Beschlussvorlage - 2020/0125

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

Es wird beschlossen, für das Jahr 2020

 

a) eine Investitionszuweisung nach § 11 SPaktG zu beantragen; im Bewilligungsfalle wird diese Zuweisung ausschließlich zur Deckung des Investitionsbedarfes verwendet;

 

b) eine Zuweisung nach § 12 SPaktG zu beantragen; im Bewilligungsfalle wird diese Zuweisung ausschließlich zur Finanzierung von Auszahlungen für Investitionen und für die Unterhaltung des Anlagevermögens verwendet.

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Sachverhalt

 

Das am 30.10.2019 verabschiedete Gesetz über den Saarlandpakt (SPaktG) beinhaltet nicht nur die hälftige Übernahme der kommunalen Liquiditätskredite durch das Land sondern regelt auch die Bereitstellung von zusätzlichen Investitionszuweisungen an die Kommunen.

 

Hierbei sind 2 Arten von Zuweisungen zu unterscheiden.

 

Zum einen erhalten Gemeinden pauschale Investitionszuweisungen nach § 11 SPaktG, wenn sie die Vorgaben für das strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis nach den §§ 4 bis 9 im Rahmen der Haushaltsplanung im maßgeblichen Bewilligungszeitraum beachten. Die Investitionszuweisungen können zurückgefordert werden, wenn der strukturelle zahlungsbezogene Fehlbetrag auf Basis des Jahresabschlusses die zugelassene Obergrenze übersteigt. Gemäß der "Verordnung über die Verteilung der investiven Mittel nach dem Gesetz über den Saarlandpakt auf die Gemeinden in den Jahren 2020 bis 2024" entfällt auf Völklingen in den Jahren von 2020 bis 2024 jeweils eine jährliche Zuweisung in Höhe von 586.349 €. Diese Mittel sind grundsätzlich nur zur Deckung des kommunalen Investitionsbedarfes gedacht, könnten aber auch nach § 13 Abs. 2 SPaktG zur zusätzlichen Tilgung struktureller Liquiditätskredite verwendet werden. Im investiven Finanzhaushalt des 1. Nachtragshaushaltes für 2020 sind die 586.349 € als Einzahlung veranschlagt. Damit tragen sie ihrem gesetzlichen Zweck entsprechend zur Deckung des Investitionsbedarfes bei. Dies war im Übrigen auch eine Forderung der Kommunalaufsichtsbehörde im Rahmen der Genehmigung des Doppelhaushaltes 2019/2020.

 

Zum anderen werden den Gemeinden nach § 12 SPaktG weiterhin die Mittel nach dem Gesetz über den Kommunalen Entlastungsfonds, die sogenannten KELF-Mittel, zur Verfügung gestellt. Durften diese Mittel bis einschließlich 2019 ausschließlich zur Tilgung von Krediten (in der Regel Liquiditätskredite) verwendet werden, sind sie ab 2020 grundsätzlich zur Finanzierung von Auszahlungen für Investitionen und für die Unterhaltung des Anlagevermögens zu verwenden. Ausnahmsweise dürfen diese Mittel nach § 13 Abs. 2 SPaktG ebenfalls zur zusätzlichen Tilgung struktureller Liquiditätskredite verwendet werden. Auf Völklingen entfallen in 2020 KELF-Mittel in Höhe von 508.169 €. Da die vom Land bereit gestellten KELF-Mittel in den Folgejahren insgesamt sinken und ab 2023 ganz wegfallen, entfallen auf Völklingen in 2021 noch 351.809 € und in 2022 nur noch 156.360 €. Im investiven Finanzhaushalt des 1. Nachtragshaushaltes für 2020 sind die 508.169 € als Einzahlung veranschlagt. Damit stehen sie ihrem gesetzlichen Zweck entsprechend zur Finanzierung von Auszahlungen für Investitionen zur Verfügung. Voraussetzung für den Erhalt der KELF-Mittel ist wie in den Vorjahren, dass die Kommune ihr strukturelles zahlungsbezogenes Defizit des Jahres 2014 um jährlich 10% zurückführt.

 

Mit dem vom Stadtrat am 19.12.2019 beschlossenen 1. Nachtragshaushalt für 2020 erfüllt Völklingen sowohl die Voraussetzungen für den Erhalt der pauschalen Investitionszuweisung nach § 11 SPaktG als auch für den Erhalt der KELF-Mittel nach § 12 SPaktG.

 

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Stadtrat über die Beantragung der Zuweisungen sowie über deren Verwendung beschließt.

 

Der Antrag muss bis spätestens 31. Juli 2020 gestellt werden.

 

 

 

 

 

 

 

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