Informationsvorlage - 2019/799

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Nach § 33 (2) KSVG werden die Mitglieder des Stadtrates vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung von der Oberbürgermeisterin durch Handschlag zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Ausübung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

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