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
(6) Für den Badebetrieb während der Pandemie wird der Badebetrieb nach der ANLAGE CORONA betrieben.
(7) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badeüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch die Bäderverwaltung erlaubt.
Die beigefügte - ANLAGE CORONA - wird Bestandteil der Haus- und Badeordnung für die öffentlichen Bäder der Stadt Völklingen.
B) das Erlebnisfreibad Köllerbachtal in diesem Jahr geschlossen zu halten.
C) das Raymund-Durand-Bad (Hallenbad) frühestmöglich für einen zeitlich eingeschränkten öffentlichen Badebetrieb, einschließlich der Öffnung an Sonntagen, und den Vereinsbetrieb zu öffnen.
Sachverhalt
Nach § 4 Abs. 8 der VO-CP können ab dem 8. Juni 2020 im Saarland Freibäder, Strandbäder, Thermen und Hallenbäder unter Beachtung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen der Ortspolizeibehörden insbesondere zur Sicherstellung von Mindestabständen und zur Begrenzung der Besucherzahl sowie unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutzvorkehrungen geöffnet werden.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport hat mit E-Mail vom 5. Juni 2020 über den Saarländischen Städte- und Gemeindetag den Kommunen Hygieneregeln für das Betreiben von Schwimmbädern unter Pandemiebedingungen übersandt. Diese sind nach Wiederinbetriebnahme der Bäder anzuwenden, um die Besucher und das Personal vor einer möglichen Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen.
Um die Anwendung dieser Regeln zu legetimieren, ist eine Änderung der bestehenden Haus- und Badeordnung für die öffentlichen Bäder der Stadt Völklingen erforderlich. Daher wurde der § 2 - Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung - ergänzt und zusätzlich als Anlage 1 die anzuwendenden Hygieneregeln beigefügt. Damit die Einhaltung der Hygieneregelungen gewährleistet werden kann, ist darüberhinaus jeder Badbetreiber verpflichtet, ein anlagenbezogenes Infektions- und Zugangskonzept zu erstellen und dieses den Ortspolizeibehörden vorzulegen. Ein solches Konzept wird derzeit erarbeitet und muss vor Wiederöffnung des Hallenbades vom Gesundheitsamt genehmigt werden, bevor es umgesetzt werden kann.
Aufgrund der Vorgaben durch die anzuwendenden Hygieneregeln ist ein Badebetrieb in der bisherigen Form im Hallenbad nicht mehr möglich. Um den höchstmöglichen Hygienestandard zu gewährleisten, müssen die von den Badegästen genutzten Umkleiden, Duschen, Sanitäranlagen etc. mehrmals täglich desinfiziert werden. Dies ist nur durch eine zeitliche Unterbrechung des Badebetriebs möglich. Daher ist vorgesehen, ein Mehrschichtsystem mit folgenden Zeiten einzuführen:
RAYMUND DURAND BAD (Hallenbad)
montags: 11.00 bis 14.00 Uhr Schulen
14.00 bis 16.00 Uhr Reinigung und Desinfektion
16.00 bis 22.00 Uhr Vereine
dienstags bis freitags: 07.00 bis 10.00 Uhr Frühschwimmer + öffentlicher Badebetrieb
10.00 bis 11.00 Uhr Reinigung und Desinfektion
11.00 bis 14.00 Uhr Schulen
14.00 bis 16.00 Uhr Reinigung und Desinfektion
16.00 bis 22.00 Uhr Vereine
samstags: 10.00 bis 15.00 Uhr öffentlicher Badebetrieb
sonntags: 09.00 bis 13.00 Uhr öffentlicher Badebetrieb
Die Anwendung der Hygieneregeln wird in der Praxis zu einem höheren Reinigungs- und Personalaufwand führen. Unter der Maßgabe, dass die Anzahl der Besucher je qm Wasserfläche reglementiert werden muss und somit weniger Badegäste eingelassen werden dürfen als bisher, ist auch mit geringeren Einnahmen zu rechnen. Da noch keine Erkenntnisse hinsichtlich der zu erwartenden Mehrkosten vorliegen, wird vorgeschlagen, die bisherigen Badeentgelte zunächst beizubehalten und erst nach einem gewissen Zeitraum und entsprechenden Erfahrungswerten eine Nachkalkulation durchzuführen und ggfls. über eine Erhöhung der Eintrittsgelder zu beraten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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112,2 kB
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