Beschlussvorlage - 2019/672
Grunddaten
- Betreff:
-
Fortschreibung des Haushaltssanierungsplanes bis zum Jahr 2022
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- zuständig:
- Finanzmanagement
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Gestoppt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Stadtrat
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Entscheidung
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11.04.2019
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Beschlussentwurf
1.)
Es wird beschlossen, den Haushaltssanierungsplan bis 2019 wie folgt zu ändern:
- lfd. Nr. 73: Die Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes zum 01.01.2019 von 460% auf 470% wird ausgesetzt.
- lfd. Nr. 78: Die Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes zum 01.01.2019 von 605% auf 650% wird ausgesetzt.
2.)
Es wird beschlossen, dem Haushaltssanierungsplan bis 2022 gemäß den beigefügten Anlagen 1 bis 7 zuzustimmen.
Sachverhalt
Gemäß § 82a KSVG haben Gemeinden zusätzlich zum Haushaltsplan einen Haushaltssanierungsplan aufzustellen, wenn die Allgemeine Rücklage innerhalb eines Jahres um mehr als ein Viertel verringert wird oder in zwei aufeinander folgenden Haushaltsjahren geplant ist, die Allgemeine Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern. Diese zweite Alternative trifft auch auf Völklingen zu.
Zusammen mit dem Beschluss über den Doppelhaushalt 2019/2020 ist daher auch ein Beschluss des Stadtrates über die Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans erforderlich, welcher dem Ziel dient, den Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder herzustellen.
Bereits im November 2013 hatte der Stadtrat den Haushaltssanierungsplan bis einschließlich des Jahres 2017 beschlossen. In der Stadtratssitzung am 28.05.2015 erfolgte zusammen mit der Beschlussfassung über den Doppelhaushalt 2015/2016 die Fortschreibung des Haushaltssanierungsplanes bis zum Jahr 2019.
Mit dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport (MfIuS) vom 03.06.2015 über die Überprüfung der Haushalte der Gemeinden durch die Kommunalaufsichtsbehörde beim Landesverwaltungsamt ab dem Jahr 2015 (Konsolidierungserlass) wurde das Verfahren zur Beurteilung der kontinuierlichen Verringerung des strukturellen Defizits mit dem Ziel eines zahlungsbezogenen Haushaltsausgleichs bis zum Jahr 2024 grundlegend geändert. Entscheidend ist nun, dass das "strukturelle zahlungsbezogene Defizit" des Jahres 2014 in den Jahren 2015 bis 2024 um jährlich 10% zurückgeführt wird. Die Einhaltung dieser Defizitobergrenze wird jeweils im Folgejahr auf der Basis der Finanzrechnung überprüft. Über das Jahr 2024 hinaus soll erreicht werden, dass die Erträge die Aufwendungen übersteigen, um so angemessenes Eigenkapital aufzubauen.
Der Konsolidierungserlass orientiert sich damit vollumfänglich an dem Gesetz über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen "Kommunaler Entlastungsfonds" ab dem Jahr 2015 (KELFG 2015), welches zum Erhalt von KELF-Mitteln die gleichen Bewilligungsvoraussetzungen beinhaltet.
Während bis 2014 die einzelnen Konsolidierungsmaßnahmen im Fokus standen, stellt ab dem Jahr 2015 die absolute Rückführung des "strukturellen zahlungsbezogenen Defizits" die einzig entscheidende zentrale Größe dar. In welchem Umfang dieses Defizit durch freiwillige oder pflichtige Aufgaben bzw. Ausgaben verursacht wird, ist unerheblich.
Das "strukturelle zahlungsbezogene Defizit" wird ermittelt, indem aus dem Defizit laut Haushaltsplan die Planansätze bestimmter Einzahlungs- und Auszahlungsarten ("Normalfaktoren") herausgerechnet und durch ihre "Normalentwicklung" ersetzt werden. Dieses Verfahren entlastet die Gemeinden von Risiken, die sich aus einer unerwarteten Verschlechterung der Rahmenbedingungen ergeben, denn hierdurch erhalten die Gemeinden mehr Zeit, um auf diese Entwicklungen zu reagieren. Steuereinbrüche werden hierdurch bei der Beurteilung zunächst ausgeklammert, ein erhöhtes Steueraufkommen (ausgenommen solches durch Hebesatzänderung) fließt jedoch ebenfalls nicht direkt in die Berechnung mit ein.
Alle nicht durch die Normalfaktoren erfassten Veränderungen im Haushalt liegen jedoch grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Gemeinden. Die Gemeinden steuern ihr "strukturelles zahlungsbezogenes Defizit" durch die übrigen Einzahlungen und Auszahlungen und stellen insbesondere sicher, dass die Konsolidierungsvorhaben realisiert und finanzwirksam werden.
Da die Normalentwicklung und damit auch das strukturelle Defizit jährlich fortgeschrieben werden, fließen die Ergebnisse der Finanzrechnung zeitverzögert in den Defizitabbau ein. Im Zeitablauf müssen die Gemeinden damit letztendlich doch alle - auch die durch externe Vorgaben bedingten - Defizite abbauen.
Als zahlungsbezogenes Defizit gilt der Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit zuzüglich der um Tilgungserstattungen bereinigten ordentlichen Tilgung der Kredite für Investitionen ohne Einzahlungen oder Auszahlungen von Konsolidierungshilfen aus dem Kommunalen Entlastungsfonds.
Unter die oben beschriebene "Normalentwicklung" fallen folgende Ein-/Auszahlungen:
* Grundsteuer B
* Gewerbesteuer
* Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
* Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
* Schlüsselzuweisungen A, B und C sowie die Sonderschlüsselzuweisungen abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach dem KFAG
* Regionalverbandsumlage
Das Innenministerium stellt den Gemeinden die Berechnung der Obergrenzen des "strukturellen zahlungsbezogenen Defizits" und die Entwicklung der Normalfaktoren in elektronischer Form als Excel-Tabelle zur Verfügung. Die Gemeinden ergänzen die übermittelte Tabelle soweit erforderlich um wesentliche für die Folgejahre erhebliche strukturellen Änderungen und Sondereffekte und um die Berechnung des individuellen strukturellen Defizits unter Nachweis der Einhaltung der Obergrenze.
Die ausgefüllte Excel-Tabelle ist zusammen mit dem Haushaltsplan dem Landesverwaltungsamt vorzulegen. Gleiches gilt für den Nachweis der strukturellen Änderungen und Sondereffekte sowie für die plausible Darlegung der wesentlichen Maßnahmen, die dazu beitragen, das strukturelle zahlungsbezogene Defizit zurückzuführen. Auch hierzu hat das Innenministerium entsprechende Mustervordrucke zur Verfügung gestellt.
Gemäß Ausführungserlass des Landesverwaltungsamtes vom 02.02.2016 sind von sanierungspflichtigen Kommunen mit einem zahlungsbezogenen Ausgangsdefizit folgende Bestandteile als Haushaltsanierungsplan vorzulegen:
- die o.a. Berechnungsblätter zum Nachweis der Einhaltung der Defizitobergrenzen
- das Formblatt 1 - Plausibilisierung der Defizitentwicklung Finanzhaushalt
- das Formblatt 3 - Erläuterungen zur Defizitentwicklung Finanzhaushalt
- die Anlage 5 - Berechnungshilfe Finanzhaushalt
Die Berechnungsblätter, die Formblätter 1 und 3 sowie die Anlage 5 sind beigefügt.
Wie aus den Berechnungsblättern hervorgeht, wird das Sanierungsziel in jedem Jahr des Finanzplanungszeitraums bis 2022 erfüllt.
Es muss jedoch noch einmal deutlich darauf hingewiesen werden, dass die in den Berechnungsblättern festgesetzte Normalentwicklung jährlich fortgeschrieben wird, mit der Konsequenz, dass Ende 2019 noch einmal anhand der dann aktualisierten Berechnungsblätter eine Überprüfung dahingehend durchgeführt werden muss, ob das Sanierungsziel in den einzelnen Jahren des Finanzplanungszeitraums, der dann bis 2023 reicht, immer noch eingehalten wird.
Weitere Erläuterungen können in der Sitzung gegeben werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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54,3 kB
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2
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54,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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54,5 kB
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4
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(wie Dokument)
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54,5 kB
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5
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(wie Dokument)
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83,7 kB
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6
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(wie Dokument)
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57,5 kB
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7
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(wie Dokument)
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64 kB
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