Beschlussvorlage - 2018/567

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Beratungsfolge

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Beschlussentwurf

Dem Gehwegausbau der Schulstraße wird mit folgendem Ausbauprogramm zugestimmt:

 

      Erneuerung der beidseitigen Gehwege in einer Breite von ca. 1,5 bis 2,0 m mit Verbundsteinbelag mit entsprechendem (ordnungsgemäßem) Unterbau und niveaugleich mit der Fahrbahn; diese Maßnahme ist im Sinne der Ausbaubeitragssatzung beitragspflichtig.

 

      Die Kanalisation und defekte Grundstücksanschlussleitungen werden erneuert. Danach wird die Fahrbahn instand gesetzt. Für die Erneuerung der Kanalisation und die Instandsetzung der Fahrbahn trägt die Stadt die Kosten.

 

      Soweit eine neue Grundstücksanschlussleitung erforderlich wird, erhebt die Stadt nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen sowie Festsetzung von Kostenerstattungen für Abwasseranlagen vom 13.09.2001 von den Grundstückseigentümern Kostenerstattungen.

 

      Die Schulstraße wird gemäß § 3 Abs. 3 Ziff. 1 der Satzung als Anliegerstraße eingestuft.

 

      Die durch die Ausbaumaßnahme erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.

 

 

 

 

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Sachverhalt

Rechtsgrundlagen:

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der Satzung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen vom 21.06.2001 erhebt die Mittelstadt Völklingen Ausbaubeiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Gehwegen.

 

Lage der beitragsfähigen Straße:

Die Schulstraße befindet sich im Völklinger Stadtteil Ludweiler. Sie verläuft von der Völklinger Straße / L165 ausgehend bergauf bis zum Naturfreundehaus Warndt. Der eigentliche Baubereich erstreckt sich von der Einmündung „Zum Heidenhübel“ bis zum oberen Ende der Bebauung an der Schulstraße (Haus-Nr. 58).

 

Einstufung der Straße:

Bei der Schulstraße handelt es sich um eine Anliegerstraße im Sinne des § 3 Abs. 3

Ziffer 1 der Ausbausatzung, die der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient.

 

Straßenbestand:

Die Straße gliedert sich in Fahrbahnbereich und beidseitige Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn. Beleuchtungseinrichtungen sind vorhanden. Die Gehwege und die Straße befinden sich in einem sehr schlechten baulichen Zustand, ebenso die Kanalisation.

 

Ausbaumaßnahme:

Es ist beabsichtigt, die beidseitigen Gehwege, die ohne ordnungsgemäßen Unterbau hergestellt wurden, entsprechend den heutigen Erfordernissen und Richtlinien fachgerecht in folgender Form auszubauen:

Die Bordsteine werden komplett ausgewechselt. Ausnahme: linksseitiger Strassenabschnitt auf Höhe Naturfreundehaus, Länge ca. 80 m.

Die Gehwege werden beidseitig grundhaft erneuert. Es wird ein Verbundsteinbelag eingebaut.

 

Die vor beschriebene Maßnahme ist beitragspflichtig bzw. -fähig.

 

Außerdem werden defekte Grundstücksanschlussleitungen erneuert und die Fahrbahn instand gesetzt, sobald die erforderlichen Kanalverlegungsarbeiten durchgeführt wurden.

 

Die Kosten für die Instandsetzung der Fahrbahn und die Erneuerung der Kanalisation sind nicht beitragsfähig; diese Kosten trägt die Stadt.

 

Soweit eine neue Grundstücksanschlussleitung erforderlich wird, erhebt die Stadt nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen sowie Festsetzung von Kostenerstattungen für Abwasseranlagen vom 13.09.2001 von den Grundstückseigentümern Kostener­stattungen.

 

Finanzierung:

Laut Kostenvoranschlag des Ingenieurbüros Strohm, Bous, beläuft sich die Gesamtmaßnahme auf ca. 805.000,00 € (Kanal, Fahrbahn und Gehwege), wovon ca. 180.000,00 € für den Ausbau der Gehwege benötigt werden.

Mittel für die Umsetzung dieser Maßnahme sind i. H. v. 240.000,00 € im investiven Finanzhaushalt und 365.000,00 € im Sondervermögen Abwasser veranschlagt. Die aktuell fehlenden Mittel i. H. v. rd. 200.000,00 € sind vom FD54 im Doppelhaushalt 2019/2020 für das Haushaltsjahr 2020 angemeldet.
 

Anteil der Beitragspflichtigen:

Nach § 3 Abs. 3 Ziff. 1 der Satzung bedeutet die Einstufung der Schulstraße als Anliegerstraße, dass die Beitragspflichtigen, denen die öffentliche Einrichtung wirtschaftliche Vorteile bietet, einen Anteil am Aufwand wie folgt zu tragen haben:

 

Gehwege bis zu einer Höchstbreite von je 2,00 m = 60% von ca. 180.000,00 €

 

Somit sind im vorliegenden Fall Kosten in Höhe von ca. 108.000,00 € von den Beitragspflichtigen zu tragen, was den städtischen Anteil dann um genau diesen Betrag reduziert.

 

Durch das Merkmal der Verbesserung bzw. Erneuerung tritt ein erhöhter Gebrauchs- und Verkehrswert der Grundstücke und damit ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung ein. Dadurch wird die Beitragspflicht der erschlossenen Grundstücke, welche das Abrechnungsgebiet bilden, begründet.

 

Es ist beabsichtigt, die von der Ausbaumaßnahme betroffenen Grundstücks-eigentümer entsprechend der Vorschrift des § 2 Abs. 5 der Ausbaubeitragssatzung vor Baubeginn in Form eines persönlichen Schreibens unter Beifügung des Merkblattes für Ausbaubeiträge zu informieren. 

 

 

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Finanz. Auswirkungen

 

siehe oben

 

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Anlagen

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