Beschlussvorlage - 2019/999-001

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

1. Dem Antrag der Dietz AG, Bensheim, auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens wird zugestimmt.

2. Der Aufstellungsbeschluss wird gefasst, das Verfahren wird eingeleitet. (§ 2 Abs.1 BauGB)  

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Sachverhalt

  In Abstimmung mit dem Vorhabenträger und dem durch ihn beauftragten Planungsbüro wird von Verwaltungsseite vorgeschlagen, anstatt einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB einen sogenannten qualifizierten Angebotsbebauungsplan nach § 30 Abs.1 BauGB aufzustellen. Damit kann eine gewisse Flexibilität in der Umsetzung in Bauabschnitten und in der konkreten Gebäudegestaltung und Nutzungsaufteilung sowie der konkreten Ausgestaltung der inneren Erschließung ermöglicht werden. Durch einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB können auch in diesem Falle die Übernahme aller im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan anfallenden Kosten durch den Vorhabenträger sowie sonstige, über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinausgehende, aus Sicht der Stadt notwendige Regelungen verbindlich vereinbart werden. Über die Festsetzungen des Bebauungsplans wird der verbindliche planungsrechtliche Rahmen gesetzt, mit dem eine geordnete und verträgliche städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden kann. Die Verfahrensschritte, (Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden  und  sonstigen Träger öffentlicher Belange in zwei Stufen, frühzeitig und formell) und die Arbeitsschritte (zeichnerische und textliche Festsetzungen, Begründung, Umweltprüfung mit Umweltbericht, Vorlage des Bebauungsplanentwurfs) bleiben die gleichen.

In den Sitzungen des Ortsrates Völklingen und des Ausschusses für Stadtentwicklung am 21.01.2020 wurden bereits auf Grundlage eines entsprechenden, in den Sitzungen mündlich vorgetragenen Vorschlags der Oberbürgermeisterin die anstehenden Beschlüsse unter diesem Gesichtspunkt gefasst (Bebauungsplan anstatt vorhabenbezogener Bebauungsplan).        

 

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