Beschlussvorlage - 2018/527
Grunddaten
- Betreff:
-
Öffentlich-rechtl. Vereinbarung über die Bildung eines einheitlichen Standesamtsbezirks mit der Gemeinde Großrosseln
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- zuständig:
- Steuerungsunterstützung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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30.08.2018
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Sachverhalt
Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Bildung eines einheitlichen Standesamtsbezirks und die Übertragung der Aufgaben des Standesamts zwischen der Mittelstadt Völklingen und der Gemeinde Großrosseln hat die Kommunalaufsicht Änderungen empfohlen.
Hinsichtlich der Kostenregelung stellt sich das Problem, dass diese nur solange Anwendung finden soll, bis der Standesbeamte der Gemeinde Großrosseln in den Ruhestand tritt. Diese Regelung führt dazu, dass die öffentlich-rechtliche Vereinbarung erneut verhandelt, nach Abstimmung in den Räten beim LaVA genehmigt und anschließend veröffentlicht werden muss; bei einem früherem Ausscheiden des Beamten (etwa bei dauerhafter Erkrankung) kann sich diese Frage unter Umständen sogar schon kurzfristig nach Inkrafttreten der Vereinbarung stellen.
Dieses Risiko, die Notwendigkeit erneuter Abstimmung und der weitere auch verfahrenstechnische Aufwand lässt sich mit der Ergänzung einer zusätzlichen Regelungsvariante vermeiden:
In § 4 wird eingefügt, dass eine Änderung insbesondere nach den im Einzelnen näher aufgeführten Eckdaten erfolgen kann. Dies trägt auch dem Willen der Kommunen Rechnung, wonach eine künftige Abordnung von Personal durch Großrosseln nach Ruhestandseintritt des betreffenden Standesbeamten nicht mehr geplant ist.
Nach der nunmehr vorgeschlagenen Formulierung haben die Beteiligten lediglich eine zusätzliche Option, können jedoch auch an einer Abrechnung „in Anlehnung an den KGSt-Bericht“ festhalten, wie sie in § 4 Absatz 1 vorgesehen ist. Bei beiden Varianten bedarf es keiner erneuten Verhandlung, Abstimmung oder Genehmigung und Veröffentlichung.
Da die Berechnungsmethode sich unmittelbar an einem bestimmten Standesbeamten orientiert, sollte auf die Einschränkung einer Änderung „frühestens zum 1. Juli 2020“ verzichtet werden, um auch bei einem etwaigen früheren Ausscheiden dieses Beamten flexibel zu bleiben. Die von den Beteiligten vorgesehene Einschränkung „wenn sich die zugrunde liegenden Voraussetzungen wesentlich verändert haben“ erscheint insoweit ausreichend.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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85 kB
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