Beschlussvorlage - 2019/921

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

 

1. Der Abwägungsvorlage wird zugestimmt

2. Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen. Die Begründung und die zugehörigen Fachgutachten werden gebilligt. 

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Sachverhalt

 

Der Rat der Stadt Völklingen hat in seiner Sitzung am 11.04.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes VIII/52 "Ehemaliges Kraftwerksgelände" beschlossen. Mit diesem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden zur  Ansiedlung eines Logistik-/Verteilzentrums der Firma AMAZON. Der Projektentwickler und Investor Fa. Goodman Germany GmbH hatte hierzu mit Schreiben vom 26.02.2019 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes beantragt. Da es sich bei dem Bebauungsplanverfahren um ein Beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB i.V.m. einem Einfachen Verfahren gem. § 13 BauGB handelt, ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit/Bürger gesetzlich nicht vorgeschrieben. Seitens des Antragstellers als auch der Stadt Völklingen wurde jedoch eine frühzeitige Information der Bürger und Bürgerinnen für zielführend gehalten und dementsprechend eine Bürgerinformationsveranstaltung am 09.05.2019 durchgeführt. Verfahrensrelevante Anregungen aus der Versammlung wurden  ebenso  wie die Anregungen aus der Trägerbeiligung (hier im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB) in den Plan und die Begründung eingearbeitet. Parallel zur Durchführung des B-Planverfahrens wurde die verkehrstechnische Situation im Bereich "Unteres Wehrden / Gewerbegebiet Ehem. Schlackenbrechanlage" einer intensiven Überprüfung unterzogen. Als Ergebnis ist festzustellen, dass die Verkehrssysteme der Grabenstraße und der Kurt-Nagel-Straße getrennt werden. Mit Schließung der Grabenstraße ist eine Wendeanlage für LKW als auch PKW erforderlich, die mit der bereits geplanten Straßenbaumaßnahme "Einmündung Fahrradweg/Verschwenkung Kurt-Nagel-Straße zusammen umgesetzt wird.

 

Verfahren

 

Der Rat der Stadt Völklingen hat in der Sitzung am 11.04.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes VIII/52 "Ehemaliges Kraftwerksgelände" beschlossen. Der Beschluss wurde am 01.05.2019 ortsüblich bekannt gemacht.

Das Verfahren wird nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) i.V.m. § 13 BauGB durchgeführt. Da der für dieses Verfahren vorgegebene Schwellenwert von 20.000 m² überbaubarer Grundfläche überschritten wird, ist die Durchführung einer sogenannten Vorprüfung im Einzelfall erforderlich. Gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB wurde dementsprechend zur Abschätzung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen diese überschlägige Prüfung durchgeführt mit dem Ergebnis, dass keine erheblichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Nachfolgend wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden zur Vorprüfung des Einzelfalls um Stellungnahme gebeten. Der Abwägungssynopse zu den eingegangenen Stellungnahmen bzw. Anregungen und dem Entwurf des B-Planes nebst Begründung hat der Rat der Stadt Völklingen in seiner Sitzung am 27.06.2019 zugestimmt.

Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 25.07.2019 bis 26.08.2019 statt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbarkommunen erhielten mit Schreiben vom 17.07.2019 die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Von den Stellen, die sich innerhalb der vorgesehenen Frist nicht geäußert haben, ist anzunehmen, dass keine von ihnen wahrzunehmenden Belange durch die vorgelegte Planung berührt werden.

Zu den eingegangenen Anregungen der Behörden, Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden wurde eine Stellungnahme (Abwägungssynopse) erstellt, die als Anlage beigefügt ist.

Bürgerinnen und Bürger haben sich ebenfalls zur vorliegenden Planung geäußert. Das Ergebnis dieser Stellungnahmen ist auch Bestandteil der Abwägungssynopse.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.2 BauGB und der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten öffentlichen und privaten Belange analog der als Anlage beigefügten Synopse gem. § 1 Abs. 7 BauGB abzuwägen, den Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen und die Begründung mit den zugehörigen Fachgutachten zu billigen.

 

 

 

 

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Anlagen

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