Informationsvorlage - 2019/791

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Gemäß § 75 (2) KSVG führt die oder der Vorsitzende die Bezeichnung Orts-vorsteherin oder Ortsvorsteher. Sie oder er ist Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter. Ihr oder ihm ist eine Ernennungsurkunde unter Berufung in das Beamtenverhältnis zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten auszuhändigen.

 

Die Ernennung hat gem. § 75 (2) i.V. mit § 31 (3) KSVG unverzüglich zu erfolgen.

 

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