Beschlussvorlage - 2018/639
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan VI/31 "Wohnpark Hausenstraße". Hier: Beschluss zur Teiländerung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- zuständig:
- Stadtplanung und -entwicklung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ortsrat Völklingen
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Anhörung
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16.01.2019
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Erledigt
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Ausschuss Stadtentwicklung und Umwelt
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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24.01.2019
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Sachverhalt
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 13.12.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans VI/31 "Wohnpark Hausenstraße" beschlossen. Ziel dieses Bebauungsplan ist es, die planungsrechtliche Grundlage zu schaffen zur Realisierung einer Wohnanlage an der Hausenstraße in Fenne in Einklang mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Stadtteils Fenne. Bzgl. der zulässigen Art der baulichen Nutzung ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgesehen.
Nach § 8 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) ist der Bebauungsplan grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im wirksamen Flächennutzungsplan des Regionalverbands Saarbrücken ist das Grundstück des Bebauungsplans noch als Teil einer Grünfläche dargestellt, die zusammenhängend sowohl das ehemalige Kokereigelände, als auch den jetzigen Gewerbepark Ost
umschließt und nach Osten hin eine Pufferzone zu den angrenzenden Siedlungsbereichen von Fenne und Klarenthal bildet (s. Anlage).
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Sitzungsvorlage zum Aufstellungsbeschluss stand noch eine Abstimmung mit dem Regionalverband hinsichtlich der Frage aus, in welchem Verfahren eine entsprechende Änderung bzw. Anpassung des Flächenutzuungsplans angestrebt wird.
Nach zwischenzeitlich erfolgter Rückmeldung des Regionalverbands wird in diesem Falle die Durchführung eines formalen zweistufigen Änderungsverfahrens nach BauGB, parallel zum Bebauungsplanaufstellungsverfahren, für erforderlich erachtet. Für die Durchführung des Verfahrens ist der Regionalverband zuständig; zur offiziellen Einleitung des Teiländerungsverfahrens ist jedoch ein entsprechender Antrag durch die Stadt Völklingen zu stellen.
Auch nach einer Umwidmung eines Teilgebiets der im Flächenutzungsplan dargestellten Grünfläche verbleibt eine ausreichend große, weiterhin zusammenhängende Grünfläche, um die ihr hier zugesprochene Funktion eines Puffers zu den südlich angrenzenden Gewerbegebieten erfüllen zu können. Deren dauerhafter Erhalt als Grünfläche bis an das Bebauungsplangebiet und den Siedlungsbereich des Oberen Fenne heran ist bereits durch den rechtskräftigen Bebauungsplan "Nordband", der ansonsten die Zulässigkeit einer Fotovoltaikanlage in einem Sondergebiet festsetzt, gesichert (s. Anlage; die im Flächennutzungsplan noch um die Sondergebietsfläche dargestellte gewerbliche Baufläche wird durch den Bebauungsplan als Grünfläche rechtlich verbindlich konkretiisert).
Nach Vorliegen des Stadratsbeschlusses wird die Verwaltung den entsprechenden Änderungsantrag beim Regionalverband einreichen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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361,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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1,7 MB
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